mini |Stromtransport per Hochspannungsleitung
Der Strompreis ist das Entgelt für die Belieferung mit elektrischer Energie. Der Strompreis unterscheidet sich zwischen den Stromanbietern und den angebotenen Tarifen und kann durch einen Wechsel des Tarifs sowie in liberalisierten Märkten durch einen Stromanbieterwechsel durch den Kunden beeinflusst werden.
Dieser Artikel behandelt die Strompreise von Haushaltskunden und Sonderkunden (Industrie). Strom wird an der Börse und auf OTC-Märkten als sog. Commodity gehandelt, siehe dazu den Artikel Stromhandel.
Historische Anmerkungen Strompreise wurden historisch je nach Abnahmedauer und -Menge variiert. Lichtstrom kostete in einem Beispiel aus der Schweiz im Jahr 1917 mit 50 Rappen pro Kilowattstunde das Fünffache des Stroms zum Kochen, was auch in einem Beispiel von Uznach im Jahr 1931 mit 30 Rappen der teuerste Strom blieb. Die übrigen Preise variierten je nach Steuerbarkeit durch den Versorger; nicht jeder Strom stand ständig zur Verfügung. So war der Kraftstrom unterteilt in Tageskraft, welche Abends während der „Hauptbeleuchtungszeit“ gesperrt war, wie auch Strom für Boiler und Landwirtschaft. Nachtbeheizte Boiler bezogen 1931 zur billigsten Zeit Strom für 4 Rappen pro Kilowattstunde, während Boiler ohne Zeitbeschränkung den Strom durchgehend zu 20 Rappen beziehen mussten. Auch das deutsche Badenwerk führte in den 1960er Jahren mehrere Haushaltstarife, einen Gewerbetarif Licht, den Gewerbetarif Kraft, Landwirtschaftstarif und Kleinstabnehmertarif.Entwicklung der Strompreise im Verhältnis zur Kaufkraft und Abhängigkeit der Strompreise von den Primärenergiekosten im Untersuchungszeitraum 1950 bis heute, Lukas Emele 2009, S. 9 Zudem berechnet sich der Strompreis für Grossbezüger, sogenannte Sonderabnehmer, unterschiedlich; laut einer Quelle von 2009 bezogen „Tarifkunden“, also solche mit festem Tarif, im Zeitraum zwischen 1950 und 2008 stets deutlich unter 50 Prozent des Stromes.Emele S. 8.
In Deutschland fielen die Preise für Strom kaufkraftbereinigt von 1950 bis 2000.Emele S. 13 Von 2000 bis 2007 stiegen die Strompreise um durchschnittlich 5,3 Prozent pro Jahr.Emele S. 12 Nominal stieg der Strompreis von 1998 bis 2022 um 118 Prozent, was preisbereinigt 45 Prozent entspricht.Strompreisentwicklung: Wie sich der Strompreis verändert, Check24, 19. Juni 2024
Strompreis in Deutschland Bestandteile des Strompreises mini |hochkant=1.5 |Bestandteile des Strompreises für private Haushalte in Deutschland im Jahr 2025 (Bruttoanteile)Bestandteile des Strompreises für private Haushalte in Deutschland 2025, abgerufen am 23. März 2025.
Der Strompreis setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, grundsätzlich aus vier Bereichen:
Stromeinkauf (Erzeugung), Service und Vertrieb Gesetzlich regulierte Netzentgelte (Netznutzung) sowie Kosten für den Stromzähler Umlagen, mit denen Kosten der Stromerzeugung und -verteilung, die aus dem Ausbau Erneuerbarer Energien resultieren, bundesweit verteilt werden Staatlich festgelegte Steuern und Abgaben
Stromerzeugung
Der im Diagramm mit Stromerzeugung benannte Anteil ist der einzige Teil des Strompreises, den der Stromlieferant beeinflussen kann. Dieser Anteil macht Stand 2023 durchschnittlich 52,9 % des Haushaltskundenpreises aus. Alle anderen Bestandteile sind entweder gesetzlich vorgegeben oder sie werden durch andere Parteien wie Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber bestimmt. mini|Jährliche Börsenstrompreise in Deutschland, Quelle Fraunhofer ISE Dieser Preisanteil verbleibt dem Versorger zur Deckung der Kosten für die Strombeschaffung, der Kosten für die sehr kleinteilige und IT-intensive Endkundenlieferung und -abrechnung (siehe Energievertrieb) wie auch als Marge und zur Deckung von Kreditrisiken des Endkundenabsatzes. Die Höhe des Stromerzeugungsanteils ist wesentlich durch das Preisniveau im Strom-Großhandel bestimmt.
mini|Beschaffung des prognostizierten Absatzes über standardisierte Handelsprodukte Die Strombeschaffung erfolgt entweder vollständig über einen Vorlieferanten, der auch die erforderliche Flexibilität für die Mengenabweichungen bereitstellt oder ganz oder teilweise über den Stromhandel. Basis für die Beschaffung ist eine viertelstundenscharfe Prognose des Endkundenabsatzes für das zu beschaffende Lieferjahr. Diese Prognose wird entweder beim Vorlieferanten mit den erforderlichen Flexibilitäten beschafft oder in handelbare Produkte zerlegt und stückweise auf den Energiehandelsmärkten abgesichert. Grundversorger müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn des neuen Lieferjahres einen Preis für die Grundversorgung kommunizieren. Daher haben sie üblicherweise zu diesem Zeitpunkt ihren Bedarf weitgehend beschafft und damit den Preis abgesichert.
Große Kunden werden oftmals separat betrachtet und erst bei Vertragsabschluss beschafft.
Die Strategie der Strombeschaffung des Lieferanten bestimmt den Beschaffungspreis und die Qualität des gelieferten Stroms (siehe Grünstrom und Stromkennzeichnung).
Der Handelspreis (siehe auch Großhandelsstrompreis weiter unten) eines typischen Verbrauchsprofils ist wegen hohem Tagesbedarf und niedrigem Nachtbedarf grundsätzlich höher als der durchschnittliche Börsenpreis. Weiterhin lässt sich das typische Verbrauchsprofil in der Struktur und damit auch im Wert und den zugehörigen Erzeugungskosten nicht mit dem Einspeiseprofil von Solar- und Windanlagen vergleichen (siehe dazu unten das Kapitel Einflussfaktoren auf die Strompreisbildung).
Netznutzung
Die Höhe des Netznutzungsentgeltes hängt von der Spannungsebene der Abnahmestelle ab. Dabei enthält das Netznutzungsentgelt des Abnehmers jeweils die Netznutzung aller darüber gelegenen Spannungsebenen. So zahlen Industriebetriebe, die an die Mittelspannungsebene angeschlossen sind, deutlich geringere Netzentgelte als Haushaltskunden. Netznutzungsentgelte unterscheiden sich regional und sind besonders im Norden Ostdeutschlands deutlich teurer. Früher bestimmte die Amortisierung großer Investitionen in die Netzinfrastruktur in der Nachwendezeit in Ostdeutschland die Kosten. Mittlerweile ist es der erforderliche Ausbau der Netze durch die Windeinspeisung.
Netzentgelte sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen und ein wesentlicher Kostentreiber beim Strompreis. Gründe für den Anstieg sind unter anderem Netzausbaukosten durch die Einspeisung erneuerbarer Energien in den Verteil- und Übertragungsnetzen, gestiegene Kosten aus dem Engpassmanagement und dem Redispatch sowie steigende Kosten bei der Beschaffung von Verlustenergie durch gestiegene Strompreise. Laut Monitoringbericht 2020 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes lagen in diesem Jahr für den Bereich der Haushaltskunden die niedrigsten Netzentgelte bei 3,94 ct/kWh und die höchsten bei 16,16 ct/kWh. Seit dem Jahr 2016 weist der Monitoringbericht den mengengewichteten Mittelwert der Netzentgelte für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 2.500 bis 5.000 kWh aus. Im Jahr 2023 betrugen diese 9,35 ct/kWh. +Netzentgelte Haushaltskunden (2500–5000 kWh)JahrEntgelt in ct/kWh20166,7120177,320187,1720197,2220207,520217,5220228,1220239,35 Die zunehmende Einspeisung Erneuerbarer Energien macht sowohl Ausbau sowohl der Übertragungs- als auch der Verteilnetze erforderlich. Für die erforderliche Verstärkung der Verteilernetze erwarten die Verteilernetzbetreiber (VNB) Stand 2024, dass sie 93.136 km Leitungen bis zum Jahr 2032 verstärken, optimieren oder neu bauen müssen. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) kündigten in einem Entwurf des NEP (2037/45) im Juni 2023 einen notwendigen Zubau an Land und auf See von 25.723 km an (siehe Netzentwicklungsplan Strom). Beim Ausbau der Stromnetze besteht laut Bundesrechnungshof und BNetzA derzeit (2024) ein erheblicher Zeit- und Ausbauverzug von sieben Jahren und 6.000 km.
Die Kosten für den künftigen Netzausbau sind in den derzeitigen Strompreisen noch nicht enthalten. Der Investitionsbedarf für die Übertragungsnetze (an Land und auf See) bis zum Jahr 2045 beträgt laut Bundesrechnungshof und Bundesnetzagentur mindestens 313,7 Mrd. Euro. Hinzu kommen erhebliche Investitionen in die Verteilernetze. Die BNetzA bezifferte diese auf gut 150 Mrd. Euro bis zum Jahr 2045. Diese Summe entspricht einem Investitionsvolumen von ca. 2 % des Bruttosozialprodukts über die nächsten 20 Jahre.
Seit 1. November 2005 müssen die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte der Bundesnetzagentur bzw. den Landesregulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen. Aufgrund der Ausweitung der Netzentgelt-Vergünstigungen ( der Stromnetzentgeltverordnung) vom Herbst 2011 wurden Großverbraucher deutlich von Netzentgelten entlastet. Das Entlastungsvolumen steigt von 805 Mio. Euro 2013 auf 1,1 bis 1,2 Mrd. Euro im Jahr 2014. Die hier vorgenommenen Entlastungen werden auf Privathaushalte und Kleingewerbe umgewälzt (sog. „§-19-Umlage“). (PDF; 270 kB)
Rechtliche Grundlage für das staatlich regulierte Entgelt für den Transport und die Verteilung der Energie durch Übertragungsnetzbetreiber und die örtlichen Verteilnetzbetreiber bildet die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Sie hat ab Mitte 2005 die vorherige privatrechtliche Verbändevereinbarung für Strom ersetzt. Sie ist zwischenzeitlich ergänzt worden durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die am 7. November 2007 in Kraft getreten ist.
Umlagen Umlagen dienen dazu, Kosten der Stromerzeugung und Verteilung, die aus dem Ausbau Erneuerbarer Energien resultieren, bundesweit zu verteilen. Damit soll vermieden werden, Regionen mit starkem Ausbau mit deutlich höheren Stromkosten belastet werden. Umlagen sind in der gegenwärtigen Aufstellung der Stromversorgung mit den gegebenen Erzeugungsanlagen unvermeidliche Stromversorgungskosten und keine Einnahmen des Staates. Somit ist es nicht sachgerecht, diese mit Steuern zusammenzufassen. Die aufgeführten Umlagen auf Stromlieferungen in Deutschland machen bei Haushaltskunden derzeit (Stand 2023) insgesamt rund 6,1 % des Strompreises aus: Die KWK-Umlage wurde 2002 mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eingeführt. Sie ist Teil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte aufgeschlagen. KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Die NEV-Umlage nach Abs. 2 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) wurde 2012 zum Ausgleich für Netzentgeltbefreiungen stromintensiver Unternehmen eingeführt. Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen mit dieser Umlage die entgangenen Erlöse aus, die durch vergünstigte Netzentgelte im Rahmen der Sonderformen der Netznutzung entstehen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, bis zum 25. Oktober eines Jahres die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage für das Folgejahr zu veröffentlichen. Zum 25. Oktober 2023 entfiel ein Zuschusses des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro. Dies führte zu einem kurzfristigen Anstieg dieser Umlage. Die Offshore-Netzumlage nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) wurde 2013 zur Deckung von Schadensersatzkosten eingeführt, die durch verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch Netzunterbrechungen (Störungen und Wartungen länger 10 Tage) entstehen können. Seit 2019 werden auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Netzanbindungen von Offshore-Anlagen darüber statt über die Netzentgelte finanziert. Die Umlage wird von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) auf Grundlage von § 17f Abs. 5 EnWG ermittelt.