Das Verkehrszivilrecht ist ein Bereich innerhalb des Verkehrsrechts. Es umfasst vor allem das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht. Für beide Bereiche gelten die grundsätzlichen Regeln des Schadensersatzrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts allerdings mit einigen verkehrsrechtlichen Besonderheiten. Im weiteren Sinne werden auch die Verkehrssicherungspflicht und das Reiseverkehrsrecht (unter dem Begriff Reisevertrag) dem Zivilverkehrsrecht als Sonderteilgebiete zugeordnet.

Verkehrshaftungsrecht Neben den allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts der §§ 823 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) treten einige Sonderregelungen des StVG (Straßenverkehrsgesetz) und des VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls können sich Schadensersatzansprüche aus allen drei Gesetzen ergeben. Bei einem Arbeitsunfall sollten wegen des umfangreichen Leistungskatalogs zunächst Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung geprüft werden. Ist der Unfallhergang streitig, kann ein verkehrsanalytisches Gutachten beauftragt werden.

Gebrauch und Betrieb Für die Prüfung von Ansprüchen sind Gebrauch und Betrieb voneinander zu unterscheiden. Der Begriff des Betriebs reicht weiter und sollte deshalb zuerst geprüft werden. Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne von § 7 StVG liegt vor, wenn sich die typischen Gefahren eines Kraftfahrzeuges ausgewirkt haben. Eine Betriebsgefahr kann noch vorliegen, wenn das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Verkehrsraum eingesetzt wird, sie scheidet jedoch aus, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß außerhalb jeden Verkehrsraums abgestellt wird.BGH, Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19 Betrieb liegt nicht vor, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt, sondern das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Wird das Fahrzeug aber mit Hilfe einer speziellen Ladevorrichtung entladen, liegt noch Betrieb vor. Stillgelegte Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nicht mehr in Betrieb. Versicherungsrechtlich wird dagegen an den weiter gefassten Begriff des Gebrauchs angeknüpft (vgl. A.1.1.1. AKB). Gebrauch liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn Hindernisse beseitigt werden, bevor das Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Kein Gebrauch liegt vor, wenn kein hinreichender Zusammenhang mehr mit dem Fahrzeug besteht.

Verschuldenshaftung In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB aus der „Verschuldenshaftung“, dem Grundprinzip des deutschen Schadensersatzrechts. Diese Haftung umfasst den Ausgleich der Schäden des Geschädigten in unbegrenzter Höhe. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn er dieses nicht ordnungsgemäß sichert und dadurch ein Fahruntüchtiger es in Gebrauch nehmen kann, der dann einen Unfall verursacht. Gleiches gilt, wenn der Halter das Fahrzeug einem Fahruntüchtigen (z. B. ohne Fahrerlaubnis oder alkoholisiert) überlässt. Der Halter haftet auch für seinen sogenannten Verrichtungsgehilfen (z. B. der Taxiunternehmer für seinen Fahrer) nach § 831 BGB, es sei denn, der Halter kann beweisen, dass er den Fahrer richtig ausgewählt und angewiesen hat (§ 831, Satz 2 BGB). Da das Verschulden des Fahrers nicht vom Geschädigten bewiesen werden muss, kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, die sonst beim Geschädigten liegt.

Der Fahrer haftet für vorsätzlich und fahrlässig begangene Unfallverursachungen. Dies liegt z. B. beim Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO vor, wenn dadurch einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Schaden entstanden ist. Ein sog. Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn ein weiteres Fahrzeug in eine ordnungsgemäß gesicherte Unfallstelle fährt. Auf privaten Verkehrsflächen, wie Betriebshöfen, gilt die StVO nicht unmittelbar. Kommt es hier zu Unfällen, können neben den dort festgelegten Regeln die Grundsätze der StVO aber mittelbar zur Zuordnung der Verursachung herangezogen werden.

Haben Kinder den Unfall verschuldet oder mitverschuldet, gelten zum Teil Haftungsausschlüsse (§§ 828,829,832 BGB). Verursacht ein neunjähriges Kind auf einem Fahrrad einen Unfall, indem es einem Autofahrer die Vorfahrt nimmt, haftet deshalb die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Autofahrers für die Schäden des Kindes.Amtsgericht Marburg, Urteil (Aktenzeichen 9 C 1648/02) Verletzen die Eltern eines Kindes, das einen Schaden verursacht, die Aufsichtspflicht, können sie von dem Geschädigten haftbar gemacht werden (§ 832 Absatz 1 BGB). Die Schadensersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen ist aber ausgeschlossen, wenn dieser nach § 832 Absatz 1, Satz 2 BGB seiner Aufsichtspflicht genügte, obwohl es zu einem Schaden kam. Bei einem Fünfjährigen, der auf einem Gehweg fährt, müssen die Eltern nicht jederzeit eingreifen können, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen.OLG Koblenz, Urteil (Az. 5 U 433/11) Gleiches gilt für einen Acht- oder Neunjährigen, der vom Rad- oder Gehweg auf die Straße wechselt.OLG Oldenburg, Urteil (Az. 1 U 73/04)

Gefährdungshaftung Wegen der besonderen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges gibt es neben der Verschuldungshaftung aus allgemeinen Grundsätzen auch eine „Gefährdungshaftung“. Danach kann auch eine Haftung in Betracht kommen, ohne dass ein Verschulden vorliegt, wenn die Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers entstanden sind. Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten LKW haftet auch für Gefahren, die während der Entladung von einem auf den LKW montierten Kran ausgehen, weil Kran und LKW in dem Fall eine haftungsrechtliche Einheit bilden und somit ein Zusammenhang zwischen der Bestimmung als Kraftfahrzeug und einer dem Transport dienenden Maschine vorliegt (§ 1 Abs. 2 StVG). Eine Haftung aus § 7 StVG entfällt, wenn die Gefahren von einem nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrzeug ausgegangen sind oder die Maschine des Fahrzeuges völlig losgelöst von der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges eingesetzt wird.Beschluss OLG Köln vom 21.02.2019 - 14 U 26/18

Der Verletzte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich gegen den Halter (§ 7 StVG), den Fahrer (§ 18 Absatz 1, Satz 1 StVG) und direkt gegen die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche (§ 115 Absatz 1 VVG) geltend machen. Dafür müssen einige Bedingungen vorliegen:

§ 7 StVG gilt gemäß § 8 StVG nicht, wenn das Kraftfahrzeug weniger als 20 km/h fahren kann, der Verletzte in dem Betrieb des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers tätig war oder Sachen beschädigt wurden, die durch das Fahrzeug befördert wurden (mit Ausnahme der Sachen, die eine beförderte Person bei sich trug oder führte). Die direkte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 115 VVG gegen eine gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug nach den §§ 1,2 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) versichert werden musste und der Unfall nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 103 VVG). Wurde der Unfall durch höhere Gewalt verursacht, ist die Haftung ausgeschlossen ( Absatz 2 StVG). Bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall ist gemäß Absatz 1 und 2 StVG eine Haftungsquote nach den jeweiligen Verschuldensbeiträgen der beteiligten Kraftfahrzeuge zu bilden. Das Kraftfahrzeug, für das der Unfall ein unabwendbares Ereignis war, wird nicht an der Haftungsquote beteiligt ( Absatz 3 StVG).

Die Gefährdungshaftung nach dem StVG ist gemäß § 12 StVG der Höhe nach begrenzt (für Personenschäden 5 Mio. Euro, für Sachschäden 1 Mio. Euro).

Schadenspositionen Nimmt ein Geschädigter für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dessen Gebühren übernehmen. Nach einer Studie der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) weiß die Mehrheit der Autofahrer (56 %) nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen muss. Dennoch nehmen nur 45 % der Geschädigten anwaltliche Hilfe in Anspruch, obwohl die Versicherungen ohne anwaltliche Hilfe einen durchschnittlich 20 % geringeren Schadensausgleich zahlen.

Für die Geltendmachung aller Schadenspositionen benötigt der Anwalt, wenn bereits vorhanden, die folgenden Unterlagen:

Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind bei Bagatellschäden nicht erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass bei Reparaturkosten von 715,00 € ein bloßer Bagatellschaden angenommen werden kann.BGH, Urteil vom 30. November 2004, Az. VI ZR 365/03, abrufbar bei openjur.de. Die Bagatellgrenze wird aktuell bei etwa 1.000 € bis 1.400 € eingeschätzt.Balke/Reisert/Schulz-Merkel, Regulierung von Verkehrsunfällen, 2. Auflage 2021, § 7 Nr. 88 Sachverständige; Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 48. EL August 2023, 5. B. Rn. 3; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, BGB § 249 Rn. 162. Hier empfiehlt es sich, mit der Haftpflichtversicherung abzustimmen, ob ein Kostenvoranschlag genügt oder ob sie die Kosten für ein Sachverständigengutachten übernehmen. Kostenrechnung des Sachverständigen Reparaturkostenrechnung: ein Abzug "neu für alt" kommt grundsätzlich nur bei älteren Fahrzeugen und Verschleißteilen in Betracht Bescheinigung über Reparaturdauer (für die Geltendmachung von Nutzungsausfall) Abschleppkostenrechnung: einerseits hat der Geschädigte das Recht, sein nicht mehr fahrtüchtiges oder nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens abschleppen zu lassen, andererseits hat er eine Schadensminderungspflicht. Als Faustregel gilt, dass ein Abschleppen in eine bis zu 100 km entfernte Fachwerkstatt als noch voll schadensersatzpflichtig gilt. Abstellkostenrechnung Verschrottungs-/Entsorgungskosten Mietwagenrechnung: Grundsätzlich können diese Kosten nur nach dem Normaltarif und nicht nach dem Unfalltarif verlangt werden. Um den Normaltarif herauszufinden, kann auf die Schwacke-Liste oder den Mietpreisspiegel der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen werden. Es kann auch das arithmetische Mittel dieser beiden Werte herangezogen werden (sogenannte „Fracke“-MethodeOLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2019, Az. I-1 U 74/18, abrufbar bei openjur.de.).BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, Az. VI ZR 353/09, abrufbar bei openjur.de. Quittungen/Kaufbelege über beim Unfall beschädigte Gegenstände Reisekosten vom Unfallort nach Hause und bei Abholung des Fahrzeugs nach der Reparatur An- und Abmeldekosten Umbaukosten, zum Beispiel bei behinderungsgerechter Ausstattung (soweit sie nicht als Sonderausstattung bereits vom Sachverständigengutachten erfasst wurden) Information über den Schadensfreiheitsrabattverlust der eigenen Kraftfahrzeugversicherung Restkraftstoff im Tank ist eine ersatzpflichtige Schadensposition, er muss vom Geschädigten nicht abgesaugt und verwertet werden, wird in der Regel beim Sachverständigengutachten aber nicht als wertbildender Faktor erfasst Bild der nicht ablösbaren AutobahnvignetteOLG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2000, Az. 9 U 39/00.

Hat die geschädigte Person eine Kaskoversicherung kann die Nutzung des Quotenvorrechts (wenn zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird) oder des umgekehrten Quotenvorrechts (wenn zuerst der Unfallgegner in Anspruch genommen wird) vorteilhaft sein.

Falls noch nicht feststeht, wer für den Unfall verantwortlich ist, sind der Name des gegnerischen Fahrers, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name und Anschrift von Zeugen, Fotos der verunfallten Fahrzeuge am Unfallort sowie Angaben zum genauen Unfallort, Unfallzeitpunkt und den Wetterbedingungen hilfreich.

Selbstverschuldete Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden.n-tv.de

Naturalrestitution oder Geldersatz