Als Bürger () werden Angehörige eines Staates bzw. einer Kommune bezeichnet.
Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehörige „Staatsbürger“, auf kommunaler Ebene sind in aller Regel die „Ein- oder Bewohner“ einer Stadt oder Gemeinde gemeint. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die „bürgerlichen Ehrenrechte“ (Rechte und Befugnisse) wie aktives und passives Wahlrecht. In einzelnen Staaten wie der Schweiz besitzen die Bezeichneten neben dem Wahlrecht noch das Stimmrecht: Das schweizerische Kommunalrecht unterscheidet den „Gemeindebürger“, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom „Einwohner“ einer Gemeinde: dort Wohnende, aber nicht ihre politischen Rechte Ausübende.
Das Wort Bürger wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig auch unterschiedslos für alle Einwohner einer Gebietskörperschaft verwendet, oft sind also auch jene Menschen ohne Bürgerrechte mitgemeint; gelegentlich wird hierzu auch zwischen Bürgern mit Bürgerrechten und Mitbürgern differenziert.Bürger nicht nur Mitbürgerhttps://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik-sicherheit/politik/rat-auslaendischer-mitbuerger/ram-rat-auslaendischer-mitbuergerinnen-und-mitbuerger.22048.html Geschichte Im europäischen Mittelalter waren Bürger im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer befestigten (sie bergenden, schützenden) Stadt mit eigenem Stadtrecht. Sie unterschieden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.
Einen minderen Rechtsstatus besaßen „Ausbürger“, meist Adlige, die keinen voll gültigen Wohnsitz mit Steuerpflicht und Mitbestimmungsrecht in der Stadt, sondern wegen ihrer Immunitätsrechte lediglich ein Wohnrecht ohne Beteiligung am Stadtregiment besaßen. „Pfahlbürger“ lebten ebenfalls mit eingeschränkten Rechten innerhalb der Ummauerung oder in den Vorstädten, zahlten aber nur reduzierte Steuern und konnten nach Erwerb des erforderlichen Grundvermögens das volle Bürgerrecht erhalten. Beide Personengruppen wurden auch als „Mitbürger“ bezeichnet.
Ausgelöst durch die französische Revolution wurden schließlich die Rechte der Bürger (fr. citoyen) durch Verfassungen auf jedes männliche vollberechtigte Glied eines Staates ausgedehnt.
Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime – etwa einer Monarchie – unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.
Etymologie des Wortes „Bürger“ Das Wort Bürger leitet sich von burga (althochdeutsch ‚Schutz‘) ab. Das spätlateinische bŭrgus ist ein Lehnwort (gotisch baúrgs) für kleine BefestigungsanlagenVgl. Publius Flavius Vegetius Renatus: Abriß des Militärwesens. Lateinisch und deutsch. Stuttgart 1997; Paulus Orosius: Historiarum adversum paganos. (). Als Burgen im weiteren Sinne () wurden aber auch befestigte Ortschaften, also mit Palisaden gesicherte Dörfer bezeichnet,Giovanni Alessio, Carlo Battisti: Dizionario etimologico italiano. Band 2, Firenze 1950, S. 1204: Borgo später auch ummauerte Marktflecken, in denen sich Gewerbetreibende und Händler niederließenWilliam Foerste: Die germanischen Stammesnamen auf -varii. In: Frühmittelalterliche Studien 3 (1969), S. 60–69. –im Unterschied zum municipium. Bürger in diesem Sinne waren die wehrpflichtigen Bewohner solcher Orte. Etymologisch steckt im Wort Burg das Verb bergen, von dem sich auch die Geborgenheit ableitet, was in der Frühgeschichte die Möglichkeit der Flucht auf einen Berg bedeutete – wo sich oft Fliehburgen befanden. Bürger sind also von Burgmannen zu unterscheiden, die zur besoldeten Wachmannschaft einer Burg gehörten.Die Erklärung der angeblich ursprünglichen Bedeutung von „Bürger“ als „Burgmannen“, „Bewohner einer Burg… ‚Burgverteidiger’“ (So noch in Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. ) steht im Zusammenhang mit der romantischen Mißdeutung des Mittelalters im 19. Jahrhundert und geht wohl zurück auf Johann Daniel Schöpflins Alsatia illustrata (Bd. II, Colmar 1752, S. 356), worauf André Marcel Burg (Patrizier und andere Führungsschichten in Hagenau. In: Hellmuth Rössler (Hg.): Deutsches Patriziat 1430-1740. Limburg 1968, S. 354f) hingewiesen hat (Quellenangaben zu den Fehlinterpretationen ebd. Anm. 4, S. 369): „Im ältesten Hagenauer Stadtrecht, das Kaiser Friedrich Barbarossa im Jahre 1164 der Stadt zugestand, ist zweimal von den ‚burgenses‘ die Rede […] Noch in zwei weiteren Urkunden treffen wir die ‚burgenses‘ an. – 1) 1215 (ohne Tag) ist die Rede vom ‚sigillum burgensium de Hagenowe‘ […] – 2) Dann wird 1220 (ohne Tag), wie eine Urkunde Friedrich II.' berichtet, ein Urteil gesprochen ‚coram burgensibus nostris‘; wer diese ‚burgenses‘ sind, sagt eine ähnliche Urkunde von 1231 (10. September), worin es heißt ‚secundam justam sententiam discretorum virorum, tam ministerialium quam civium domini regis‘, also jenes Gericht, das sich sowohl aus Burgmannen als auch aus Vertretern der Bürgerschaft zusammensetzte und später Grätegericht genannt wurde. Aus all dem ergibt sich, daß auch für Hagenau der Ausdruck ‚burgenses‘ mit ‚Bürger‘ übersetzt werden muß, was ebenso für andere Städte zutrifft.“ (l.c. S. 353f; vgl. auch die drei Textstellen im Nibelungenlied, wo burgaere einzig und eindeutig im Sinne von „Stadtbewohner“ vorkommt.) „Das noch heute übliche Wort für den Stadtbewohner ist Bürger, und es läßt sich mit Hilfe der althochdeutschen Glossensammlungen zeigen, daß ahd. burgari und burgliut schon im 8. und 9. Jahrhundert diese Bedeutung hatten, in einer Zeit also, in der von Stadtummauerung noch nicht die Rede sein und die Stadt also nicht deshalb als Burg angesehen worden sein kann. Die Interpretamente sind civis und municeps; auch um berufsmäßige Verteidiger der Burgen als bloße Befestigungen, um Burgmannen, kann es sich also nicht handeln […] Die Stadtbewohner heißen buruhwaru oder auch burhmanni, aus denen sich die burhwitan herausheben.“ (Walter Schlesinger: Über mitteleuropäische Städtelandschaften der Frühzeit. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 93/1957. S. 26, 32 )
Im Keltischen steht bona für „Gründung“, „Stadt“.Vgl. Xavier Delamarre: Dictionnaire de la langue gauloise. Paris 2008. Im Althochdeutschen erscheint burgari „erstmals in den am Ende des 8. Jahrhunderts verfassten Mondseer Fragmenten in der Wendung ‚alle dhea burgera fuorun ingegin Ihesuse‘, welche lat. ‚tota civitas exiit obviam Jesu‘ (Mt 8,34) wiedergibt und damit alle burgari mit einer nicht näher bezeichneten civitas (bei Luther: stad) gleichsetzt.“Gerhard Köbler: Bürger. Teilabschnitt B. Deutschland. In: Lexikon des Mittelalters. Band 2, München/Zürich 1983, Sp. 1008. Im Englischen ist borough (und speziell in Schottland in der Form burgh) als Bezeichnung für eine Stadt mit Stadtrechten, also für eine freie Stadt, weiterhin gebräuchlich. Mit der normannischen Eroberung im 11. Jahrhundert wurde das anglo-saxonische burh zu bŭrgus (bury, borough, burgh)Vgl. Henry Royston Loyn: Anglo-Saxon England and the Norman Conquest. Harlow 2. Auflage 1991, S. 138. und Einwohner dieser Ortschaften sind in Urkunden als „Stadtbewohner“ nachweisbar. „Das Wort ‚Bürger’ (), anscheinend eine Prägung aus ebenjener Zeit, wurde geschaffen, um Personen zu bezeichnen, die sich des neuen Rechtsstatus eines vollwertigen Mitgliedes einer mit Stadtrechten versehenen Gemeinde erfreuten. […] Die ersten Belege finden sich in Lothringen, Nordfrankreich und Flandern des 11. Jahrhunderts. In der Stadtrechtsverleihung für Huy von 1066 sind burgenses erwähnt. Auf den Britischen Inseln findet sich das Wort im Jahre 1086 im Domesday Book mit Bezug auf England und das nordwalisische Rhuddlan; in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts taucht der Begriff auch in Schottland auf, und im Stadtrechtsprivileg König Heinrich II. für Dublin aus den 1170er Jahren schließlich auch in Irland. Nach Osten hin drang dieser Terminus ins slawische Europa vor; die erste Erwähnung findet sich im Jahre 1223 in Böhmen.“Robert Bartlett: Die Geburt Europas aus dem Geist der Gewalt. München 1996, S. 217; Literaturverweise S. 419.
Antike Griechenland Der Bürgerbegriff hat seine historischen Wurzeln im antiken Griechenland. Nach Aristoteles’ berühmter DefinitionAristoteles: Politik III, 1275a22ff. ist der Bürger ( = ‚der zur Stadt () Gehörende‘) durch seine „Teilhabe am Richten () und an der Herrschaft ()“ bestimmt.
In der athenischen Demokratie des fünften vorchristlichen Jahrhunderts, an der dieser Begriff entwickelt wurde (und, strenggenommen, galt er nur für diese resp. für die gleich oder ähnlich verfassten, demokratischen Poleis des antiken Griechenland) bedeutete dies: Bürger (im vollen Sinne des Wortes) war derjenige, der an den zahlreichen Gerichtshöfen als Richter fungieren und an den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen, in denen über alle wichtigen Fragen der Polis entschieden wurde, teilnehmen konnte. Dieser Begriff war das Ergebnis eines langen und komplexen Prozesses, während dessen sich das Verständnis der Zugehörigkeit zum Gemeinwesen grundlegend veränderte; er spielte sich gleichzeitig mit der Entstehung der Polis und der Demokratie ab (also ungefähr von der Mitte des 8. bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr.) und war ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs.
Von abgeleitet ist unser heutiges Wort Politik ().
Rom Das römische Bürgerrecht war anfangs wie in den griechischen Poleis nur auf die Einwohner der einen Stadt Rom und die Bauern der umgebenden Landstriche beschränkt. Daneben existierten die Stadtrechte anderer Städte. Es war ein Geburtsrecht, das den jungen Männern zusammen mit der Toga virilis verliehen wurde.
Der civis, der Alteingesessene, durfte im Gegensatz zum Zugezogenen (peregrinus), Gast (hostis, hospes) und Bundesgenossen (socius) an der gesetzgebenden Volksversammlung und an der Wahl teilnehmen, wobei die einzelne Stimme abhängig von Vermögen und Wahlbezirk (tribus) unterschiedliches Gewicht hatte, oder auch selbst Ämter übernehmen, wenn er genügend Geld dafür hatte. Seine Geschäfte, auch mit Nichtrömern, waren durch die römischen Gesetze geschützt, und sollte er in Schwierigkeiten geraten oder eines Verbrechens angeklagt werden, so konnte er sich auf Vorrechte berufen (civis romanus sum). Er war zum Kriegsdienst verpflichtet; über die Truppengattung entschied sein Vermögenszensus, denn seine Ausrüstung musste er selbst stellen. Der römische civis durfte nur Bürgerinnen heiraten (ein Grund, weshalb die Ehe zwischen Marcus Antonius und Cleopatra als skandalös angesehen wurde).
Andererseits war es für peregrini und socii durchaus möglich, für persönliche Verdienste, besonders im Krieg, das Bürgerrecht verliehen zu bekommen. Auch Freigelassene konnten das Bürgerrecht erhalten, meist zusammen mit der Freilassung. Mit dem Bürgerrecht erhielt der Neubürger den Namen dessen, der es ihm verliehen hatte, und wurde zu dessen Klienten.
Mit der Ausbreitung des römischen Einflussgebietes erhielt das römische Bürgerrecht einen höheren Status als die Bürgerrechte der einverleibten Städte (vgl. municipium). Diese socii (Bundesgenossen) oder foederati (Verbündete) waren zwar verpflichtet, als Hilfskräfte an den römischen Kriegen teilzunehmen, besaßen aber weder Mitbestimmungsrechte noch die Privilegien, die römische Bürger genossen, wie z. B. eine gewisse Immunität vor Gericht und die Möglichkeit, in die besser bezahlten Legionen einzutreten. Dieser Zustand führte zum Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der allen italischen Stämmen zwischen Po und Golf von Tarent das volle römische Bürgerrecht einbrachte.
Nichtitaler konnten das Bürgerrecht für sich und ihre Nachkommen erwerben, wenn sie nach Ableistung der vollen Zeit als Auxiliarkräfte ehrenvoll aus der Armee entlassen wurden. Auch wurde den Anführern eroberter Gebiete das Bürgerrecht verliehen, um sie an das Römische Reich zu binden.