Das japanische Kulturgutschutzgesetz () wurde am 30. Mai 1950 beschlossen und besteht aus 13 Teilen () mit 203 Paragraphen (). (japanisch) Nach der Nummerierung für Gesetze und Verordnungen (hōrei-bangō) ist es das Gesetz Nummer 2 des Jahres Shōwa 25 (1950). Es umfasst den Denkmalschutz für unbewegliche und bewegliche Kulturgüter ebenso wie den Schutz des immateriellen Kulturerbes.

Geschichte Anfänge Der Kulturgutschutz in Japan nahm am Ende des 19. Jahrhunderts seinen Anfang als Denkmalschutz. Nach der Meiji-Restauration und den damit verbundenen tiefgreifenden Strukturänderungen brachen die ökonomischen Grundlagen der großen Tempel weg und deren bauliche Anlagen verfielen zunehmend. Da erkannt wurde, dass diese Anlagen herausragende Symbole einer japanischen Identität waren, sollte dies verhindert werden. Der Staat unternahm deshalb erste Schutzmaßnahmen und stellte rechtliche Regelungen auf. Daraus resultierte, dass in dieser ersten Phase des Denkmalschutzes in Japan vor allem sehr alte Tempel und Schreine unter Denkmalschutz gestellt wurden. Hinzu kam, dass das klassische japanische Kulturgut im Ausland hohe Anerkennung erfuhr (Japonismus), also auch nach außen Prestige vermittelte. So gestaltete Tenshin Okakura den japanischen Pavillon auf der Weltausstellung in Chicago 1893 nach dem Vorbild eines Tempels in Kyōto.Tagsold, S. 205.

Ab den 1930er Jahren erweiterte sich der Blick, Burgen und historische Festungsanlagen wurden zunehmend als Denkmäler eingetragen. Dies beruhte auf zwei Faktoren: Zum einen dem steigenden Militarismus in der japanischen Gesellschaft der damaligen Zeit. Außerdem bildeten solche Burgen oft den städtebaulichen Fixpunkt in den ehemaligen Hauptstädten der Lehensgebiete und ihr Verfall oder drohender Verlust bedrohte die örtliche oder regionale Identität.Tagsold, S. 205.

Nach dem Zweiten Weltkrieg mini|Haupthalle (Kondō, vorn) und fünfstöckige Pagode des Hōryū-ji, zwei der weltweit ältesten Holzgebäude, von ca. 700 n. Chr. mini|Minka in Shirakawago, Teil des UNESCO-Welterbes Historische Dörfer von Shirakawa-gō und Gokayama

Am 26. Januar 1949 wurden bei dem Brand der Haupthalle (Kondo) des buddhistischen Tempels Hōryū-ji Homepage von Hōryū-ji inklusive Abbildung und interaktivem Lageplan. in Nara, einem der ältesten erhaltenen Holzbauten der Welt, wertvolle Wandgemälde zerstört. Die Halle war als letztes Gebäude unter den Schutz des Gesetzes zum Erhalt alter Schreine und Tempel gestellt worden. Dieser Vorfall führte zu einer Gesetzesinitiative und zum ersten einheitlichen und die vorangegangenen Bestimmungen zusammenfassenden Kulturgutschutzgesetz für JapanTagsold, S. 207., das durch den Erlass Nummer 276 am 29. August 1950 in Kraft trat. Damit wurden drei ältere Gesetze ersetzt: das „Gesetz zum Erhalt historischer und landschaftlich schöner Stätten und Naturdenkmäler“ (, Shiseki meishō tennenkinenbutsu hozonhō) von 1919 das „Gesetz zum Erhalt von Nationalschätzen“ (, Kokuhō hozonhō) von 1929 und das „Gesetz betreffend den Erhalt wichtiger Kunstgegenstände“ (, Jūyō bijutsu hinra no hozon ni kansuru hōritsu) von 1933.

Alle nach dem alten Recht geschützten Kulturgüter von nationalem Rang erhielten den Status eines „wichtigen Kulturgutes“. Ein Teil wurde später zum „Nationalschatz“ aufgewertet.

Das neue Gesetz erweiterte den Geltungsbereich gegenüber dem älteren Recht auf immaterielle Kulturgüter, wie die darstellenden und angewandten Künste, Volksgut, und um Bodendenkmäler.Amt für kulturelle Angelegenheiten (Hg.): Cultural Properties, Kapitel 3. Bis dahin waren nur materielle Kulturgüter, die von Verlust bedroht und besonders wertvoll waren, geschützt.Amt für kulturelle Angelegenheiten (Hg.): Intangible. Verglichen mit internationalen Standards umfasst das Gesetz von 1950 eine sehr große Bandbreite von potentiell Schützbarem.

Durch das Gesetz von 1950 wurde der „Ausschuss zum Schutz von Kulturgütern“, geschaffen und als oberste Behörde war das Erziehungsministerium (Monbusho) für die Eintragung nationaler Denkmäler zuständig. 1968 wurde das Amt für kulturelle Angelegenheiten (, Bunka-chō) eingerichtet und ersetzte den Ausschuss.Tagsold, S. 210.

In der Folge des Gesetzes von 1950 wurden sehr viel mehr Objekte als Kulturgut eingestuft. Zunächst richtete sich der Fokus auf die – vor allem ländliche – Alltagskultur. In einer zunehmend sich verstädternden Gesellschaft wurden historische Wohnformen interessant, was zu einem Boom beim Eintrag von Minka (historischen Wohnhäusern) führte.Tagsold, S. 207f. Dem folgte die Erkenntnis, dass auch Gebäude der der Meiji-Zeit Kulturdenkmäler sein konnten.Tagsold, S. 214f. Die mit dieser Erweiterung einhergehende große Zahl von Eintragungen und Eintragungswünschen wurde 1996 dadurch abgefangen, dass eine Vorstufe zur Eintragung in die Denkmalliste, die „Erfassung“, eingeführt wurde.Tagsold, S. 217. Dieser Trend, verstärkt auch Denkmäler der Moderne zu berücksichtigen, hat sich nach dem Jahr 2000 verstärkt, so dass nun auch Denkmäler der Taishō und der Showa-Zeit eingetragen wurden.Tagsold, S. 220f.

Struktur mini|Sitz des Bunka-chō ist das 1933 errichtete ehemalige Kultusministeriums in Tokyo. Das Hochhaus dahinter ist das Zentrale Regierungsgebäude Nr. 7 mit der obersten Denkmalbehörde, dem Kultus- und Wissenschaftsministerium „MEXT“.

Die institutionelle Zuständigkeit im Kulturgutschutz ist in Japan in drei Ebenen gegliedertTagsold, S. 215.: - national - regional (auf der Ebene der Präfektur) - lokal (Gemeinde) Der regionale und lokale Denkmalschutz wird als weniger effektiv eingeschätzt als der auf gesamtstaatlicher Ebene. Die Wirksamkeit des regionalen und lokalen Denkmalschutzes hängt in hohem Maß bon örtlichen Gegebenheiten und dem Engagement sozialer Netzwerke ab.Tagsold, S. 215.

Die Denkmalfachbehörde, Bunka-chō, wählt national wichtige Kulturgüter für den Schutz aus, reguliert die im Rahmen der Denkmalpflege zulässigen Maßnahmen an ihnen und kann die Ausfuhr von Kulturgütern genehmigen.Amt für kulturelle Angelegenheiten (Hg.): Preservation, Kapitel 6. Bei der Auswahl der Denkmäler agiert die Behörde sehr zurückhaltend und inhaltlich konservativ. So wurde die Seidenfabrik in Tomioka von 1872, eine der ersten modernen Industrieanlagen Japans, erst mit dem Eintrag als UNESCO-Weltkulturerbe zum national bedeutenden Denkmal der höchsten Kategorie erklärt.Tagsold, S. 215.

Systematik Das Gesetz von 1950 regelt umfassend Schutz und Erhalt japanischer Kulturdenkmäler. Es arbeitet nach dem konstitutiven System.Tagsold, S. 217. Geschützt werden können materielle und immaterielle Kulturgüter, bewegliche und unbewegliche Sachen, kulturhistorisch bedeutende Gegenstände, landschaftlich schöne Orte und Naturdenkmäler. Materielle Kulturgüter sind Objekte mit einem großen künstlerischen oder geschichtlichen Wert und archäologische oder historische Objekte, die einen großen wissenschaftlichen Wert besitzen. Als Kulturdenkmal ausgewiesene Bauwerke sollen sich durch außergewöhnliche Ausführung oder Bautechnik auszeichnen, großen historischen oder wissenschaftlichen Wert besitzen oder kennzeichnend für eine Entwicklung oder eine Epoche sein.

Das Gesetz definiert hierzu unterschiedliche Arten von Kulturgütern, die einzelne Teile des Gesetzes behandeln, regelt das Verfahren zur Ausweisung eines Objekts als Kulturdenkmal, bestimmt den Umgang damit und Sanktionen im Fall der Zuwiderhandlung. Über die Anerkennung als nationales Kulturgut entscheidet der Minister für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie (MEXT) oder der Leiter des Amtes für kulturelle Angelegenheiten (Bunka-chō).

Entsprechend einer Entscheidung des japanischen Parlamentes werden Kulturgüter, die als Welterbe anerkannt werden, automatisch durch das Kulturgutschutzgesetz von 1950 geschützt.Inaba.

Synopse Struktur und Gegenstand des Kulturgutschutzgesetzes Japanische Struktur als Konkordanz Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) Teil 2 (weggefallen) Teil 3 Materielle Kulturgüter Abschnitt 1 Wichtige Kulturgüter Unterabschnitt 1 Deklaration (§§ 27–29) Unterabschnitt 1 Verwaltung (§§ 30–34) Unterabschnitt 1 Schutz (§§ 34 II – 47) Unterabschnitt 1 Öffentliche Zugänglichkeit (§§ 47 II – 53) Unterabschnitt 1 Prüfungskriterien (§§ 54–55) Unterabschnitt 1 Verschiedenes (§ 56) Abschnitt 2 Registrierung Materieller Kulturgüter (§§ 57–69) Abschnitt 3 Materielle Kulturgüter außer Wichtige Kulturgüter und Registrierte Materielle Kulturgüter (§ 70) Teil 4 Immaterielle Kulturgüter (§§ 71–77) Teil 5 Volkstümliche Kulturgüter (§§ 78–91) Teil 6 Bodendenkmäler (§§ 92–108) Teil 7 Historische und landschaftlich schöne Stätten und Naturdenkmäler (§§ 109–133) Teil 8 Wichtige Kulturlandschaften (§§ 134 - 141) Teil 9 Geschützte Bezirke mit traditionellen (japanischen) Gebäuden (§§ 142–146) Teil 10 Schutz von Konservierungstechniken für Kulturgüter (§§ 147–152) Teil 11 Beratung durch den Kulturausschuss (§ 153) Teil 12 Ergänzende Bestimmungen Abschnitt 1 Anhörung, Petition und Einwände (§§ 154–161) Abschnitt 2 Ausnahmen (§§ 162–181) Abschnitt 3 Gebietskörperschaften und Bildungsausschuss (§§ 182–192) Teil 13 Strafstatuten (§§ 193–203) 第一章 総則(1–4条) 第二章 削除 第三章 有形文化財 第一節 重要文化財 第一款 指定(27–29条) 第二款 管理(30–34条) 第三款 保護(34条の2–47条) 第四款 公開(47条の2–53条) 第五款 調査(54・55条) 第六款 雑則(56条) 第二節 登録有形文化財(57–69条) 第三節 重要文化財及び登録有形文化財以外の有形文化財(70条)

第四章 無形文化財(71–77条) 第五章 民俗文化財(78–91条) 第六章 埋蔵文化財(92–108条) 第七章 史跡名勝天然記念物(109–133条) 第八章 重要文化的景観(134–141条) 第九章 伝統的建造物群保存地区(142–146条) 第十章 文化財の保存技術の保護(147–152条) 第十一章 文化審議会への諮問(153条) 第十二章 補則 第一節 聴聞、意見の聴取及び不服申立て(154–161条) 第二節 国に関する特例(162–181条) 第三節 地方公共団体及び教育委員会(182–192条) 第十三章 罰則(193–203条)

System der Kulturgüter Aus dem Gesetz ergibt sich die nachfolgende Systematik japanischer Kulturgüter. Lebende Nationalschätze werden gesondert behandelt.

Literatur Christian Tagsold: Der Denkmalschutz der Moderne in Japan: Welches Erbe wird erhalten?. In: Jahrbuch 2023 (= Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Band 47), S. 201–230.

Weblinks Gesetzestext – 13 Abschnitte (japanisch)

Einzelnachweise

Kategorie:Gesetz (Japan) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kulturgutschutzgesetz Kategorie:Denkmalpflege (Japan) J Kategorie:Denkmalrecht