mini|Karte der Jagdreviere auf der Gemarkung der Gemeinde Hasel in Baden im Jahr 1904 – neben dem Ist-Zustand der Jagdgrenzen ist ein Vorschlag zum Gebietstausch zwecks Arrondierung zwischen dem Jagdbezirk der Gemeinde und dem örtlichen Domänenjagdbezirk eingezeichnet Ein Jagdrevier,„Jagdrevier“ ist die im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlichste Bezeichnung und wird zudem amtlich im Bayerischen Jagdgesetz, im Schweizer Bundesjagdgesetz sowie in den Jagdgesetzen der Kantone mit Revierjagdsystem verwendet. oftmals kurz Revier oder Jagd genannt, z. T. als Jagdgebiet,Amtliche Bezeichnung in österreichischen Landesjagdgesetzen. oder Jagdbezirk,Amtliche Bezeichnung im deutschen Bundesjagdgesetz und in den meisten deutschen Landesjagdgesetzen. seltener auch als JagdbogenInsbesondere für einzelne Jagdreviere in einem größeren Gemeinschaftsjagdrevier verwendete Bezeichnung., PirschbezirkBezeichnung für Jagdreviere, die Teilgebiete von größeren Jagdrevieren sind. oder JagdgrundMeist im Plural Jagdgründe, insbesondere bei der Redewendung „in die ewigen Jagdgründe eingehen“ (sterben). bezeichnet, ist ein Gebiet, in dem die Jagd ausgeübt wird.

Deutschland mini|Karte der Jagdreviere auf der Gemarkung der Gemeinde Wyhlen in Baden (unmittelbar an der Schweizer Grenze), 1920/21

Bundesrecht Im Bundesjagdgesetz werden Jagdreviere als Jagdbezirk bezeichnet.BJagdG §4

Die Jagd wird in Deutschland flächendeckend in Jagdbezirken ausgeübt. Ein Jagdbezirk ist in Deutschland entweder ein Eigenjagdbezirk oder ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk.BJagdG §7BJagdG §8 Die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse (Privat-, Kommunal- oder staatliches Eigentum oder anderes) spielen dabei keine Rolle. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann entsprechend der erforderlichen Mindestfläche in mehrere Jagdbezirke unterteilt werden. In jedem Jagdbezirk untersteht die Jagdausübung dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Ob diese Jagdbezirke dann von Jagdrechtsinhabern selbst bejagt werden oder sie, wie bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken in den meisten Fällen üblich, an Jagdpächter verpachtet werden, liegt in der Entscheidung der jeweiligen Rechtsinhaber begründet. Allerdings besteht die Verpflichtung zur Jagdausübung mit Ausnahme von befriedeten Bezirken.

Landesrecht Bayern mini|Karte der Jagdreviere im Landkreis Cham in Bayern, Stand: 4. Juni 2019 Ein Staatsjagdrevier ist in Bayern ein Eigenjagdrevier des Freistaates Bayern., Art. 9 Staatsjagdreviere. In Bayern werden einzelne verpachtete Teile eines Jagdreviers als Jagdbogen bezeichnet.nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz bzw. Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Jagdgesetz

Österreich In Österreich herrscht weitgehend das Revierjagdrecht.Jagdrecht (Österreich)

Schweiz Grundsätzlich gilt ein jagdliches Rahmenrecht auf Bundesebene.https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860156/index.html abgerufen am 13. Januar 2018. In diesem werden die Kantone zur Umsetzung verpflichtet, sodass es im kantonal geregelten Jagdrecht sowohl das Revierjagdsystem als auch das Lizenzjagdsystem gibt.Jagdrecht (Schweiz)

Siehe auch Revierjagdsystem Lizenzjagdsystem Jagdrecht Hegegemeinschaft

Literatur Bundesjagdgesetz (BJagdG) Ausfertigungsdatum: 29. November 1952 Vollzitat: "Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 () geändert worden ist" Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2014)

Weblinks

Einzelnachweise

Kategorie:Jagd Kategorie:Humangeographisches Objekt