§ 227 StGB behandelt: im deutschen Strafgesetzbuch den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch den Tatbestand der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen, siehe Urkundenfälschung (Österreich und Liechtenstein)