Im deutschen Strafrecht dient die Strafzumessung einer schuldangemessenen Bestrafung. Das Strafgericht wägt dabei die für und gegen den Täter sprechenden Tatumstände gegeneinander ab, um den Strafrahmen auszufüllen und eine bestimmte Strafe, das Strafmaß, festzusetzen. Gesetzlich geregelt ist die Strafzumessung in StGB. Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Sinn und Zweck der Strafe zu definieren, ergeben sich aus dem Kontext zu StGB Rückschlüsse darüber, dass die Strafzumessungsregeln auch der Verteidigung der Rechtsordnung dienen.Dreher, Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 46, C.H. Beck, München 1995, Rn. 3.
Grundsätze der Strafzumessung Grundsätzlich bedingt die Strafzumessung zunächst die Feststellung, dass eine Straftat schuldhaft begangen wurde. Bleibt es bei einer lediglich rechtswidrigen Tat, weil Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, so kann auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt werden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann neben der Strafe auch eine Maßregel verhängt werden (sogenannte Zweispurigkeit des Strafrechts). Die Maßregel soll vor der Strafe vollzogen werden (sogenanntes vikariierendes System).
Die Strafzumessung erfolgt grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Im deutschen Strafrecht sind die Grundsätze der Strafzumessung in StGB niedergelegt, sie erfahren insbesondere für das Jugendstrafrecht eine Differenzierung. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind: Die Strafe muss sich im Strafrahmen der rechtlich festgestellten, sogenannten prozessualen Tat bewegen. Die Schuld ist Maßstab innerhalb des Strafrahmens. Dabei ist am Maßstab zu beachten, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird (Prognose). Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Strafzumessungstheorien, insb. Spielraumtheorie): Motive des Täters (Ziele und Beweggründe), insbesondere fremdenfeindliche, rassistische, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,§ 46 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB, eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (), in Kraft getreten am 1. August 2015; ergänzt um „antisemitische“ durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; ergänzt um „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (), in Kraft getreten am 1. Oktober 2023. die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten) die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen) das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z. B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf usw.Michael Köhler: Strafrecht: allgemeiner Teil. Springer, 1997, ISBN 3-540-61939-9, S. 603. Dieses Prinzip ist motiviert durch das Ziel, bei gleicher Schuld ein subjektiv gleiches Strafleiden zu erzeugen. Es birgt aber gleichzeitig die Gefahr der „Klassenjustiz“, indem einer Urteilspraxis vorschub geleistet wird, in der z. B. mit Berufung auf kulturell oder wirtschaftlich begründete „Strafempfindlichkeit“ Angehörige der Mittelschicht systematisch anders bestraft werden als Angehörige der Unterschicht, siehe dazu Bernd-Dieter Meier: Strafrechtliche Sanktionen. Springer, 2009, ISBN 978-3-540-89063-8, S. 214. Es dürfen bei der Abwägung jedoch keine Merkmale des Tatbestandes in die Strafzumessung einfließen (da diese bereits den Strafrahmen begründen).
Im Jugendstrafverfahren wird vor allem auf Sanktionsvermeidung gesetzt. Da sich Jugendliche und teilweise Heranwachsende noch in der persönlichen Reifung und Entwicklung befinden, soll nach dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht eher mit erzieherischen Maßnahmen als durch Strafe versucht werden, die Devianz in Zukunft zu vermeiden. Mittlerweile wird dies jedoch – zum Teil populistisch – in der Kriminalpolitik bei Fällen, in denen das Prinzip versagte teilweise in Frage gestellt. Bei jugendlichen Mehrfach- oder Intensivtätern wird die Umkehrung – Strafe vor beziehungsweise statt Erziehung gefordert.
Normative Strafzumessung Grundsätzlich ist Strafe zu rechtfertigen. Strafe als Reaktion auf eine Gesetzesübertretung ist das letzte rechtsstaatliche Mittel (sog. ultima ratio). Zu ihrer Rechtfertigung werden absolute und relative Straftheorien („Strafzwecke“) herangezogen:
Die absoluten Straftheorien rechtfertigen Strafe als Vergeltung. Isoliert bieten die überkommenen absoluten Straftheorien jedoch nur unzureichend Begrenzungen für den Strafanspruch, insbesondere keine Verhältnismäßigkeit. Erst mit der Entwicklung der Talion („Spiegelstrafe“) war die Strafe auf das zugefügte Unrecht begrenzt. Die absoluten Straftheorien richten sich also zurückblickend auf Tat und Täter. Moderne absolute Straftheorien begründen den Zweck von Strafe in der verhältnismäßigen Vergeltung von Schuld durch Strafe. Anhänger der älteren absoluten Straftheorien waren Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel.
Die relativen Straftheorien suchen nach dem Zweck in Bezug zum Täter (Spezialprävention) und zur Allgemeinheit (Generalprävention). In ihren negativen Ausprägungen sollen der Täter oder die Allgemeinheit durch das Vorhalten von Strafe abgeschreckt werden, ebenfalls Straftaten zu begehen. Die Allgemeinheit soll ferner vor dem Straftäter gesichert werden. In ihrer positiven Ausprägung der relativen Straftheorien soll der Täter resozialisiert werden, um in Zukunft ein delinquenzfreies Leben führen zu können. Die Allgemeinheit soll in ihrer Rechtstreue ermahnt und bestärkt werden (teilweise auch als gemischte Theorie oder relative Vergeltungstheorie vertreten). Zugleich soll aber auch der Gesellschaft eine Genugtuung für das begangene Unrecht zukommen, um eine Lynchjustiz zu vermeiden (sogenannte Kanalisierung von Strafbedürfnissen) und die Bewältigung von Opfertraumata zu ermöglichen.
Diese Strafzwecke sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Laufen die Strafzwecke (insbesondere bei Vergeltung versus Resozialisierung) verquer, spricht man von der Antinomie der Strafzwecke.
Von der Rechtsprechung wird vornehmlich die Vereinigungstheorie vertreten, welche die unterschiedlichen Zwecke von Strafe in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen versucht.BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76 = , (253–259). Im Resultat wiegt die „allgemeine Generalprävention“ am schwersten: angedrohte und verhängte Strafe sollen davor abschrecken, Straftaten zu begehen.
Praktische Strafzumessung Die Strafzumessung erfolgt anhand der Strafzwecke und in Abwägung der Umstände von Tat, Täter und dessen Schuld. Die wesentlichen be- und entlastenden Umstände sind im Urteil als solche anzugeben. Strafschärfende einschlägige Vorstrafen und strafmildernden Reue zeigende Geständnisse zählen typischerweise auch dazu. Unklar sind jedoch Art und Weise der nachfolgenden „Umwertung“ in die konkrete Tatstrafe.Axel Montenbruck: Abwägung und Umwertung. Zur Bemessung der Strafe für eine Tat und für mehrere Taten. Duncker & Humblot, 1989, ISBN 3-428-06709-6. In der Regel erklärt das Gericht die Strafhöhe nur mit Worten, wie „dieses Strafmaß sei erforderlich, aber auch ausreichend“.
Die zumeist recht weiten gesetzlichen Strafrahmen bilden die Grundlage. Vom Gericht zu bedenkende Sonderstrafrahmen eröffnet das Gesetz vielfach für besonders schwere und minder schwere Fälle. Zu prüfen sind ebenfalls die zum Teil fakultativen Strafrahmenabsenkungen für die sonstigen allgemeinen Strafmilderungsgründe. Zu ihnen gehört auch ein bei Aussicht auf Erfolg einzuleitender Täter-Opfer-Ausgleich. Auch geht eine formelle Verständigung im Strafverfahren in der Regel mit einem strafmildernden Geständnis einher.
Der Beurteilungsspielraum, den das Strafrecht dem Tatgericht bei der Strafzumessung zubilligt und zubilligen muss, ist erheblich. Denn Gegenstand ist die prozessuale Tat, so wie sie sich als Inbegriff der mündlichen Hauptverhandlung zur Überzeugung dieses Gerichts dargestellt hat. Die Revisionsgerichte können die konkrete Strafbemessung nur auf Rechtsfehler und dabei zumeist nur indirekt überprüfen. Mit Erfolg zu rügen sind dann vor allem Mängel der schriftlichen Urteilsbegründung, die darin bestehen, dass das Tatgericht naheliegende be- oder entlastende Umstände nicht oder für diese Strafhöhe nicht hinreichend erörtert hat.
Gesetzliche Strafarten Grundsätzlich ist bei der zu verurteilenden prozessualen Tat auf die Art der Strafe zu achten.
Geldstrafe Die Geldstrafe ist eine Strafe, die bereits im germanischen und römischen Strafrecht vorkommt. Die Geldstrafe dient im modernen Strafrechtssystem als Strafe bei leichten Delikten, um Freiheitsentzug zu vermeiden. Dabei zeigen sich sowohl Vor- als auch Nachteile auf: Die Geldstrafe vermeidet kurze Freiheitsstrafen, die hinsichtlich der Strafzwecke kaum dienlich sind (weder zur Resozialisierung noch zur Vergeltung). Zugleich bedeutet aber die Geldstrafe, dass die Höchstpersönlichkeit der Strafe gefährdet ist: Statt des Verurteilten kann auch ein Dritter die Geldstrafe für ihn zahlen (frühere Auffassung war die Annahme von Strafvereitelung). Damit würde der Sanktionscharakter gefährdet werden. Jedoch können die zahlreichen Bagatellverfahren mit einer Geldstrafe häufig schneller und auch verträglicher abgeschlossen werden. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Dabei soll ein Tagessatz einem Tag Freiheitsentzug entsprechen. Maximal können 720 Tagessätze bei Gesamtstrafenbildung, sonst maximal 360 Tagessätze verurteilt werden. Minimum sind fünf Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes soll den Verurteilten so belasten, dass dieser von seinem Nettoeinkommen ausgehend auf das Sozialhilfeniveau für die Zahl der Tagessätze gedrückt wird. Die Höhe bewegt sich innerhalb von 1 € und 30.000 €. Diese Begrenzungen sind zwar wegen des Bestimmtheitsgebots aus dem Rechtsstaatsprinzip und Abs. 2 GG notwendig, ihnen fehlt jedoch teilweise der Bezug zur Realität: Für vermögende Täter kann auch der Tagessatz von 30.000 € noch eine Bagatelle sein. Andererseits ist fraglich, ob nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist, wenn eine Tat mit einer Geldsumme von 100.000 € (10 Tagessätze zu 10.000 €) oder 10 € (10 Tagessätze zu 1 €) abgeurteilt wird. Dieses Dilemma wird durch die gesetzlichen Strafzumessungsregeln nicht abgefedert.
Ist die Schuld jedoch geringer, so bleibt dem erkennenden Gericht noch die Möglichkeit, von der Strafe abzusehen (es bleibt bei einem formalen Schuldspruch, sehr selten) oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (sogenannte Geldstrafe auf Bewährung) auszusprechen.
Festzustellen ist aber, dass die Geldstrafe bei der Legalbewährung (also der zukünftigen delinquenzfreien Bewährung) des Verurteilten positive Auswirkungen hat. Ein Rückfall ist bei Geldstrafen weniger wahrscheinlich als bei Freiheitsstrafen. Dies erklärt sich aber auch dadurch, dass es sich dabei in vielen Fällen um Fahrlässigkeitstaten und auch um Täter mit positiver Legalprognose handelt. Geldstrafen dürfen jedoch nicht mit Maßregeln der Besserung und Sicherung verbunden werden.
Ist die Geldstrafe nicht einbringbar, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Damit müssen so viele Tage Haft angetreten werden, wie Tagessätze noch ausstehen.
Freiheitsstrafe