Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Das AWG löste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der Alliierten ab, die allerdings für den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung fortgalten. Es wurde am 8. Februar 1961Plenarprotokoll vom Bundestag verabschiedet. Am 16. März stimmte der Bundestag abschließend der leicht veränderten Fassung des Vermittlungsausschusses zu.

AWG und Europäische Union Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geändert.

Keine generelle Geltung des AWG im Binnenmarkt (Inland) mehr Schon mit Beginn des früheren Gemeinsamen Marktes in der EWG (ab 1957) und nachdem mit den Verträgen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Europäischen Binnenmarktes (Vollendung 1992, AEUV) erfolgte, fiel die Regelung der Wirtschaft, insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr unter die Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszuständigkeit der EU über. Der EU-Binnenmarkt zusammen mit der EU-Wirtschafts- und -Währungsunion (EURO) bilden heute ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet (Inland) mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen. Für die dazugehörige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr „Ausland“ und auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar.vgl. unter Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 und 3

Geltung des AWG gegenüber Nicht-EU-Staaten Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der Gemeinsamen Handelspolitik ( AEUV) ein umfassendes Europäisches Außenwirtschaftsrecht aufgebaut, dass unter anderem den EU-Zolltarif ( AEUV) und zahlreiche Außenhandelsbestimmungen, insbesondere über die Ein- und Ausfuhr von Waren, gegenüber Nicht-EU-Staaten beinhaltet.beispielsweise• die Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821 ), • das VN-Feuerwaffenprotokoll (Verordnung (EU) 2025/41 ) oder • die Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125 ) Dieses EU-Außenwirtschaftsrecht steht zwar rechtlich über dem nationalen Recht, lässt diesem jedoch Spielräume für nationale Regelungen bzw. verlangt die Umsetzung in nationales Recht. So sind die Einfuhrbeschränkungen aus durch , und AEUV sowie durch europäisches Sekundärrecht gedeckt.

Ausnahme-Regelungen Eine Spezialität ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt.Die europäische Rechtsgrundlage hier ist und Art. 12 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP.

Für bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die Dual-Use-Charakter haben – also sowohl zu zivilen als auch zu militärischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden können –, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erteilt werden.

Nach §§ 17, 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen für solche Waren, die nach der Ausfuhrliste verboten sind, unter Strafe gestellt. Auch der Verstoß gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Überfall auf die Ukraine ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar. Handelt der Täter beispielsweise für den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so stellen solche Taten sogar ein Verbrechen dar. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts.

Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften über die mögliche Abhörung bei dem Verdacht von verbotenen Geschäften durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften (§§ 39–41 AWG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens (1 BvF 3/92) am 3. März 2004 zwar für verfassungswidrig, aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklärt. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39–41 AWG aufgehoben.

Auf Grundlage des Abs. 1 AWG wurde zur näheren Ausgestaltung des AWG die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.

Anlage L: Länderlisten Anlage L des AWG enthält sogenannte Länderlisten. Diese stufen die in ihnen aufgeführten Länder aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschränkung ein. Die Länderlisten gelten für alle Bereiche des Warenhandels.

Auswahl aus den Länderlisten nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht:

Liste Anlage zum/zur Regelung Bemerkungen Länderliste A/B AWG Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben Länderliste C AWG Länder der Ostblockstaaten und Kuba Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben Länderliste F (F1 u. F2) AWV Länder, deren Bürger Frachtverträge zur Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass letztere einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen Länderliste G (G1 und G2) AWV Länder, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen für den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass diese einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen Länderliste K AWV So genannte „sensitive“ Länder Mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. September 2013 aufgehoben

Literatur André Vollbracht: Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. In: Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft, Bd. 6, 1988, 350 S. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: DVBl., 1988, S. 1189–1190) Frank von Fürstenwerth: Ermessensentscheidungen im Außenwirtschaftsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln 1985 (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: Recht der internationalen Wirtschaft (RiW), 1988, S. 329) M. Sachs / Christian Pelz, Außenwirtschaftsrecht, aus der Reihe: Heidelberger Kommentare, 3. Auflage 2024, Verlag: C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-5575-7 Wolffgang, Hans-Michael / Rogmann, Achim / Pietsch, Georg (Hrsg.): AWR-Kommentar. Kommentar für das gesamte Außenwirtschaftsrecht, Loseblatt-Kommentar in 6 Ordnern, Verlag: Reguvis, ISBN 978-3-88784-979-5

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