Als Firmenwagen oder Dienstwagen bezeichnet man einen Personenkraftwagen, der einem Selbständigen oder einem Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgabe zur Verfügung steht.

Im Steuerrecht werden die Begriffe in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws verwendet.

Anwendungsfälle In der ambulanten Pflege werden Dienstwagen von Mitarbeitern von Pflegediensten oder Sozialstationen eingesetzt, um zu ihren Patienten zu gelangen, die sie in ihrer häuslichen Umgebung pflegen.

Ein Dienstwagen kann auch ein Pkw mit oder ohne Fahrer (Chauffeur) sein, welcher Staats-Repräsentanten (Ministern, Behördenleitern) für dienstliche (und private) Zwecke gestellt wird; die private Nutzung ist dabei in der Regel nachvollziehbar zu protokollieren.

Statistik Eine spezifische offizielle Statistik über Firmenwagen gibt es nicht. Die Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes unterscheidet zwischen privaten und gewerblichen Zulassungen. Am 21. Januar 2021 waren danach 89,3 % der Pkw auf private Halter und 10,7 % auf gewerbliche Halter zugelassen.Presseerklärung der KBA Nr. 8/2021 vom 2. März 2021: "Der Fahrzeugbestand am 1. Januar 2021". Die Firmenwagen sind eine echte Teilmenge dieser gewerblichen Zulassungen. Anders sieht das Bild aus, wenn man lediglich die Neuzulassungen betrachtet. Hier entfielen im Juli 2022 insgesamt 65,1 % auf gewerblichen Zulassungen. Davon waren jedoch 14,6 % Zulassungen der KFZ-Händler und 6,9 % Zulassungen der KFZ-Hersteller, so dass 43,6 % auf gewerbliche Zulassungen anderer Unternehmen entfielen. Auch hier sind die Firmenwagen eine echte Teilmenge dieser gewerblichen Zulassungen anderer Unternehmen.Statistik des KBA: Neuzulassungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern - Monatsergebnisse, Juli 2022 (FZ 8), Online

Steuerliche Aspekte Einkommensteuer bei Selbstständigen Die Einordnung als Firmenwagen setzt voraus, dass dieser zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Ein Pkw kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt. Ein Pkw gehört zum Betriebsvermögen, wenn der betriebliche Nutzungsanteil 50 % übersteigt. Dabei rechnen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzungsanteile können anhand geeigneter Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden, ohne dass diese Aufzeichnungen den strengen Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügen müssen. In der Regel genügt es, dass sich die betrieblichen Nutzungsanteile aus Terminkalendern, Abrechnungen gegenüber Auftraggebern oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergeben. Bei einigen Berufsgruppen (z. B. bei Taxifahrern, Handelsvertretern, Bauhandwerkern) wird ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50 % typisierend vermutet. Die Nutzung eines Sportwagens kann im Einzelfall zu nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des führen.

1-%-Regelung Grundsätzlich wird für ein Firmenfahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört und für das kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, auch eine Privatnutzung angenommen (Anscheinsbeweis). Als Wert dieser Privatnutzung wird für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, pro Monat 1 % des auf volle Hundert abgerundeten Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung angesetzt. Der Bruttolistenpreis ist dabei gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und schließt die Umsatzsteuer ein. Diese steuerliche Erfassung ist als 1-%-Regelung bekannt. Seit 2012 gilt sie entsprechend für Fahrräder und Elektroräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung nehmen in folgenden Fällen an, dass der Anscheinsbeweis widerlegt ist und ein Ansatz des Privatanteils unterbleiben kann:

Für private Zwecke steht ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares privates Fahrzeug zur Verfügung. Das Fahrzeug wird einem Mitarbeiter auch für dessen private Zwecke überlassen. In diesen Fällen kommt die 1-%-Regelung aber auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnabrechnung zur Anwendung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Der Unternehmer kann glaubhaft machen, dass der Wagen für eine private Nutzung nicht geeignet ist. Eine nennenswerte Privatnutzung durch den Unternehmer scheidet aufgrund der betrieblichen Zuordnungsentscheidung aus (Beispiele: Vorführwagen eines Kfz-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge von Selbständigen, die ihre Leistungen nur durch ein Kfz ausüben oder über keine feste örtliche Einrichtung verfügen).

In den beiden letzten Fallgruppen müssen Selbständige zumindest für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis einen Privatanteil versteuern, wenn für private Zwecke kein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Bei Mitnutzung durch Ehegatten, volljährige Kinder und andere nahestehende Personen ist für jeden mitgenutzten Pkw zusätzlich ein Privatanteil beginnend mit dem nächsthöheren Bruttolistenpreis anzusetzen.

Für rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge reduziert sich der Listenpreis um einen gewissen Betrag pro kWh Batteriekapazität bis zu einem definierten Maximalbetrag. Um dem angenommenen Entwicklungsfortschritt der Batterietechnologie Rechnung zu tragen, reduzieren sich die abzugsfähige Summe je Jahr um 50 € pro kWh sowie der Maximalbetrag um 500 €:

Jahr der Erstzulassung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Nachteilsausgleich pro kWh Batteriekapazität 500 € 450 € 400 € 350 € 300 € 250 € 200 € 150 € 100 € 50 € Maximalbetrag 10.000 € 9.500 € 9.000 € 8.500 € 8.000 € 7.500 € 7.000 € 6.500 € 6.000 € 5.500 € Batteriekapazität 20 kWh 21 kWh 21 kWh 24 kWh 27 kWh 30 kWh 35 kWh 43 kWh 60 kWh 110 kWh

Bei einem Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 30 kWh ergäbe sich bei einem Bruttolistenpreis in Höhe von 23.270 € für das Jahr 2016 die folgende Berechnung:

Berechnung Betrag (Euro) Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) 23.270,00 auf volle 100 € abgerundet 23.200,00 Abzüglich Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge −8.500,00 Berechnungsgrundlage 14.700,00 davon 1 % pro Monat = zu versteuernder Privatanteil 147,00

Wird der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Abzug der Fahrzeugkosten, die auf diese Fahrten entfallen, auf die Entfernungspauschale begrenzt. Selbständige sollen dadurch gegenüber Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Im Rahmen der 1-%-Regelung wird dazu der monatliche Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung je Entfernungskilometer angesetzt. Dieser Wert wird um die Entfernungspauschale gekürzt. Der verbleibende Betrag ist dem Gewinn gemäß als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung erfolgt außerbilanziell und ist deshalb anders als der Wert der privaten Pkw-Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen. Statt des monatlichen Werts in Höhe von 0,03 % können die tatsächlichen Kosten durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wurde der Satz von 1 % auf 0,5 % für neu zugelassene Elektrofahrzeuge oder PlugIn-Hybridfahrzeuge gesenkt, dies soll die Elektromobilität fördern. Bei PlugIn-Hybridfahrzeugen gilt die Regelung wie beim E-Kennzeichen, so dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019

Fahrtenbuch

Führt der Unternehmer für das Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, bemisst sich der Privatanteil an den Gesamtkosten nach dem Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zur gesamten Kilometerleistung. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und fortlaufend wiedergeben. Folgende Mindestangaben sind grundsätzlich erforderlich: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt, das genaue Reiseziel (Orte oder Straßennamen reichen in der Regel nicht aus), Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner, Aufzeichnungen über Umwege.

Auch ein elektronisches Fahrtenbuch kann diese Anforderungen erfüllen. Hierzu müssen nachträgliche Veränderungen an den Daten ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert werden. Ein Wechsel zwischen Fahrtenbuchmethode und 1-%-Regelung ist nur zum Jahreswechsel oder bei Wechsel des Pkws möglich.

Schätzung Wird für betriebliche Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, kein Fahrtenbuch geführt, ist der Privatanteil zu schätzen. Dabei ist zu beachten, dass auch bei einer geringen betrieblichen Nutzung von nur etwas mehr als 10 % ein Veräußerungserlös oder eine Versicherungsentschädigung im Falle eines Unfalles stets zu 100 % als Betriebseinnahme zu versteuern sind. Dem steht gegenüber, dass auch die betriebliche Nutzung von Privatwagen in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer im Wege der Nutzungseinlage geltend gemacht werden kann. Die Schätzung des Privatanteils bei betrieblichen Pkws hat deshalb in der Praxis eher untergeordnete Bedeutung.

Einkommensteuer bei Arbeitnehmern

Allgemeines Auch bei Arbeitnehmern wird typisierend vermutet, dass ein überlassener Pkw für Privatfahrten genutzt werden kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung zur privaten Nutzung überlassen hat.

Bei Arbeitnehmern ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung anzusetzen und unterliegt sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch der Sozialversicherungspflicht. Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttobarlohn zwecks Berechnung der Abgaben hinzugerechnet und anschließend von den Nettobezügen wieder abgezogen. Beim Arbeitgeber wird die Doppelerfassung der Aufwendungen als Personalaufwand und als Fahrzeugkosten neutralisiert, indem in der Gewinnermittlung in Höhe des geldwerten Vorteils ein Ertrag aus verrechneten Sachbezügen erfasst wird.

Der Wert der Privatnutzung ist entweder per Fahrtenbuchmethode oder 1-%-Regelung zu berechnen. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung umfasst auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hierfür sind im Rahmen der 1-%-Regelung monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzuzurechnen. Alternativ kann der Zuschlag auch mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je tatsächlich zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführter Fahrt und Entfernungskilometer errechnet werden.

Minderung des geldwerten Vorteils Der als Werbungskosten anzurechnende Teil der Fahrtkosten zur Arbeit kann wie ein Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert werden – insoweit sind hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die pauschale Lohnsteuer kann entweder vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Soweit die Fahrtkosten zur Arbeit pauschal besteuert werden, scheidet ein Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten aus. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Fahrzeugs mindert den geldwerten Vorteil.BFH, Urt. v. 30.11.2016 – VI R 2/15

Berechnungsbeispiel 1-%-Regelung Ein Arbeitnehmer darf einen Pkw mit einem Listenpreis in Höhe von 23.270 € einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 km. Die Möglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal zu besteuern, wird ausgeschöpft.