mini|Namensaktie der Actien-Zucker-Fabrik Dettum vom 1. März 1872 Eine Namensaktie () oder eine Namenaktie (Schweizer Hochdeutsch) ist ein Typ von Wertpapier. Sie kann ein zu den geborenen Orderpapieren gehörendes Wertpapier sein oder alternativ ohne Verbriefung Bestand haben.
Situation in Deutschland Allgemeines Der überwiegende Teil aller umlaufenden Aktien ist rechtlich in Deutschland als Inhaberaktie ausgestaltet. Die Rechte hieraus können wie bei allen Inhaberpapieren durch bloße Einigung und Übergabe der Urkunde ( BGB) übertragen werden. Das erhöht ihre Umlauf- und Verkehrsfähigkeit, die insbesondere beim Börsenhandel unerlässlich sind. Beim Börsenhandel kommt es darauf an, dass die dort gehandelten Effekten ohne besondere Formalitäten übertragen werden können, also fungibel sind. Diese Fungibilität führt letztlich dazu, dass den Aktiengesellschaften der Kreis der – oft wechselnden – Inhaber ihrer Aktien nicht namentlich bekannt istdaher stammt auch die französische Bezeichnung für die Aktiengesellschaft als „Société Anonyme“ (S. A.) oder in den Niederlanden als „Naamloze vennootschap“ (N. V.). Die Inhaberaktie ist rechtlich seit 1978 nicht mehr als Normalfall vorgesehen, denn Abs. 3 Nr. 5 AktG enthält sich einer Vermutung zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart. Hierin wird eine eindeutige Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft verlangt, ob die Aktien als Inhaber-, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch seit 1861 in Deutschland alternativ bei Aktien die Möglichkeit geschaffen, diese Anonymität der Aktionäre aufzuheben. Das ist rechtlich durch die Wahl einer anderen Übertragungsform umgesetzt worden, nämlich als (geborenes) Orderpapier bei der Namensaktie oder als (technisches) Rektapapier bei der vinkulierten Namensaktie.
Rechtslage Bei Namensaktien gilt nur derjenige als Aktionär, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist ( Abs. 2 AktG). Nur der im Aktienregister eingetragene und somit registrierte Aktionär gilt deshalb gegenüber der Gesellschaft als (stimm- und dividendenberechtigter) Aktieninhaber. Durch Börsengeschäfte beteiligte Kreditinstitute sind verpflichtet, die zum Aktienregister erforderlichen Angaben der Aktiengesellschaft zu übermitteln ( Abs. 4 AktG).
Das am 25. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) modernisiert grundlegend die aktienrechtlichen Vorschriften über die Namensaktie und lockert zudem die für die Hauptversammlung geltenden Formvorschriften. Neben der Umbenennung des Aktienbuchs in Aktienregister wurden die dort einzutragenden Daten des Aktionärs neu geregelt ( Abs. 1 AktG). Die sichere Identifikation des Aktionärs wird nicht mehr durch die Angabe des Berufs, dafür aber durch die Eintragung des Geburtsdatums gewährleistet, während die Angabe des Wohnortes nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Es genügt die Eintragung (irgend)einer Adresse, womit ein direkter Informationsweg zum Aktionär gewährleistet werden soll. Nach Abs. 6 AktG kann nur noch Auskunft über die Daten zur eigenen Person begehrt werden. Wird die Namensaktie übertragen, so ist – anders als nach § 68 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. – die Vorlage der Aktien zum Nachweis des Übergangs nicht mehr erforderlich. Damit wird die elektronische Registerführung und -aktualisierung erleichtert.
Ferner sind die aktienrechtlichen Vorschriften über Namens- und Inhaberaktien weitgehend angeglichen worden. So beträgt im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts die Anmeldefrist für die Inhaber von Namensaktien und die Frist für die Hinterlegung von Inhaberaktien jetzt einheitlich sieben Tage ( Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AktG). Zudem kann das Stimmrecht nunmehr auch bei Namensaktien durch Kreditinstitute ausgeübt werden ( Abs. 1 AktG), und eine Stellvertretung „für den, den es angeht“ ist ebenfalls möglich (§ 135 Abs. 4 Satz 2 AktG). Schließlich wurde der bisherige § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG ersatzlos gestrichen, sodass künftig nicht mehr zwingend die Vollmachtsurkunde vorzulegen und zu verwahren ist. Vielmehr sind gemäß § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG sowohl bei Inhaberaktien als auch bei Namensaktien zum Nachweis der Stimmberechtigung nur noch die jeweiligen Satzungserfordernisse einzuhalten. Das gilt gleichermaßen bei einem Auftreten im Namen des Aktionärs wie bei einer Vertretung für den, den es angeht.
Die Möglichkeit, sich hinter Treuhändern oder Kreditinstituten zu verstecken, ist entfallen. Aktionäre von Namensaktien müssen ihre Identität durch Eintragung in das Aktienregister offenlegen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten (Verschleierung) wird mit einem sechsmonatigen Stimmrechtsentzug nach Richtigstellung der Eintragung bestraft.
Das Gesetz liefert einen wesentlichen Grund für die Ausgabe von Namensaktien: Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur als Namensaktie ausgegeben werden ( Abs. 2 AktG). Die Gesellschaft soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob der im Aktienregister eingetragene Aktionär ausreichende Bonität für seine restliche Einzahlungsverpflichtung aufweist. Namensaktien bieten zudem bei Gründung der Gesellschaft die Möglichkeit, nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen über einen längeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen.
Arten Das Gesetz sieht zwei Formen vor, und zwar die einfache Namensaktie und die Sonderform der vinkulierten Namensaktie. Beide gehören zu den geborenen Orderpapieren; die vinkulierte Namensaktie wird in der Praxis durch die Emittenten zu technischen Rektapapieren verwandelt. Das Gesetz überlässt allgemein einer Aktiengesellschaft die Wahl zwischen Inhaber- oder Namensaktien. Ausnahmen gelten für Kapitalanlagegesellschaften und Gesellschaften, bei denen kraft Gesetzes durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien Einfluss auf den Gesellschafterkreis genommen werden muss. Hierzu gehören Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften ( Abs. 5, Abs. 2 WPO) oder Steuerberatungsgesellschaften ( Abs. 2 StBerG), bei denen nur die entsprechenden Berufsträger Gesellschafter sein können.Florian Becker, Tobias Bürgers, Torsten Körber: Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz. C. F. Müller, Heidelberg 2008, S. 72
Einfache Namensaktie Standardfall ist die Namensaktie, bei der eine Eintragung mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und der Stückzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister erforderlich ist, damit der Inhaber sämtliche Rechte aus der Aktie geltend machen kann ( Abs. 2 AktG). Da sie zu den geborenen Orderpapieren gehört, unterstellt das Gesetz das Bestehen einer positiven Orderklausel. Die Namensaktie ist durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragbar, weil Abs. 1 AktG auf die Vorschriften der , und WG verweist.
Vinkulierte Namensaktie mini|Vinkulierte Namensaktie der Ahstedt-Schellerter Zuckerfabrik AG vom 18. Juni 1956 Die vinkulierte Namensaktie (; : Band, Fessel) stellt eine Sonderform der Namensaktie dar. Eine vinkulierte Namensaktie bedarf zu ihrer Übertragung der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft ( Abs. 2 AktG). Damit wird die ohnehin geringe Verkehrsfähigkeit von Namensaktien weiter eingeschränkt. Da die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung verweigern darf, ist der im Aktienregister eingetragene Aktionär zunächst allein berechtigt, die aus der Aktie resultierenden Rechte geltend zu machen.
Auch vinkulierte Namensaktien sind materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und nicht etwa Rektapapiere und können deshalb durch Indossament übertragen werden. Die erforderliche Zustimmung zur Übertragung schränkt lediglich die Transportfunktion des Indossaments ein, ändert jedoch nicht den Charakter als Orderpapier.Veronika Schinzler: Die teileingezahlte Namensaktie als Finanzierungsinstrumentder Versicherungswirtschaft. (=Veröffentlichungen des Instituts für Versicherungswissenschaft der Universität Mannheim, 62) VVW, Karlsruhe 1999, S. 31 In der Praxis jedoch werden vinkulierte Namensaktien üblicherweise im Wege der Blankozession übertragen.Veronika Schinzler: Die teileingezahlte Namensaktie als Finanzierungsinstrumentder Versicherungswirtschaft. (=Veröffentlichungen des Instituts für Versicherungswissenschaft der Universität Mannheim, 62) VVW, Karlsruhe 1999, S. 25 Die Formularpraxis der Emittenten sieht nämlich in aller Regel die Zession vor. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die erforderliche Zustimmung zur Übertragung konkludent mit der Umschreibung im Aktienbuch erteilt werde und dafür die Blankozession die geeigneteren Unterlagen liefere. Zudem stelle die vom Käufer vervollständigte Abtretungserklärung ein ausreichendes Indiz für den nachzuweisenden Rechtsübergang nach Abs. 3 S. 2 AktG dar. Damit werden vinkulierte Namensaktien zu technischen Rektapapieren.
Namensaktien werden vinkuliert, wenn unerwünschte Aktionäre (etwa Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Stimmt der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zu, so erhält der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Aktienerwerb zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden insbesondere von Versicherungsgesellschaften oder Nebenleistungsaktiengesellschaften ausgegeben. Besonders in sicherheitsrelevanten Sektoren, wie in der Rüstungsindustrie und Luftfahrt, werden Unternehmen teilweise kraft Gesetzes dazu gezwungen, vinkulierte Namensaktien zu emittieren. So emittiert auch die Deutsche Lufthansa AG seit September 1997 vinkulierte Namensaktien, um jederzeit den in Luftverkehrsabkommendas Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten müssen und in den EU-Richtliniengemäß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss sich ein Luftfahrtunternehmen zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung für den Luftverkehr unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden geforderten Nachweis zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Händen liegen. Auch die Regionalwert Aktiengesellschaften nutzen vinkulierte Namensaktien.
Übertragbarkeit und Börsenfähigkeit Order- oder gar Rektapapiere besitzen insbesondere eine wesentliche Hürde, die ihre Verkehrsfähigkeit erheblich einschränkt, nämlich das Indossament bzw. die Zession als wertpapierrechtlich vorgeschriebene Übertragungsform. In Abs. 3 AktG wird die Aktiengesellschaft verpflichtet, die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette zu überprüfen, nicht jedoch die Echtheit der Unterschriften.