Der Trennungsgrundsatz ist ein planungsrechtliches Optimierungsgebot und Leitziel verwaltungsrechtlicher Abwägung bei der Bauleitplanung.Thomas Würtenberger: Rechtliche Optimierungsgebote oder Rahmensetzungen für das Verwaltungshandeln? ohne Jahr, abgerufen am 5. Oktober 2019
Bedeutung Wie das Gebot der Rücksichtnahme folgt auch der Trennungsgrundsatz aus dem übergeordneten Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.Bernhard Stüer: Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung BayVBl. 2000, S. 257–267
Er unterliegt den Anforderungen des Abwägungsgebots und kann – wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen – im Wege der Abwägung überwunden werden.vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 Damit handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz.BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 = Flachglas-UrteilBVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90
Einfachgesetzliche Regelung Eine Gemeinde hat beispielsweise bei der Planung eines neu anzulegenden, einer bereits vorhandenen Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebietes gem. BImSchG die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen. Im Fall benachbarter, miteinander unverträglicher Nutzungen hat sie zur Bewältigung dieser GemengelageWolfgang Klett: Zum Optimierungsgebot bei Gemengelagen im Rahmen der Bauleitplanung September 2012 durch planerische Maßnahmen – so weit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG nicht hervorgerufen werden können, etwa durch die Festsetzung von Schutzflächen gem. Abs. 1 Nr. 24 BauGB.
Eine Fehlgewichtung kann zu einem im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle beachtlichen Abwägungsfehler im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BauGB führen.
Weblinks Hans-Ulrich Stühler: Der städtebauliche und immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - Rechtsprechungsübersicht Stand Mai 2014 Bernhard Stüer: Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht. Zugleich Bericht über den Arbeitskreis VIII des 5. Deutschen Baugerichtstags in Hamm DVBl. 2014, S. 908–913
Einzelnachweise
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