Sedisvakantismus (von ‚Sitz‘ und ‚leer‘), auch als Sedisvakanzthese bezeichnet, ist eine theologische Auffassung, nach der es zurzeit keinen rechtmäßigen Papst gebe. Im Unterschied zu einer natürlichen Sedisvakanz des Heiligen Stuhles durch Ableben oder Amtsverzicht eines Papstes unterstellen Sedisvakantisten eine außerordentliche Sedisvakanz, indem sie erklären, dass der gerade amtierende Papst kein rechtmäßiger Amtsträger sei. Meist wird diese längste Vakanz der Kirchengeschichte mit dem Ende des Pontifikats des vermeintlich letzten legitimen Papstes Pius XII. angenommen, teilweise auch mit dem Ende des Pontifikats von Pius XI., dem Amtsantritt von Papst Paul VI., dem Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils oder der Liturgiereform Pauls VI.

Der Begriff des Sedisvakantismus In der Kirchengeschichte kam es wiederholt zu Uneinigkeiten darüber, ob ein Papst gültig gewählt wurde oder nicht. Infolge solcher Auseinandersetzungen haben wiederholt einzelne Gruppen oder Gläubige einem bestimmten Papst den Gehorsam verweigert. Diese Verweigerungen waren aus Sicht des abgelehnten Papstes schismatische Handlungen, die bisweilen auch zu Abspaltungen führten. Ein Beispiel hierfür wäre etwa das Große Abendländische Schisma. Nicht selten führte die Nichtanerkennung eines Papstes auch zur Aufstellung von Gegenpäpsten. Obwohl es auch moderne Gegenpäpste gibt, haben diese in den meisten Fällen wenig mit Sedisvakantismus zu tun; denn wer einem modernen Gegenpapst anhängt, behauptet ja gerade nicht, dass es aktuell keinen Papst gäbe.

Kirchenrechtliche Aspekte In kirchenrechtlicher Hinsicht ist vor allem der Begriff des Schismas nach von Bedeutung. Ein Schisma ist definiert als Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche. Aus Sicht der römischen Kirche verweigert derjenige, der als Sedisvakantist die Rechtmäßigkeit des amtierenden Papstes bestreitet, offenkundig die Unterordnung unter den Papst, nimmt also eine schismatische Haltung ein. Da die Sedisvakantisten aber nicht das Papsttum schlechthin ablehnen, also nicht die Unterordnung unter jedweden Papst verweigern, sondern nur besondere Umstände behaupten, die dazu führen, dass gerade der aktuell amtierende Papst nicht wahrer Papst sei, verwirklichen sie den Tatbestand des Schismas aus ihrer eigenen Sicht nicht. Vielmehr erheben sedisvakantistische Gruppen oftmals ihrerseits den Vorwurf des Schismas gegen diejenigen, die dem amtierenden Papst folgen, weil sie, aus dieser Perspektive betrachtet, ja einem falschen Papst folgen, statt sich dem – noch zu findenden – wahren Papst unterzuordnen.

Theorie des Sedisvakantismus Die inhaltlichen Positionen, die der Sedisvakantismus zum Ausgangspunkt für seine Auffassung, der amtierende Papst übe sein Amt nicht rechtmäßig aus, nimmt, lassen sich in der Regel auf zwei Aspekte zurückführen: Die Ablehnung zentraler Texte und Lehren des Zweiten Vatikanums einerseits und die Vorbehalte gegen die Liturgiereformen im 20. Jahrhundert andererseits.

Ablehnung des Zweiten Vatikanischen Konzils Von den Lehren des zweiten Vatikanums wird vor allem die Erklärung über die Religionsfreiheit abgelehnt, die mit dem Grundsatz Extra ecclesiam salus non est unvereinbar sein soll.

Der Rückschluss von dieser Ablehnung der Lehre des Konzils auf die fehlende Legitimität der „Konzilspäpste“ wiederum wird mit dem Grundsatz der Unfehlbarkeit des Lehramts gerechtfertigt. Wenn es wahr ist, dass die Kirche bei der Verkündung von lehramtlichen Äußerungen nicht irren kann, und wenn es weiterhin wahr ist, dass das Zweite Vatikanische Konzil unwahre lehramtliche Äußerungen verkündet hat, dann kann das Zweite Vatikanum kein gültiges Konzil gewesen sein. Wenn aber die Päpste des Konzils und die nachkonziliaren Päpste sich auf diese Lehren berufen und sich diese zu eigen machen, dann verkünden auch diese Päpste unwahre lehramtliche Positionen und können mithin keine wahren Päpste sein.

Oftmals berufen sich Sedisvakantisten hierbei auf die Theorie des Papa haereticus von Robert Bellarmin und die der absoluten Temerität des Lehramtes, eine These der Neuscholastik.

Liturgiereform Ein anderer, meist parallel zur Ablehnung der Lehren des II. Vatikanums vertretener Ansatz ist die Kritik an der Liturgiereform. Diese wiederum bezieht sich zentral auf zwei Aspekte: die Veränderungen der Messfeier und die Modifizierung der Weiheriten.

Eucharistie Mit der Kritik an der Modifizierung der Messfeier und der Verdrängung der tridentinischen Messe durch Paul VI. vereinen sich die Sedisvakantisten mit den Traditionalisten. Argumentiert wird hier im Wesentlichen damit, dass der Mahlgedanke die Opferfeier verdrängt habe und die Messe sich zu stark dem protestantischen Abendmahl angenähert habe. Wesentlich ist hierbei, dass nicht alle Traditionalisten auch Sedisvakantisten sind. Etliche Gruppen und Ansichten halten an der Gemeinschaft mit dem Papst fest und wollen die Messe trotzdem im „alten“ Ritus feiern.

Weiheriten Weiter vertreten viele Sedisvakantisten die Auffassung, dass die Priester- und Bischofsweihen nach den von Paul VI. promulgierten Messbüchern ungültig sei. Die Konsequenzen dieser Auffassung sind erheblich. Wenn es zuträfe, dass die Priester des „novus ordo“ nicht gültig geweiht sind, wären auch die von ihnen gespendeten Sakramente mit Ausnahme der Taufe nicht gültig. Gläubige könnten bei diesen Priestern also weder die Absolution empfangen noch die Kommunion. Wenn es zudem zuträfe, dass auch die Bischofsweihen ungültig sind, dann könnten die nach dem „neuen“ Ritus geweihten Bischöfe ihrerseits weder Priester noch Bischöfe wirksam weihen, wodurch in letzter Konsequenz die Apostolische Sukzession abzubrechen drohte.

Thesen zum Beginn der außerordentlichen Sedisvakanz Die meisten sedisvakantistischen Stellungnahmen nehmen eine außerordentliche Vakanz seit dem Ende des „letzten legitimen Papstes“ an, in dem sie Pius XII. sehen. Es gibt hier aber mehrere Sichtweisen. Die Unklarheit bezüglich des Eintritts der Sedisvakanz ist auch ein von den Gegnern des Sedisvakantismus wiederholt angeführtes Argument gegen diese Lehre. (Anmerkung: Die Darstellung der verschiedenen Positionen als „These I, II“ usw. ist keine der Literatur zu entnehmende Terminologie, sondern erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Darstellung in diesem Text.)

These I: Pius XI. war der letzte legitime Papst Gelegentlich wird angenommen, dass bereits Pius XII. kein rechtmäßiger Inhaber des Papstamtes war. Folgt man dem, war der letzte legitime Papst der 1939 verstorbene Pius XI. Die Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des Pontifikats Pius XII. haben allerdings nur geringe Gefolgschaft gefunden. Es wird mit den erheblichen Veränderungen argumentiert, die auch Pius XII. an der Messfeier und insbesondere an der Liturgie des Osterfestes, vor allem des Karfreitags vorgenommen hat. Meist ist dieses Argument aber nur als ein gegen den Sedisvakantismus gerichtetes zu finden. Es lautet dann etwa: „Mit welcher Berechtigung werden die Änderungen, die Pius XII. an der Liturgie vornahm, akzeptiert, diejenigen von Paul VI. aber verworfen?“

Zuletzt war es wohl eine kleine Gruppe um den Schweizer Verleger Andreas Pitsch, die in einem „Öffentlichen Glaubensbekenntnis“ im Jahr 2006 die Vakanz des päpstlichen Stuhls seit 1939 behauptet hat.Internetseite von Andreas Pitsch zur Glaubenserklärung

These II: Pius XII. war der letzte legitime Papst Die Auffassung, dass die Päpste seit Pius XII. ihr Amt nicht mehr rechtmäßig ausgeübt beziehungsweise innegehabt haben, ist, wie erwähnt, die am meisten verbreitete. Sie erklärt sich unmittelbar aus der Ablehnung des von Johannes XXIII. einberufenen Zweiten Vatikanischen Konzils.

These III: Johannes XXIII. war der letzte legitime Papst Teilweise wird Johannes XXIII. noch für einen legitimen Papst gehalten. Die von ihm im Messbuch 1962 vorgenommenen Änderungen der Liturgie waren längst nicht so weitgehend wie diejenigen Pauls VI. und sind für viele Traditionalisten noch hinnehmbar. Auch hat er die Lehren des II. Vatikanums, die von den Sedisvakantisten vor allem angegriffen werden, nicht mehr selbst verkündet, da er bereits 1963 verstorben ist.

These IV: Die Sedisvakanz begann mit dem Ende des II. Vatikanischen Konzils Unmittelbar auf die angebliche Unvereinbarkeit der Beschlüsse des Konzils mit der unfehlbaren und unwandelbaren Lehre der Kirche stellt die Auffassung ab, die eine Verwirkung des päpstlichen Amtes in der Person Pauls VI. als papa haereticus entweder mit der Beendigung des Konzils oder mit der Verabschiedung der Erklärung über die Religionsfreiheit, Dignitatis humanae, annimmt.

These V: Die Sedisvakanz begann mit der Einführung der Liturgiereform Pauls VI. Ähnlich wie die vorige These argumentiert die Annahme, die außerordentliche Sedisvakanz sei durch die Promulgation der Liturgiereform durch Paul VI. erfolgt, damit, dass die vermeintliche „Zerstörung der tridentinischen Messe“ eine den Vorwurf der Häresie begründende Abkehr von der katholischen Lehre sei.

These VI: Die Sedisvakanz begann mit dem Weltgebetstreffen 1986 Das Weltgebetstreffen von Assisi 1986 ist für viele Sedisvakantisten ein deutliches Zeichen dafür, dass Johannes Paul II. kein legitimer Papst der römisch-katholischen Kirche sein kann. Dieses Argument wird jedoch kaum isoliert von der Ablehnung des Papsttums Pauls VI. verwendet, so dass es meistens mit dem Hinweis, „spätestens“ seit diesem Zeitpunkt sei der päpstliche Thron verwaist, gebraucht wird. Spiegelbildlich wurde Papst Benedikt XVI. von der Ukrainischen orthodoxen griechisch-katholischen Kirche mit dem „Ausschluss aus dem mystischen Leib Christi“ für den Fall gedroht, dass er „den Apostaten“ [d. i. Johannes Paul II.] tatsächlich selig spräche. von Bischöfen der separatistischen Ukrainischen orthodoxen griechisch-katholischen Kirche vom 12. Februar 2011 auf der Internetplattform von Marcel Lefebvre

These VII: Die Sedisvakanz entstand, weil die Wahl von Papst Franziskus 2013 ungültig war Gelegentlich wird vertreten, dass eine außerordentliche Sedisvakanz nach dem Rücktritt Benedikts XVI. im Jahr 2013 eingetreten sei, weil die Wahl seines Nachfolgers ungültig gewesen sei. Ludwig Neidhart referiert über drei Einwände, die gegen die Gültigkeit der Wahl von Papst Franziskus vorgebracht werden:Ludwig Neidhart: Sedisvakantismus, Vortrag im Priesterseminar St. Petrus in Wigratzbad am 3. März 2022, S. 13f.

Der erste Einwand knüpfe an die Überlegung an, dass der Rücktritt Benedikt XVI. erzwungen und damit ungültig gewesen sein soll.Ludwig Neidhart: Sedisvakantismus, Vortrag im Priesterseminar St. Petrus in Wigratzbad am 3. März 2022, S. 13 Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein neuer Papst nicht gewählt werden können. Dies sollte in Wahrheit aber bedeuten, dass eine Sedisvakanz nicht eintreten konnte, solange Benedikt XVI. am Leben war, so dass hier der Eintritt der Sedisvakanz also nicht 2013, sondern erst 2023 angenommen werden müsste.

Der zweite Einwand betrifft angebliche Absprachen im Vorfeld des Konklaves durch die sogenannte St. Gallen Gruppe. Da die Regelungen über die Papstwahl Absprachen unter den Kardinälen verbiete, es in einer Gruppe, die sich in St. Gallen getroffen hätte, aber Absprachen über die Wahl von Jorge Mario Bergoglio, dem späteren Papst Franziskus, gegeben habe, seien diejenigen, die sich an der Absprache beteiligt hätten, ipso facto exkommuniziert gewesen, weswegen sie im Konklave 2013 kein Stimmrecht hätten ausüben können.Ludwig Neidhart: Sedisvakantismus, Vortrag im Priesterseminar St. Petrus in Wigratzbad am 3. März 2022, S. 13