Das Wahlrecht – die Wahlberechtigung, die Berechtigung, an einer politischen Wahl teilzunehmen – ist ein dem Staatsbürger gewährtes Recht, das zu den politischen Grundrechten gehört. Es ist eine der tragenden Säulen der repräsentativen Demokratie und soll sicherstellen, dass die (repräsentativ eingeschränkte) Volkssouveränität gewahrt bleibt. Die wahlberechtigten Bürger werden gemeinhin als Wähler, Wählerschaft, Elektorat oder Wahlvolk bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht, mit dem (statt Personalentscheidungen) Sachentscheidungen getroffen werden.

Da in der Schweiz Abstimmungen wesentlich häufiger sind als Wahlen (mehrmals im Jahr vs. einmal in mehreren Jahren), steht der Begriff des Stimmrechts, das Recht an Volksabstimmungen teilnehmen zu dürfen, im Vordergrund und ist wesentlich geläufiger. Damit ist umgangssprachlich nicht nur das dem Stimm- und Wahlberechtigten gewährte Stimmrecht gemeint, sondern auch das Wahlrecht. Das Recht wird amtlich üblicherweise als Stimm- und Wahlrecht bezeichnet und beinhaltet auch das Initiativrecht. Die stimmberechtigten Bürger – womit die Wahlberechtigten genauso gemeint sind – werden amtlich auch als „das Volk“, häufig auch „das Stimmvolk“, manchmal auch „der Souverän“, bezeichnet und nur selten als „das Wahlvolk“.Websuche auf admin.ch nach: Volk: 29'000 Resultate Stimmvolk: 16'900 Resultate der Souverän: 414 Resultate Wahlvolk: 75 Resultate

Geschichte des Wahlrechts Die Geschichte des europäischen Wahlrechts lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen (siehe z. B. die attische Demokratie oder römische Republik). Im Mittelalter finden sich die Vorläufer des modernen Wahlrechts vor allem in der Wahl der Repräsentanten zu den Ständeversammlungen. Das Wahlrecht nimmt aber als Bestellungstechnik nur geringe Bedeutung ein. Eine kontinuierliche Anwendung der Wahl als Bestellungstechnik der Repräsentanten findet sich nur in England. Im 15. Jahrhundert wird das aktive Wahlrecht in England rechtlich konkretisiert und zugleich an das Vermögen gebunden. Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. In der Französischen Revolution ab 1789 und in der Deutschen Revolution 1848 war die Wahlberechtigung aller männlichen Staatsbürger vorgesehen. In Nordamerika finden sich Spuren eines allgemeinen Wahlrechts bereits im 17. Jahrhundert, ohne aber nachhaltige Bedeutung zu erlangen. Mit der amerikanischen Unabhängigkeit und der darauf folgenden föderalen Verfassung wird das allgemeine Männerwahlrecht zu den zentralen Bundesorganen in einigen Bundesstaaten verankert. Die Regelung des Wahlrechts blieb aber lange Zeit den Einzelstaaten vorbehalten, die das Wahlrecht mitunter an Einkommen oder Rasse banden. Die tatsächliche Umsetzung des allgemeinen Wahlrechts erfolgte erst im Voting Rights Act von 1965.

Einen anderen Ursprung als die beratenden Versammlungen in Monarchien hat die Demokratie in der Schweiz. Hier fanden seit dem Mittelalter Versammlungen aller Männer eines Gemeinwesens statt, in denen die Behörden gewählt und über Sachgeschäfte abgestimmt wurde. Solche Landsgemeinden sind seit den ersten Anfängen der Eidgenossenschaft bezeugt, in Uri seit 1231, in Schwyz seit 1294 und in Unterwalden seit 1309. Zugang zur Landsgemeinde hatte jeder wehrfähige Mann ungeachtet seines Standes.

Vor dem 20. Jahrhundert war das Wahlrecht in Monarchien häufig an Bedingungen wie Stand, Besitz oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) geknüpft, welche die Wahlberechtigten auf einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung reduzierten. Gerade auch das allgemeine Wahlrecht musste in den meisten Staaten gegen die Obrigkeit erkämpft werden, welche ihre Privilegien verteidigen wollte. Zu den Vorreitern in der Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts zählen unter anderem die USA (seit 1830), Frankreich (1848) und das Deutsche Reich (1871).

Ein umfassendes Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch erst deutlich später (zum Beispiel Schweiz), kam das Wahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.

War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen von Wahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch.

Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen gerät die im 21. Jahrhundert teils bereits aufgegebene, teils noch angewandte Praxis vieler Staaten in die Kritik, Menschen vom Wahlrecht auszuschließen, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter gesetzlicher Betreuung stehen (in Deutschland nach BGB).

Deutschland

Die Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung 1848 sind die ersten, die in Deutschland nach dem allgemeinen Wahlrecht für Männer durchgeführt wurden (siehe Bundeswahlgesetz (Frankfurter Nationalversammlung)). Deutschland gehört damit neben der Schweiz und Frankreich zu den ersten Staaten in Europa, die das allgemeine Wahlrecht – wenn auch nur kurzfristig – einführten.

Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen würde. Langfristig jedoch stärkte dieses Massenwahlrecht die oppositionelle Sozialdemokratie. Im 1871 neugegründeten Deutschen Reich gab es von Anfang an ein Männerwahlrecht.

In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten derartige Regelungen.

Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 34 % der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 %, Bundesrepublik 1980 18 %; Bundesrepublik 2017 13,5 %).Peter Marschalck: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173. Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 de facto nur knapp 20 % der Gesamtbevölkerung wählen durften.

Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Weimarer Republik am 9. November 1918 ausgerufen. Am 19. Januar 1919 fand die Wahl zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Dabei gab es erstmals ein Frauenwahlrecht in Deutschland. Zugleich wurde das aktive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt und in allen Einzelstaaten das allgemeine und gleiche Wahlrecht eingeführt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.

Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen keine politische Bedeutung mehr.Im Juli 1933 wurde dann das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien verkündet (Inkrafttreten in Österreich nach dem Anschluss Österreichs im März 1938). Somit gab es zur Reichstagswahl November 1933 nur noch die Einheitsliste der NSDAP. mini|Wahlzettel aus dem „3. Reich“, 1936

Juden verloren durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 das Wahlrecht; bei der Scheinwahl vom 29. März 1936 (auch leere Stimmzettel wurden als Stimmen für die NSDAP gewertet; als Ergebnis wurden 98,8 % für Hitler bzw. die NSDAP verkündet) durften sie nicht teilnehmen.

Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.

Im Jahr 1945 wurde die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht von 20 auf 21 angehoben. Diese wurde 1970 durch eine Änderung von Abs. 2 GG auf 18 Jahre gesenkt. Mit dieser Änderung wurde das passive Wahlalter auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit herabgesetzt; das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes von 1972 übernahm diese Änderungen. 1974 wurde das Volljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt; dies trat am 1. Januar 1975 in Kraft.

Das deutsche Wahlrecht beschränkte sich als staatsbürgerliches Recht stets auf deutsche Staatsangehörige. Nachdem der Ausländeranteil in den 60er und 70er Jahren rapide angestiegen war, wurden Forderungen nach einem Wahlrecht auch für Nicht-Deutsche immer lauter. Im Jahr 1989 führten die Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg schließlich ein Wahlrecht für Ausländer zu den kommunalen Vertretungsorganen ein (kommunales Ausländerwahlrecht). Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Gesetze im Folgejahr allerdings für verfassungswidrig und nichtig.BVerfGE 83, 37.BVerfGE 83, 60. Nach den Urteilen kann die nötige demokratische Legitimation von Verfassungs wegen nur durch eine solche Wahl vermittelt werden, an der ausschließlich Deutsche teilnehmen.

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde 1992 ein kommunales Ausländerwahlrecht in der gesamten Europäischen Union eingeführt. Zur Ratifikation wurde in das Grundgesetz Abs. 1 S. 3 eingefügt. Seither sind Ausländer aus allen EU-Staaten gem. Abs. 1 AEUV und GRCh berechtigt, an den deutschen Kommunalwahlen teilzunehmen.

1995 wurde das aktive Wahlalter für Kommunalwahlen in Niedersachsen auf 16 gesenkt. Es folgten Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.Kommunalwahlrechte in Deutschland: http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm Bremen senkte 2009 das aktive Wahlalter für Wahlen zum Landesparlament auf 16 Jahre. 2011 folgte Brandenburg, 2013 Hamburg und Schleswig-Holstein, 2022 Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern und 2023 Berlin. Baden-Württemberg hat 2023 das passive Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt. Damit durften bei den baden-württembergischen Kommunalwahlen 2024 erstmals auch Minderjährige antreten.

Österreich 1848 wurde das Zensuswahlrecht in Österreich eingeführt. Zu einer Reichsratswahlreform kam es 1873 in der österreichischen Reichshälfte der Monarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt. Die Taaffe’sche Wahlrechtsreform aus dem Jahr 1882 setzte die Steuerleistung zur Wahlteilnahme auf fünf Gulden herab. Mit der Badenischen Wahlreform aus dem Jahr 1896 wurde eine Wählerklasse geschaffen. (Die 5. Kurie war die Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften auch in der 5. Kurie wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt. Die Abschaffung des Kurienwahlrechts und die Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre) wurde 1907 durch die Beck’sche Wahlrechtsreform umgesetzt.