Verpfändung ist im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, Rechten oder Forderungen zugunsten des Pfandgläubigers.

Allgemeines Die Verpfändung ist eine vom Gesetz von vorneherein vorgesehene Kreditsicherheit, so dass auch ein Kredit oder eine sonstige Forderung zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung vorhanden sein muss. Beteiligte sind der Pfandgläubiger (Sicherungsnehmer), der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) oder ein dritter, nicht kreditnehmender Sicherungsgeber. Dem Sicherungsnehmer wird die gesetzliche Befugnis eingeräumt, den Pfandgegenstand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und ganz oder teilweise nicht beglichen wird (Pfandreife).

Rechtsgrundlagen Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen kommt durch Einigung über die Pfandbestellung und notwendig Übergabe der Sache vom Sicherungsgeber (der weiterhin Eigentümer bleibt) an den Sicherungsnehmer (Pfandgläubiger) zustande ( BGB), letzterer wird hierdurch Besitzer. Als Übergabeersatz sind die Abtretung oder Verpfändung des Herausgabeanspruches ( Abs. 2 BGB) oder die Einräumung des Mitbesitzes ( BGB) zulässig. Wird statt der Übergabe der mittelbare Besitz übertragen, so ist eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer erforderlich ( Abs. 2 BGB). Jedoch lässt BGB die Verpfändung durch die Einräumung von (mittelbarem oder unmittelbarem) Mitbesitz genügen. Ein Besitzkonstitut hingegen ist ausgeschlossen (anders z. B. das Stille Pfand in den Niederlanden). Der Besitz berechtigt den Pfandgläubiger zur Verwertung des Pfandgegenstandes, wenn der Schuldner seine Zahlungspflichten verletzt und die Forderung fällig ist ( Abs. 2 BGB).

Eine zu sichernde (Kredit-)Forderung braucht noch nicht zu bestehen ( Abs. 2 BGB), jedoch muss sie bereits im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung nach dem Entstehungsgrund (nicht nach der Höhe) individualisierbar sein. Diese Forderung muss nicht gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen; ein Pfandrecht kann auch für eine Forderung gegen einen Dritten bestellt werden. Der Sicherungsgeber muss entweder Eigentümer der Pfandsache oder zur Verpfändung befugt sein. Fehlt es an der Berechtigung des Sicherungsgebers, so sind auf das rechtsgeschäftliche Pfandrecht nach BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums entsprechend anwendbar (mit Ausnahme des BGB).

Das streng akzessorische, also vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängige Pfandrecht ( Abs. 1 BGB), das nur an Einzelgegenständen bestellt werden kann (Spezialität), berechtigt den Sicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Verwertung der Pfandsache. Während der Dauer der Verpfändung hat der Sicherungsnehmer die Sache für den Sicherungsgeber zu verwahren ( BGB).

Arten der Verpfändung Bei der Verpfändung von beweglichen Sachen und Inhaberpapieren ist deren Übergabe zur Rechtswirksamkeit notwendig. Wenn der Sicherungsnehmer bei Verpfändung bereits unmittelbarer Besitzer ist, genügt entweder die bloße Einigung über das Pfandrecht ( Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Einräumung des Mitbesitzes ( BGB). Als Übergabeersatz ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs möglich ( Abs. 2 BGB).

Forderungen und Rechte können wirksam nur verpfändet werden, wenn der Drittschuldner eine Verpfändungsanzeige erhält ( BGB). Die Verpfändungsanzeige stellt eine nicht abdingbare, empfangsbedürftige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts dar.BGH ZIP 1998, 257 Auf diesen letzten Teilakt des Rechtsentstehungstatbestands ist daher abzustellen. Das Pfandrecht wird nicht schon mit der Verpfändung, sondern nach BGB überhaupt erst mit der Anzeige hiervon wirksam.BGH, ZIP 1998, 257 Für Tatsache und Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung trägt der Absender die Beweislast.BGHZ 70, 232, 234 Die Verpfändungsanzeige lehnt sich inhaltlich an die Drittschuldnererklärung des Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO an, mit der sie rechtlich verwandt ist. Der Drittschuldner muss in ihr folgende Bestätigungen abgeben:

Er hat von der Verpfändung der konkret bezeichneten Forderung Kenntnis genommen und er wird die Verpfändung beachten und vorrangige/gleichrangige Rechte Dritter liegen nicht vor und er wird die AGB nicht anwenden, wenn der Drittschuldner ein Kreditinstitut ist.

Der Hinweis des Drittschuldners, er habe die Verpfändungsanzeige vorgemerkt, genügt nicht. Dieser bloße Hinweis „vorgemerkt“ bedeutet für den Pfandgläubiger nicht mehr, als dass der Drittschuldner hiermit bestätigte, bei Auszahlungen das Pfandrecht des Pfandgläubigers beachten und Leistungen an diesen oder an den Gläubiger selbst nicht ohne Einverständnis der Pfandgläubigers vornehmen zu wollen. Dass nicht der Gläubiger selbst oder andere Pfandgläubiger vorrangig zu befriedigende Rechte bezüglich dieser Forderung hatten, ist hieraus jedoch nicht herzuleiten. Deshalb müssen konkret obige 4 Bestätigungen eingeholt werden.

Das Nutzungspfand ( BGB) kommt im Finanzwesen selten vor und gestattet dem Pfandgläubiger die Nutzung der Früchte des Pfandgegenstandes, etwa die Einziehung der Habenzinsen eines verpfändeten Sparguthabens oder der Dividende verpfändeter Aktien zur Deckung des Schuldendienstes bei einem Lombardkredit.

Verpfändung in der Praxis Häufigste Form der Verpfändung erfolgt im Rahmen der Kreditsicherung durch Kreditinstitute und bei Pfandleihe. Kreditinstitute verpfänden als Kreditsicherheiten zumeist alle Arten von Bankguthaben (auch wenn sie bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden), Wertpapieren oder Edelmetallen unter Zugrundelegung von banküblichen Beleihungsgrenzen. Diese sind bei Kreditinstituten tendenziell höher als bei Pfandleihhäusern, weil bei letzteren häufig weniger fungible Sachen verpfändet werden. Die Wertermittlung findet durch eine Sicherheitenbewertung statt, die zunächst den Beleihungswert ermittelt.

Form Das Gesetz sieht für Verpfändungsverträge keine besondere Form vor, doch werden sie insbesondere aus Beweisgründen mit gewillkürter Schriftform abgeschlossen ( BGB). Zu beachten ist die genaue Bezeichnung der verpfändeten Gegenstände oder Rechte. Besondere Formvorschriften für die Verpfändung von beweglichen Sachen bestehen nicht. Bei Forderungen und Rechten ist die jeweilige Form einzuhalten, die für die Abtretung des Rechts erforderlich wäre ( BGB).

Bei Wertpapieren ist die Übertragungsform der jeweiligen Wertpapier-Art zu beachten. Für Inhaberpapiere gelten die Bestimmungen über die Verpfändung beweglicher Sachen ( BGB), bei Orderpapieren gilt BGB (Pfand- oder Vollindossament, Übergabe), Rektapapiere werden nach den § ff. BGB verpfändet (zu verpfänden ist die darin verbriefte Forderung; „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“). Ist die Verpfändung von Aktien nach Abs. 2 Satz 1 AktG von der Zustimmung der Aktiengesellschaft abhängig, muss dies beachtet werden.

Sonderformen Eine Sonderform bildet die Gruppe der qualifizierten Legitimationspapiere, deren Rechtsnatur in BGB geregelt ist. In der Verpfändungspraxis kommen am häufigsten das Sparbuch und die (Lebens-)Versicherungspolice bei der Verpfändung vor.

Verpfändung von Spar(kassen)büchern Das Sparbuch ist wie die anderen Papiere nach BGB und die Urkunden nach BGB ein Wertpapier. Es verbrieft als solches eine Leistung und eröffnet die Möglichkeit, diese auch ohne sachliche Berechtigung zu erhalten.BGHZ 28, 368, „Sparbuch der Tochter“ Die Legitimationswirkung eines Sparbuchs erstreckt sich jedoch nur auf die vom ausstellenden Kreditinstitut rechtswirksam versprochenen Leistungen. Der (nichtberechtigte) Sparbuchinhaber kann über die verbriefte Forderung mithin nur so verfügen, wie sie versprochen ist.BGH WM 1990, 2067 Zu der versprochenen Leistung gehören alle Barauszahlungen, die keine Kündigung des Sparers voraussetzen.BGHZ 28, 368 Ein Kreditinstitut wird deshalb gemäß Abs. 1 BGB durch eine Leistung an den Buchinhaber nicht frei, wenn es bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist in Abweichung von den „Allgemeinen Sparbedingungen“ ohne Kündigung über den kündigungsfreien Betrag hinaus auszahlt. Das ausstellende Kreditinstitut ist nach den Sparbedingungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuchs fällige Zahlungen zu leisten. Der (nichtberechtigte) Inhaber eines Sparbuchs kann für den Gläubiger des Sparguthabens also nur Willenserklärungen abgeben, die zur Empfangnahme der versprochenen Leistung notwendig sind.BGH NJW 1975, 1507 Zu Vertragsänderungen außerhalb der versprochenen Leistung ist mithin nur der Gläubiger berechtigt.BGH WM 1988, 1478 Nicht zur versprochenen Leistung gehört die Auszahlung eines Sparguthabens vor Fälligkeit, die Zahlung über den vertraglich zugesicherten Monatshöchstbetrag hinausBGHZ 42, 302 und Auszahlungen bei eingetragenem Sperrvermerk. Die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen gehört mithin zur „versprochenen Leistung“, so dass vorzeitige Auszahlungen von der Legitimationswirkung des Sparbuchs nicht erfasst werden. Somit erstreckt sich die versprochene Leistung nicht auf die Beträge, deren Auszahlung eine Kündigung des Gläubigers voraussetzt. Zahlt eine Bank im Rahmen der versprochenen Leistung an den nichtberechtigten Inhaber des Sparbuchs, so hat dies schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber dem Gläubiger, es sei denn, die fehlende Berechtigung war bekannt oder grobfahrlässig unbekannt.

Dem zitierten BGH-Urteil vom November 1958 lag ein Fall zugrunde, bei dem die Mutter vom Sparbuch ihrer Tochter mehr als den kündigungsfreien Betrag abgehoben hatte. Dies setze regelmäßig eine Kündigung voraus, zu der jedoch nur die Tochter als Gläubigerin des Sparguthabens berechtigt gewesen war. Da zudem der Bank die fehlende Berechtigung der Mutter positiv bekannt gewesen sei, hatte sie nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt und musste der Tochter den über die versprochene Leistung hinausgehenden Auszahlungsbetrag erstatten.

Verpfändung von Versicherungspolicen Die Rechtsnatur der Versicherungspolice ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur unvollkommen geregelt. Die Vorschrift des VVG verhindert lediglich die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an jeden Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des BGB.BGH NVersZ 1999, 365 Daneben wird die Versicherung für berechtigt erklärt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen. Die Legitimationswirkung des Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Dagegen vermittelt ein qualifiziertes Legitimationspapier dem Inhaber grundsätzlich nicht das Recht, Willenserklärungen abzugeben, die nur für den Gläubiger des verbrieften Rechts verbindlich sind. Lediglich soweit zur Empfangnahme der in der Urkunde versprochenen Leistungen Willenserklärungen erforderlich sind, kann auch der Inhaber der Urkunde diese abgeben, weil andernfalls die Legitimationswirkung der Urkunde hinfällig wäre. Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages ( VVG). Denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.BGHZ 45, 162 Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes erstrebt.