Als Geiselnahme nach Art. 185 Strafgesetzbuch bezeichnet man im Strafrecht der Schweiz ein Freiheitsdelikt.

Tatbestand Art. 185 StGB lautet:

Geschütztes Rechtsgut der Geiselnahme ist sowohl die Freiheit der Geisel als auch die Willensfreiheit des Dritten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts muss „unter dem Dritten jede Person verstanden werden, die weder mit dem Täter noch mit der Geisel identisch ist.“BGE 111 IV 144 Das Sonstwie-Bemächtigen bedarf keiner bestimmten Dauer und muss keine Freiheitsberaubung sein. Auch in der Konstellation des sog. Dreiecksraubes liegt deshalb Geiselnahme vor.

Literatur

Weblinks Art. 185 StGB

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Schweiz)