mini|hochkant|Versetztes Fahren beim Abschleppen – auch der Fahrer des abgeschleppten Wagens hat Sicht auf die Straße mini|Umsetz- bzw. Bergefahrzeugder Police Nationale (Paris)

Unter Abschleppen versteht man das Ziehen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mit Hilfe eines anderen Kraftfahrzeugs als kurzfristige Nothilfemaßnahme. Zum Verbinden der beiden Fahrzeuge wird ein Abschleppseil, eine Abschleppstange oder eine Abschleppachse benutzt. Im Straßenverkehr wird zwischen Schleppen und Abschleppen unterschieden, ebenso im Eisenbahnwesen. In der Schifffahrt und in der Luftfahrt ist nur der Begriff Schlepp üblich.

Schleppung/Schleppen

Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites oder nicht fahrbereites Fahrzeug) und Abschleppen (nicht fahrbereites Fahrzeug i. V. m. Nothilfe) unterschieden.

Abschleppen ( StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, Verwertung des Fahrzeuges, Vernichtung des Fahrzeuges. Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die betriebssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wiederhergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt.OLG Celle NZV 1994, 242. Ist die Entfernung zu groß, muss das Kfz verladen werden. Der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis, er muss nur das Mindestalter aus Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende benötigt die Fahrerlaubnis des abschleppenden Kfz ( Abs. 1 letzter Satz FeV). Das Abschleppen gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein Abschleppseil oder eine dafür vorgesehene Abschleppstange (DIN 1756) benutzt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Bußgeld in Höhe von 25 € fällig.

Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.

Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht eine Fahrerlaubnis für das gezogene Fahrzeug (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe FeV), häufig also die Klasse BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach StVG).

Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen muss eine durchgehende Beleuchtung inkl. Richtungsanzeiger vorhanden sein. Dieses wird z. B. mit einem Beleuchtungsbalken erreicht, der am Heck des gezogenen Fahrzeuges angebracht und in der Anhängersteckdose des ziehenden Fahrzeuges eingesteckt ist. Fahrzeuge über vier Tonnen dürfen nicht mit einem Seil geschleppt (oder abgeschleppt) werden. Für das Schleppen (in Deutschland) ist eine sogenannte „Schleppgenehmigung“ zwingend erforderlich. Diese wird in der Regel von den Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt. An Abschleppunternehmen werden jährlich gültige Pauschalgenehmigungen ausgestellt, die meistens nur für ein Bundesland gültig sind. Privatpersonen oder andere, die einen Schleppvorgang ausführen wollen, erhalten eine Einzelgenehmigung. In dieser sind in der Regel der genaue Tag, die Uhrzeit und die Strecke vermerkt, in welcher der Schleppvorgang durchgeführt werden darf. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird im Regelfall (BKat-OWi) mit 25 € verwarnt und kann im Schadensfall zum Verlust des Kaskoschutzes führen bzw. zu Regress im Haftpflicht-Versicherungsfall.

Beim Abschleppen wird ein Kfz auf eigener Achse per Seil oder Abschleppstange gezogen. Ein „Wegbringen“ eines liegengebliebenen Fahrzeuges auf einer Pritsche oder einem Anhänger nennt man dagegen Transport oder Bergung.

Fahrzeuge mit Automatikgetriebe dürfen oft nur sehr kurze Strecken oder eventuell gar nicht abgeschleppt werden. Hier hilft ein Blick in die Betriebsanleitung. Bei elektronisch angesteuerten Getrieben ist es beim Ausfall nicht möglich, in die N-Position zu schalten. Dann kann das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden.

Das Abschleppen auf eigener Achse bildet keinen „Zug“. Es gelten hier nicht die StVO-Regelungen über die maximale Fahrzeug-Zuglänge und die maximal zulässigen Anhängelasten. Wenn aber ein abzuschleppendes Kfz, z. B. Lkw mit Anhänger oder Auflieger, abgekoppelt werden kann, darf nicht zusammen abgeschleppt werden. Ausnahmsweise darf mit Anordnung und mit Eskorte der Polizei auch der Zug geschleppt werden, wenn das Verbleiben eines Zugteils im Verkehrsraum eine größere Gefahr darstellen würde als das Schleppen des Zuges (z. B. auf der Autobahn bis zu einem Parkplatz, wo der Anhänger geparkt werden kann oder bis zur nächsten Ausfahrt). Dann muss vom Autobahnparkplatz aus die Abschleppfahrt mit den beiden getrennten Einheiten fortgesetzt werden. Die Autobahnparkplätze dürfen auch nicht dauerhaft als Abstellfläche liegengebliebener Fahrzeuge oder Anhänger missbraucht werden, weil dieses ansonsten eine unerlaubte Sondernutzung wäre.

Gewerblich verwendete Fahrzeuge (Abschleppwagen, Lkw zur Fahrzeugbeförderung, sog. „Bergungs-Kfz“, Werkstattwagen) müssen über eine Warnmarkierung nach DIN 30710 verfügen (Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 (Warnmarkierung) nach RSA-95). Sie müssen außerdem mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht ausgestattet sein ( Abs. 4 Nr. 2 StVZO).

Das gewerbliche Abschlepppersonal muss bei Abschleppvorgängen die rechtlichen Vorschriften (neben der Straßenverkehrsordnung auch die Unfallverhütungsvorschriften) beachten, insbesondere entsprechende Warnkleidung in Orange-Rot tragen. Das Absicherungsmaterial besteht in der Regel aus mindestens fünf Leitkegeln, drei Warndreiecken, zwei Warnleuchten, zwei Unterlegkeilen und einer weiß-roten Warnflagge.

mini|Ein falsch geparktes Auto am Haken Die Polizei ordnet regelmäßig Abschleppungen für Kraftfahrzeuge an, die die öffentliche Sicherheit stören. Sie dienen der Sicherstellung (Eigentumssicherung bei gestohlenen Fahrzeugen), zur Abwehr einer Gefahr bzw. als Ersatzvornahme (z. B. auslaufendes Öl, Abschleppen von Falschparkern) oder der Beschlagnahme (z. B. Spurensicherung bei der Strafverfolgung oder Einziehung).

Deutschland

In Deutschland ist das Abschleppen in StVO normiert. Abschleppen ist generell nur erlaubt, wenn ein Nothilfegedanke zugrunde liegt, also das liegengebliebene Fahrzeug z. B. im Verkehrsraum eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um „Schleppen“. Krafträder ohne Seitenwagen dürfen nicht abgeschleppt werden.

Wird ein Fahrzeug mittels Abschleppstange oder -seil abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage eingeschaltet haben (sinnvoll ist hierbei dennoch das Betätigen des Blinkers beim Abbiegen, da insbesondere modernere Kfz dabei temporär die Warnblinkfunktion deaktivieren und eine Richtungsanzeige erfolgt). „Derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug abbiegen möchte, muss dies gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO unter Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wenn die Betätigung des seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger von anderen Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen werden kann, weil die Warnblinklichtanlage des Fahrzeugs eingeschaltet ist, dann entbindet dies trotzdem nicht von der Pflicht, die beabsichtigte Richtungsänderung des Fahrzeugs den anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu machen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 15a Rdn 4; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 15a StVO Rdn 2). Richtigerweise ist die Warnblinklichtanlage zu diesem Zweck für die Zeit des Abbiege-Vorgangs auszuschalten (ebenso OLG Hamm NJW-RR 2011, 1666).“ OLG Düsseldorf, I-1 U 158/15

Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen (zulassungsrechtlich eine Arbeitsmaschine) muss eine durchgehende Beleuchtung mit Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden sein (StVO). Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder Dauerausnahmegenehmigung vor (meistens auf maximal 100 km um den Betriebssitz des Abschleppdienstes beschränkt). Beim Abschleppen darf nicht auf Autobahnen eingefahren werden. Liegengebliebene Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Der Abschleppvorgang darf maximal bis zur nächsten Stelle durchgeführt werden, an der das liegengebliebene Fahrzeug keine Gefahr mehr darstellt bzw. bis an die nächste geeignete Werkstatt.

Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge

Beim Entfernen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kommt es darauf an, ob das Kraftfahrzeug auf öffentlichem oder privatem Grund und Boden steht. Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Haltverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. In Schleswig-Holstein z. B. wird meistens in folgenden Fällen abgeschleppt:

Parken auf einem Behindertenplatz. In Fällen, in denen ein Parkplatz für einen bestimmten Schwerbehinderten reserviert wurde (durch ein spezielles Zusatzschild gekennzeichnet), werden alle anderen Fahrzeuge, auch von anderen Schwerbehinderten, abgeschleppt. Parken an Stellen, an der der Straßenverkehr behindert wird, z. B. auch, wenn Fußgänger, Radfahrer usw. auf die Straße ausweichen müssen. Parken vor Ein- bzw. Ausfahrten von Grundstücken, Garagen, Höfen, Krankenhäusern, der Feuerwehr, Tiefgaragen usw., wenn jemand die Einfahrten befahren oder verlassen will, bei schmalen Straßen auch gegenüber (Mindestrestbreite der Straße: 3 m) Zuparken anderer Pkw in zweiter Reihe auf der Straße oder in dritter Reihe auf großen Parkplätzen außerhalb der Fahrbahnmarkierungen. Parken nach der Einrichtung von mobilen Haltverbotszonen, die z. B. für Bauarbeiten oder Umzüge eingerichtet wurden Parken in einer gekennzeichneten Ladezone eines Geschäftes, wenn ein Zulieferer dort entladen will, Parken in einer Feuerwehranfahrtszone, zur Eigentumssicherung, oder wenn der Fahrer bzw. der Pkw nicht mehr verkehrstauglich ist, und es keine andere Möglichkeit zum Entfernens des Fahrzeuges gibt.

Wegen der negativen Vorbildwirkung von falsch parkenden Kfz sind die Überwachungsbehörden (Polizei, Stadtverwaltungen) vermehrt dazu übergegangen, z. B. auch bei mehreren freien Behindertenparkplätzen grundsätzlich immer abschleppen zu lassen.