Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ist ein Artikelgesetz aus dem Jahr 2013 und mit einem Geltungsbereich für die Bundesrepublik Deutschland, welches das Ziel verfolgt, Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich der bis dahin bereits bestandenen umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen, bestehende Vollzugsdefizite in der Praxis abzubauen, um die tatsächliche Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern, zugleich Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu schützen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers stärker zu unterstützen.

Hierzu nahm das Gesetz Regelungen unter anderem zur Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zur Stärkung der Patienteninformation, zur Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern, zur Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern, zur Förderung der Fehlervermeidungskultur und zur Stärkung der Patientenbeteiligung vor.

Eine Vielzahl der durch dieses Gesetz hervorgebrachten Rechtsvorschriften wurde zwischenzeitlich durch weitere Änderungsgesetze novelliert.

Historie Es wurde am 20. Februar 2013 von der Bundesregierung der 17. Wahlperiode, vertreten durch den Bundespräsidenten Joachim Gauck, die Bundeskanzlerin Angela Merkel, die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und den Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr, ausgefertigt, am 25. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gem. PatRG am 26. Februar 2013 in Kraft.Martin Rehborn: GesR Juristische Fachzeitschrift für Gesundheitsrecht, 12. Jahrgang, Heft 5/2013, De Gruyter Verlag, ISSN 1610-1197, S. 257–272 (PDF, 16 S., 353 kB).

Aufgabe und Inhalt Die Rechte der Patientinnen und Patienten ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, den Sonderregelungen im Sozialgesetzbuch, den Richtlinien des von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses nach SGB V und Spezialnormen wie dem Arzneimittelgesetz sowie weiteren Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern und in den Bundesmantelverträgen der Selbstverwaltungspartner.

Um hier für die Beteiligten mehr Transparenz über das geltende Recht herzustellen, wurden die Rechte der Patientinnen und Patienten durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Zusammenarbeit mit dem damaligen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Wolfgang Zöller konzeptionell zusammenfassend erarbeitet und umfassend inhaltlich und strukturell konkretisiert.

Patientenrechte, die sich im Laufe der Jahre größtenteils durch die Rechtsprechung als Richterrecht herauskristallisiert haben, werden gemäß des sogenannten Patientenrechtegesetzes (PatRG) (nichtamtliche Bezeichnung) durch Hinzufügung der in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nunmehr gesetzlich geregelt. Dadurch sollen die Rechtslage eindeutiger und überschaulicher, und die Patientenrechte gestärkt werden. Daneben enthält das Gesetz in die Änderung der zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) des Buches Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in die Änderung von der (PatBeteiligungsV) und in die Änderung von des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

Des Weiteren beschreibt das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eine Ergänzung der berufsrechtlichen Vorschriften: In bezüglich der der (Ärzte-ZV) und in mit Bezug auf die der (Zahnärzte-ZV), sowie in in Bezug auf den der (BÄO).

Als Gliederungspunkt des Dienstvertrages wurde zusätzlich der Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die Patientenrechte und die Arzthaftung, auch im Falle eines Behandlungsfehlers, werden dadurch gebündelt und neu geregelt. Es gelten nun erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflichten, die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten sind. Neben der Neuschaffung der Informationspflichten wurde die Pflicht zur medizinischen Dokumentation intensiviert. Auch hat der Patient jetzt das Recht auf eine unverzügliche Einsicht in seine Patientenakte. Die für den Patienten im Rechtsstreit wichtige Frage der Beweislast wurde entsprechend den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung präzisiert, insbesondere wann es zu einer Beweislastumkehr kommt. Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet, Behandlungen beschleunigt zu genehmigen.

Grundlagen des Behandlungsvertrages im BGB BGB normiert den Behandlungsvertrag, der bei medizinischen Behandlungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Behandelnden einerseits und dem Patienten andererseits regelt. Neben den Behandlungsverträgen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind auch Vereinbarungen über Behandlungen durch Angehörige anderer Heilberufe, wie beispielsweise Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden, Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB. Davon ausgenommen sind Verträge über Behandlungsleistungen von Tierärzten, da sie keine humanmedizinische, sondern eine veterinärmedizinische Behandlung durchführen.

Die Behandlung hat gem. § 630a Abs. 2 BGB regelmäßig nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Damit wird die – auch bisher geltende – Grundlage der Arzthaftung und der Einstufung eines Behandlungsfehlers durch einen medizinischen Sachverständigen festgeschrieben.

BGB stellt klar, dass das Behandlungsverhältnis ein Dienstverhältnis ist, woraus auch folgt, dass – wie bisher – die ärztliche Leistung eine Dienstleistung nach Dienstvertragsrecht darstellt. Nach Werkvertragsrecht würde der Arzt den Heilerfolg schulden, was naturgemäß nicht möglich ist, da der tatsächliche, zukünftige Verlauf einer Krankheit oder Verletzung und deren Folgen, auch bei ansonsten als heilbar geltenden Erkrankungen und Verletzungen, grundsätzlich nicht vorhersehbar ist.

Information des Patienten BGB verpflichtet den Behandelnden dazu, dem Patienten zu Beginn der Behandlung sämtliche wesentlichen Umstände der Behandlung verständlich zu erklären, insbesondere die Diagnose und die Therapie. Hierbei handelt es sich um die therapeutische Aufklärung, die bisher auch Sicherungsaufklärung genannt wurde. Die Informierung des Patienten soll den Erfolg der Therapie sichern und dem Patienten durch entsprechende Beratung in jedem Stadium der Behandlung ein therapiegerechtes Verhalten ermöglichen, ihn vor möglichen Gefahren bewahren und auf mögliche Folgen hinweisen, wenn er die ärztlichen Anweisungen nicht befolgt (fehlende Compliance).

Mit dem neuen Begriff der Informationspflichten wird formell und sachlich von den auf die konkrete Behandlung bezogenen Aufklärungspflichten des BGB unterschieden, welche die Eingriffs- und Risikoaufklärung, auch Selbstbestimmungsaufklärung genannt, betreffen.

Nach dem Auftreten eines Haftungsschadens muss der verursachende Behandler entweder auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung von Gefahren, die aus einer fehlerhaften Behandlung resultieren können, den Patienten über jeden erkennbaren Behandlungsfehler aufklären. Ohne Zustimmung des Behandlers dürfen diese mit dieser Patienteninformierung verbundenen Eingeständnisse aber weder in Straf- noch in Bußgeldverfahren gegen den Behandler verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verwendung bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von materiellen und/oder immateriellen Schadensersatzansprüchen gegen den Behandelnden.

Vor einer Behandlung ist der Patient in Textform über eventuelle zusätzliche Kosten aufzuklären, wenn der Behandelnde weiß oder wenn sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gewährleistet ist. Die Verpflichtung in Textform ist neu. Die Verletzung dieser Informationspflicht über die Kosten kann zum Entfallen des Honoraranspruches des Arztes führen.

Die Informationspflichten bestehen nicht, wenn die Behandlung, zum Beispiel nach einem Unfall, unaufschiebbar ist oder wenn der Patient ausdrücklich und nicht widerrufend auf die Information verzichtet hat oder wenn wichtige therapeutische Gründe dagegen sprechen, etwa wenn der Patient infolge der Information sein Leben oder seine Gesundheit gefährden könnte.

Die Informations- und Aufklärungspflichten bestehen bei sämtlichen medizinischen Maßnahmen des Behandelnden, unabhängig davon, ob es sich um Regel- oder Zusatzleistungen handelt, und unbeachtlich dessen, wer die Kosten der Maßnahme trägt. Die Informationen stellen keine Empfehlung oder Rechtsberatung dar.

Einwilligung des Patienten

BGB setzt die Einwilligung des Patienten in jedwede medizinische Maßnahme voraus. Der Patient kann nur wirksam einwilligen, wenn er vorher gemäß den Anforderungen des BGB aufgeklärt worden ist. Ist die ärztliche Aufklärung beispielsweise bei Bewusstlosigkeit des Patienten nicht möglich und die daraus folgende Einwilligung des Patienten nicht gegeben, kann aufgrund der vorliegenden Einwilligungsunfähigkeit des Patienten auf beides verzichtet werden, wenn die medizinische Handlung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, es sei denn, es liegt eine entsprechende Patientenverfügung nach BGB vor, die den geplanten Eingriff nicht gestattet. Im Falle einer längerfristigen Einwilligungsunfähigkeit muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, der dann über die Einwilligung entscheidet.

Aufklärung des Patienten BGB präzisiert die medizinische Aufklärungspflicht des Behandelnden. Im Wortlaut:

Ferner wird vorgeschrieben, dass die Aufklärung mündlich, persönlich und rechtzeitig vor einem Eingriff zu erfolgen hat, damit der Patient über seine Entscheidung ausreichend nachdenken kann. Sie käme zu spät, wenn sie beispielsweise unmittelbar vor einem erheblichen, insbesondere risikobehafteten Eingriff erfolgen würde. Hierzu gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren Operation oder einer lebensrettenden Erstversorgung nach einem Unfall, sofern die Einwilligung des Patienten angenommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat am 5. November 2024 entschieden, dass die ärztliche Aufklärung mündlich stattfinden muss. Sie darf nur ergänzend auf schriftliche Unterlagen verweisen. Der für eine selbstbestimmte Entscheidung der Patienten zu vermittelnde Inhalt – insbesondere zu schwerwiegenden und seltenen Risiken – muss stets mündlich mitgeteilt werden. Eine wirksame Patienteneinwilligung erfordere es, Patienten zumindest „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihnen dadurch eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln. Auch Rückfragen sollten gestellt werden können, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert wird. Nur dann könnten Ärzte Verständnisprobleme, Fehlvorstellungen, aber auch Ängste erkennen und auf diese unmittelbar und individuell reagieren. Nur zur Wiederholung des Gesagten oder zur bildlichen Darstellung etwa dürfe auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Diese müssten jedoch für das grundsätzliche Verständnis der Risiken entbehrlich sein.BGH,

Dokumentation und Patientenakte BGB verpflichtet den Arzt oder Zahnarzt, – wie bisher schon in den Berufsordnungen und in den Bundesmantelverträgen geregelt – eine Patientenakte zu führen und alle relevanten Fakten ausführlich zu dokumentieren. Er besagt hierzu:

Nachträgliche Änderungen sowohl in der auf Papier geführten Akte als auch in der elektronischen Patientenakte müssen den konkreten Inhalt und den genauen Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.

Einsichtsrecht in Patientenakte