Als Staatsforst oder Staatswald werden Wälder im staatlichen Eigentum bezeichnet.

Die historische Bezeichnung ist Forstärar, als Teil des Ärars, so die historische Bezeichnung für den Staatsbesitz.

Deutschland Staatswald ist in Deutschland nach § 3 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) wie folgt definiert: Wald im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird:§ 3 des Bundeswaldgesetzes In Deutschland wird der Begriff Staatswald zumeist gleichbedeutend mit Landesforst verstanden, dem Wald im Eigentum eines Bundeslandes. Daneben zählt auch der Wald im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (verwaltet durch den Geschäftsbereich Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) zum Staatswald. Im Eigentum einer deutschen Gemeinde stehender Wald (Gemeindeforst) ist kein Staatsforst, sondern eine Form des Körperschaftswaldes.

Nach den Erhebungen der Dritten Bundeswaldinventur (2012) sind 3.309.537 Hektar bzw. 29,0 Prozent des Waldes in Deutschland Staatswald der Länder und 403.464 Hektar bzw. 3,5 Prozent Staatswald des Bundes (Bundeswald).Ergebnisdatenbank der Dritten Bundeswaldinventur (2012). Abgerufen am 22. Oktober 2015. In Deutschland gibt es 16 staatliche Forstbetriebe: 15 Forstbetriebe der Länder (außer Bremen) und der Bundesforst. Der größte Waldbesitzer in Deutschland ist der Freistaat Bayern mit rund 778.000 Hektar, die im Wesentlichen von den Bayerischen Staatsforsten (BaySF) bewirtschaftet werden.Heino Polley, Petra Hennig: Waldeigentum im Spiegel der Bundeswaldinventur. In: AFZ-DerWald. 6/2015. (online)

Entwicklung in Deutschland mini|hochkant|Historischer Grenzstein eines ehemaligen sächsischen Staatsforstreviers Das Frankenreich Die erste Staatsgründung, die das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erreichte, war das Frankenreich. Regenten waren die Könige der Merowinger (482–714) und Karolinger (714–843). Der König war Großgrundbesitzer und Eigentümer der natürlichen Wälder (silvae) und der bewirtschafteten Wälder (forestes).Capitulare de villis, Kapitel 36. Es sind vierzehn königliche Wildbanndistrikte und acht karolingische Königsgüter und Waldungen bekannt.Capitulare de villis, Kapitel 36. Der König nahm auch ein Aneignungsrecht für herrenlose Wälder in Anspruch; er konnte Wälder in das Reichsgut einforsten und durch Königshöfe bewirtschaften lassen.Uwe Eduard Schmidt in: Otto Depenheuer/Bernhard Möhring (Hrsg.): Waldeigentum, Heidelberg u. a., 2010, S. 24. Das Frankenreich wurde 843 im Vertrag von Verdun geteilt in das Westfrankenreich unter König Karl II., in Lotharingien unter Kaiser Lothar I., und in das Ostfrankenreich, zwischen Rhein und Saale/Elbe, unter König Ludwig II.

Ihren Großgrundbesitz, und damit auch die Waldungen, übertrugen die Könige oft auf geistliche und weltliche Grundeigentümer, meist im Fürstenrang. Neben den 92 geistlichen und 22 weltlichen Fürsten erwarben auch niederrangigere weltliche Grundherren, Domkapitel, Chorherrenstifte, und die ab 752 gegründeten Städte Wälder. Von den karolingischen Wildbanndistrikten gingen der Hochwald im Bereich Saar/Mosel/Nahe zwischen 802 und 895 an den Erzbischof von Trier, die Wildbanndistrikte Aachen 1342 teilweise an die Territorialherren von Jülich und Montjoie, der Lorscher Wildbann an das Bistum Worms und 1002 an das Kloster Lorsch. Der Zanderhart ging 1013 an das Hochstift und das Kloster Fulda; der Steigerwald 1023 an das Hochstift Würzburg. Auch die karolingischen Königshöfe gingen mit ihren Waldungen an geistliche Grundherren. Der Kondelwald zwischen Saar und Mosel ging 752 an das Kloster Echternach. Der 882 erworbene Königshof Kreuznach und der 974 erworbene Königshof Ingelheim gingen 1065 an das Hochstift Speyer und 1025 an den Grafen von Sponheim.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 1, Berlin 1872, S. 56–60, 99–102.

Fürsten werden Landesherren König Heinrich und Kaiser Friedrich II. erkannten 1231 und 1232 im Statutum in favorem principum an, dass die geistlichen und weltlichen Fürsten Landesherren, domini terrae, sind. Heinrich und Friedrich verzichteten auf Hoheitsrechte, wie auf ihrem Gebiet Festungen zu bauen, Richter zu ernennen, Münzen zu prägen und Handel und Verkehrswesen zu regeln. Die königlichen Rechte, darunter auch das Waldeigentum, gingen auf die geistlichen und weltlichen Fürsten über.

Stadtwälder Im 13., 14. und 15. Jahrhundert floss in den Städten das Geld zusammen. Landesherren und andere Grundherren empfingen Darlehen von den Städten und verpfändeten neben ihren Fronhöfen und Bergwerken auch ihre Wälder. So kaufte die Stadt Görlitz zwischen 1463 und 1492 die Waldungen der in Vermögensverfall geratenen Familie von Penzig.August Bernhardt, Geschichte des Waldeigentums, Band 1, Berlin 1872, S. 170 f. Zwischen 1376 und 1427 erwarb die reichsfreie Stadt Nürnberg den Reichswald als Reichslehen.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 1, Berlin 1872, S. 172 f. Die Städte wollten damit die Versorgung ihrer Bürger mit Bau- und Brennholz erleichtern.Andreas Bohe / Heino Polley in: Otto Depenheuer / Bernhard Möhring (Hrsg.): Waldeigentum, Heidelberg u. a., 2010, S. 60. Der Kommunalwaldanteil liegt heute bei 20 Prozent.

Säkularisation Die Reformation ermöglichte die schon vorher für notwendig angesehene Einziehung des Kirchenguts. 1525 wandelte Herzog Albrecht von Brandenburg das Deutschordensland in das weltliche Herzogtum Preußen um. Die Markgrafen von Brandenburg hoben die Bistümer Brandenburg, Havelberg und Lebus auf, ebenso die Klöster Chorin, Himmelpfort und Lehnin. In Württemberg wurden große Klöster eingezogen, wie Hirsau, Maulbronn, Lorch und Murrhardt; der Landesherr war der größte Grundeigentümer in seinem Staat.Karl Hasel / Ekkehard Schwarz: Forstgeschichte: Ein Grundriss für Studium und Praxis, 3. Auflage Remagen 2006, S. 80. Im albertinischen Sachsen wurde das Bistum Meißen eingezogen, ebenso die Klöster Altenzella und Meißen. Herzog Moritz nahm 1546 das Kirchenvermögen endgültig in das sein landesherrliches Eigentum.Reiner Groß: Geschichte Sachsens, Berlin 2001, S. 80. 1555 billigte der Augsburger Reichstag die vor 1552 erfolgte Säkularisierung von Kirchenbesitz, und damit auch die sächsische.Reiner Groß: Geschichte Sachsens, Berlin 2001, S. 74. Kurfürst August von Sachsen (1553–1563) erteilte 1557 dem Leipziger Mathematiker Humelius den Auftrag zur Vermessung der kurfürstlichen Waldungen. 1567 erhielt Georg Oeder den Auftrag, die Wälder und Jagden in den Ämtern Weißenfels und Freyburg, und den Stiften Naumburg, Zeitz und Merseburg aufzunehmen.Reiner Groß: Geschichte Sachsens, Berlin 2001, S. 79 f. Im 16. Jahrhundert blühten die Kupfer-, Silber-, Blei- und Eisenhütten auf. Ihre Grundlage waren Bergbau und Waldwirtschaft. Die vielen konkurrierenden Bedürfnisse nach Holz, von Bauholz über Holzkohle bis zum Hausbrand, führten im 16. und 17. Jahrhundert zu einer Vielzahl von Forst- und Waldordnungen, die einem Ausgleich der Interessen, und auch dem fiskalischen Interesse der Landesherrschaften dienen sollten.Ulrich Wengenroth in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage, Frankfurt am Main 2006, S. 310.

Verdichtung der Landesherrschaft zum Staat Der Dreißigjährige Krieg brachte die Rechte der Landesherren nicht zu Fall; während des Krieges verlorengegangene Rechte wurden im Frieden von Münster und Osnabrück vom 24. Oktober 1648 wiederhergestellt.Ulrich Lange in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006 S. 215. Wegen des gestiegenen Geldbedarfs und der damit einhergehenden Vermehrung des Verwaltungspersonals verdichteten sich im 17. und 18. Jahrhundert die Landesherrschaften zu Staaten. Es stellte sich die Frage, ob der zunehmend steuerfinanzierte Landesherr über seinen Grundbesitz noch wie ein Privatmann verfügen durfte. Die Frage gewann auch an Bedeutung, weil die landesherrlichen Forste in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts so ausgedehnt waren, wie noch nie bisher.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 44. Preußen vereinnahmte unter Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1640–1688) die Erträge aus sämtlichen Domänen durch die staatliche Verwaltung.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 43 f. Durch Edikt vom 13. August 1713 hob König Friedrich Wilhelm I. von Preußen den rechtlichen Unterschied zwischen Domänen und Privatgütern auf und erklärte beide für unveräußerliche Domanialgüter.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 44. Eine Legaldefinition wurde in das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 übernommen: Einzelne Grundstücke, deren besonderes Eigentum dem Staate zukommt, werden Domainen- oder Cammergüter genannt.Preußisches Allgemeines Landrecht Teil II, Titel 14, § 11.

Neuordnung Europas Napoleon ordnete Deutschland neu: Baden, Württemberg, Bayern, Hannover, Sachsen und Preußen wurden zu arrondierten Mittelstaaten. Die Mittelstaaten außer Sachsen wurden um zahlreiche kleinere Territorien vergrößert.Michael Behnen in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage, Frankfurt am Main 2006, S. 397. Das Grundeigentum der ehemaligen Landesherren ging nicht auf die neuen Mittelstaaten über, sondern blieb als Patrimonial- oder Privateigentum bei den ehemaligen Landesherren.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 241.Art. 27 der Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806. So entstand der private Adelswald. Unter dem Vorwand der Entschädigung für ihre Verluste auf der linken Rheinseite konnten die verbliebenen Landesherren aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 schon lange ersehntes Kirchen- und Klostergut einziehen. In Bayern wurden die Domänen durch die Verfassung von 1818 als Staatsgut anerkannt; in Württemberg durch die Verfassung von 1819. Preußen übertrug die Regelung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten auch auf hinzugekommene Güter. Baden erklärte in der Verfassung von 1818 die Domänen zum Patrimonialbesitz des Großherzogs, der nur mit Einwilligung der Stände veräußert werden durfte. Sachsen erkannte die Domänen in der Verfassung vom 4. September 1831 als Staatsgut an. Hannover folgte 1848.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 241–245. 1776 machte der Begründer der Nationalökonomie, Adam Smith, darauf aufmerksam, dass in vielen Staatswaldungen kein einziger Baum mehr zu finden sei, und es besser sei, den Staatswald an tatkräftige Privatleute zu verkaufen und damit die Staatsschulden zu verringern.Heinrich Schmidt (Hrsg.): Der Reichtum der Nationen von Adam Smith. Nach der Übersetzung von Max Stirner, Jena 1910. Nachdruck Köln 2009, S. 846. Aufgrund der Finanznot nach den napoleonischen Kriegen wurde in Preußen angeordnet, die Forste zu veräußern. Allerdings blieben die größeren Staatsforste verschont, und nach 1820 verbesserten sich die Staatseinnahmen so, dass die Veräußerungsabsicht nicht mehr weiterverfolgt wurde.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 249. In Württemberg wurde nicht privatisiert.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 251. In Bayern wurde ab 1794 die Veräußerung der Staatsforsten Regierungspolitik. Bayern konnte jedoch die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 eingezogenen Kirchengüter verkaufen, so dass die Veräußerungspläne aufgegeben wurden.August Bernhardt: Geschichte des Waldeigentums, Band 2, Berlin 1874, S. 251 f.