Ein Gemeindevermittlungsamt ist in Österreich eine Vermittlungsstelle in Streitfällen, die in einer Gemeinde eingerichtet sein kann. Zweck des Gemeindevermittlungsamtes ist es, außergerichtliche Lösungen zu finden bei Streitigkeiten über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen, Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten, die Dienstbarkeit der Wohnung, Besitzverhältnisse () sowie Ehrenbeleidigungen ().
Es hat seinen Ursprung in der Laiengerichtsbarkeit und wurde im 19. Jahrhundert in den Rechtsbestand übernommen.Peter G. Mayr: Das oberösterreichische Gemeinde-Vermittlungsgesetz von 1889. In: Mitteilungen des Oberösterreichischen Landesarchivs. Band 16, Linz 1990, S. 349–391 (, , ). Für die verschiedenen Landesteile ergingen entsprechende Gesetze,Vorarlberg: LGuVBl. Nr. 66/1870, LGuVBl. Nr. 158/1909 Kärnten: LGuVBl. Nr. 19/1873, LGuVBl. Nr. 35/1910 Österreich unter der Enns: LGuVBl. Nr. 23/1874, LGuVBl. Nr. 124/1907; Wien: LGBl. Nr. 15/1984 mit späteren Änderungen, aufgehoben durch LGBl. Nr. 24/2017 Österreich ob der Enns: LGuVBl. Nr. 3/1889, aufgehoben durch LGBl. Nr. 78/1979 Steiermark: LGuVBl. Nr. 23/1915, aufgehoben durch LGBl. Nr. 83/2019; siehe auch EZ/OZ 2822/5 (zu LGBl. Nr. 29/2019), wo festgestellt wird, „dass keine Gemeinde der Steiermark mehr bekannt ist, in der ein solches Amt eingerichtet ist“ Tirol: LGuVBl. Nr. 9/1915, aufgehoben durch LGBl. Nr. 26/2017 Salzburg: LGBl. Nr. 44/1926, aufgehoben durch LGBl. Nr. 1/1997; Peter G. Mayr: Die Gemeindevermittlungsämter im Land Salzburg. In: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde. Jahrgang 133, 1993, S. 323 (). von denen 2020 die Gesetze für Vorarlberg von 1909Gesetz vom 15. September 1909, wirksam für das Land Vorarlberg, über die Gemeindevermittlungsämter (StF: LGuVBl. Nr. 158/1909). und für die Steiermark von 1914Gesetz vom 29. Dezember 1914, gültig für das Herzogtum Steiermark, über die Gemeindevermittlungsämter (StF: LGuVBl. Nr. 23/1915) als partikuläres Bundesrecht fortgelten.vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019; Peter G. Mayr: Gemeindevermittlungsämter und Bezirksgerichtssprengel – Geglückte Kompetenzentflechtung?, JRP 2019 S. 64
Die Gesetzgebung über das Verfahren zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten fiel bis 2019 in die Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetzgebung ( B-VG) und wechselte 2020 in die Bundeskompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung ( B-VG), während die Organisation entsprechender Einrichtungen weiterhin in den Bereich der Landesgesetzgebung fällt ( Abs. 2 B-VG,GP XXVI RV 301 Gemeinderecht) und die Gemeinden weiterhin im eigenen Wirkungsbereich tätig werden ( Abs. 3 B-VG).
Die Bedeutung der Gemeindevermittlungsämter ist seit Langem rückläufig.Peter G. Mayr: Blüte und Niedergang der Gemeindevermittlungsämter in Oberösterreich. In: Mitteilungen des Oberösterreichischen Landesarchivs. Band 17, Linz 1993, S. 265–306 (, ). In Vorarlberg beendeten die Gemeindevermittlungsämter spätestens am 31. Dezember 2022 ihre Tätigkeit. 6 Gemeinden und Städte machten von der Möglichkeit nach § 80b Gemeindegesetz Gebrauch und richteten einen Gemeindevermittlungsdienst ein.; siehe auch LGBl. Nr. 62/2019 (Gemeindegesetz, § 80b „Gemeindevermittlungsdienst“ mit Übergangsregelung)
Eine Alternative bietet der prätorische Vergleich vor dem Bezirksgericht ( ZPO).
Siehe auch Gemeindliches Schiedswesen in der Bundesrepublik Deutschland Gesellschaftliche Gerichte in der ehemaligen DDR
Weblinks Gesetz vom 21. September 1869 über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren (RGBl. Nr. 150/1869) mit Alexandra Erzsébet Schwärzler: Die Gemeindevermittlungsämter in Vorarlberg und ihr möglicher Beitrag zur Entlastung der Gerichte. 2013 (PDF; 83 kB).
Einzelnachweise
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