Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in StGB normiert ist. Die Vorschrift verbietet, Staatsdienern bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten. Sie soll sowohl die Unversehrtheit der Vollstreckungsbeamten als auch die Autorität staatlicher Vollstreckungshandlungen schützen. Zu ihren typischen Anwendungsbereichen zählen Widerstandshandlungen bei der Festnahme von Personen.

Inhaltlich handelt es sich bei § 113 StGB um einen Sonderfall der Nötigung ( StGB). Beide Delikte haben sich allerdings historisch weitgehend unabhängig voneinander entwickelt, weshalb sie nur wenig aufeinander abgestimmt sind. Deshalb ist das systematische Verhältnis zwischen beiden Tatbeständen seit langem umstritten und bis heute nicht abschließend geklärt. In engem systematischen Zusammenhang zu § 113 StGB stehen StGB und StGB, die den Anwendungsbereich des § 113 StGB auf Nötigungen von Beamten außerhalb von Vollstreckungssituationen sowie auf die Nötigung von Rettungskräften erstrecken.

Für das Widerstandleisten können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen kann eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Sondervorschriften für die Nötigung von Amtsträgern existieren auch in den deutschsprachigen Nachbarländern. So verwirklicht des Schweizer StGB, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine vergleichbare Strafnorm findet sich in Österreich in StGB.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 30. Mai 2017Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (). wie folgt:

Die Strafbewehrung von Widerstandshandlungen verfolgt nach überwiegender Auffassung einen doppelten Schutzzweck: Zum einen soll sie Amtsträgern Schutz bieten, die bei Vollstreckungsmaßnahmen besonderen Gefahren durch Gegenwehr ausgesetzt sind. Zum anderen soll sie die Autorität staatlicher Vollstreckungsakte schützen., S. 4. , S. 6. . . . Jens Puschke: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB - eine Privilegierung auch in der Praxis?, S. 153 (155). In: Ein Teil des juristischen Schrifttums sieht lediglich in letzterem das Schutzgut des § 113 StGB, da die körperliche Integrität bereits in ausreichendem Maß durch andere Normen gewährleistet werde, insbesondere die Körperverletzungsdelikte ( ff. StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB). Walter Möbius: Die Funktion des Straftatbestandes des § 113 StGB. Regensburg 1985 (Diss.), S. 103.

Bereits die Vornahme einer Widerstandshandlung genügt zur Vollendung des § 113 StGB. Ob der Täter die Vollstreckung tatsächlich verhindert oder den Vollstreckungsbeamten verletzt ist demnach für die Strafbarkeit unerheblich. Es handelt sich damit um ein unechtes Unternehmensdelikt.Henning Rosenau: § 113 Rn. 22. In: Hintergrund dessen ist, dass der Gesetzgeber Beamte auch vor versuchten Körperverletzungen schützen wollte, die bei Inkrafttreten der Norm noch straflos waren., S. 4. Die Strafbarkeit der Körperverletzung wurde 1998 durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz eingeführt.

In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 113 StGB um einen Spezialfall der Nötigung,. der teilweise enger, teilweise weiter als dieser Tatbestand gefasst ist. Das systematische Verhältnis zwischen beiden Delikten ist aufgrund von Unstimmigkeiten des Gesetzes bislang nicht abschließend geklärt.

Entstehungsgeschichte

Widerstand gegen Amtsträger als Unterfall des crimen vis

Wie die allgemeine Nötigung wird der Tatbestand des § 113 StGB häufig auf das crimen vis zurückgeführt, das im römischen Recht entwickelt und im Gemeinen Recht rezipiert wurde. Das crimen vis richtete sich ursprünglich gegen die eigenmächtige Selbsthilfe. Im Lauf der Zeit wurde es jedoch auf zahlreiche andere Formen der Gewaltanwendung ausgedehnt, die das Potential besaßen, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen. Hierdurch erlangte das crimen vis einen äußerst großen Anwendungsbereich. So konnte es etwa auch durch Misshandlung von Untertanen, tätliche Beleidigung, gewalttätige Behinderung von Amtsträgern bei der Amtsausübung oder durch das gewalttätige Verhindern von Handlungen verwirklicht werden. Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (991). In:

Entstehen von Sonderregelungen zur Gewaltanwendung gegen Amtsträger in der Kodifikationsphase

Abkehr vom crimen vis mini|213x213px|Julius Abegg war ein Vorreiter bei der Weiterentwicklung des crimen vis Die zunehmende Ausweitung des Anwendungsbereichs des crimen vis führte vor allem in der Phase der Aufklärung dazu, dass sich Stimmen mehrten, die dieses Delikt als zu konturenlos kritisierten. Um diesen Missstand zu beheben, bildete sich im juristischen Schrifttum allmählich ein Standpunkt heraus, der das Schutzgut des crimen vis auf die individuelle Willensfreiheit eingrenzte. Hieraus entwickelten sich in der Kodifikationsphase die Nötigungsdelikte, die es verboten, Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (792). In: Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (990). In: Mit der Fokussierung auf die individuelle Freiheit verlor der Schutz des öffentlichen Friedens im Rahmen des crimen vis an Relevanz. Um Strafbarkeitslücken vorzubeugen, formulierten die Gesetzgeber zahlreiche Sondervorschriften, welche die Gewaltanwendung gegenüber Hoheitsträgern eigenständig unter Strafe stellten. Dementsprechend nahmen sie in viele Strafgesetzbücher Tatbestände auf, die den gewaltsamen Widerstand gegen das Handeln von Amtswaltern unter Strafe stellten. Den Auftakt bildete der französische Code pénal von 1791. Im deutschsprachigen Raum drohte erstmals das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 in § 166 II 20 eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren an, wenn sich jemand der Obrigkeit in ihrer Amtsführung oder deren Abgeordneten in Vollziehung ihrer Befehle tätlich widersetzte. Das preußische Strafgesetzbuch (prStGB) von 1851 griff dies auf und präzisierte die im ALR noch unscharf formulierte Tathandlung in seinem § 89. Dieser lautete:

Streit um das systematische Verhältnis zwischen Nötigung und Widerstandleisten Im Vergleich zum allgemeinen Nötigungstatbestand war § 89 prStGB seinem Wortlaut nach insofern weiter formuliert, als dass er beliebige Drohungen als Nötigungsmittel genügen ließ. Die allgemeine Nötigung setzte demgegenüber gemäß § 212 prStGB die Drohung mit der Begehung einer Straftat voraus. Nach allgemeiner Meinung war § 89 prStGB jedoch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte dahingehend zu verstehen, dass er eine Drohung mit Gewalt voraussetzte; dies entsprach der bisherigen Interpretation des crimen vis, welche die Drohung mit Gewalt der Gewaltanwendung gleichstellte. § 89 prStGB verdrängte in seinem Anwendungsbereich die einfache Nötigung, die lediglich mit bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert werden konnte. Damit wirkte er wie eine Qualifikation des § 212 prStGB.

Flankiert wurde § 89 durch den Tatbestand der Beamtennötigung (§ 90 PrStGB). Hiernach machte sich strafbar, wer Beamten mit Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung nötigte. Im Vergleich zur einfachen Nötigung wies § 90 prStGB eine höhere Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Gefängnis auf, fungierte also insoweit als eine weitere Qualifikation. Unklar war hingegen das systematische Verhältnis zwischen § 89 und § 90 prStGB: Letzterer war tatbestandlich so weit formuliert, dass er begrifflich auch Verhaltensweisen des § 89 prStGB mit einschloss. Solche Überschneidungen wären typisch für das Verhältnis zwischen Grunddelikt und Qualifikation bzw. Privilegierung gewesen. Da § 89 prStGB eine geringere Strafandrohung als § 90 prStGB aufwies, schien das Widerstandleisten als Privilegierung der Beamtennötigung konzipiert worden zu sein. Allerdings bestand nach einhelliger Auffassung kein Anlass, die Nötigung von Vollstreckungsbeamten gegenüber der Nötigung anderer Beamten zu privilegieren. In der Konsequenz entsprach es allgemeiner Ansicht, dass die §§ 89, 90 prStGB unverbunden nebeneinander standen. Die begriffliche Überschneidung beider Delikte bewältigte die Praxis, indem sie den Tatbestand der Beamtennötigung teleologisch reduzierte.

Widerstandsdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs

Aufgreifen der Regelungen des preußischen StGB Die Regelungen des preußischen StGB fungierten als Vorbild für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds von 1870, welches das Widerstandleisten in § 113 und die Beamtennötigung in § 114 regelte. Diese Regelungen wurden bereits 1872 wortgleich in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) überführt, das nach der Reichsgründung das StGB des Norddeutschen Bundes ablöste. § 113 RStGB lautete wie folgt:

§ 113 RStGB fußte auf § 89 prStGB, war allerdings enger formuliert. So bestimmte der Gesetzgeber, dass nur solche Widerstandshandlung tatbestandsmäßig waren, die sich gegen rechtmäßige Diensthandlungen richteten. Eine entsprechende Einschränkung der Strafbarkeit wurde bereits im gemeinen Recht für das crimen vis gefordert. Hintergrund dessen war die allmähliche Anerkennung eines individuellen Rechts zum Widerstand gegen rechtswidriges Staatshandeln durch die Rechtslehre. Warum sich diese Forderung gerade beim StGB des Norddeutschen Bundes durchsetzte, erläutern die Gesetzgebungsmaterialien nicht, da diese Beschränkung nachträglich und kurzfristig in den Gesetzesberatungen ergänzt wurde.

Ferner nahm der Gesetzgeber die bereits angesprochene Beschränkung der Bedrohungsalternative auf Drohungen mit Gewalt bei § 113 RStGB ausdrücklich ins Gesetz auf. Bei § 114 RStGB verzichtete er hierauf, was die Streitfrage aufwarf, ob dort nun auch die Drohung mit anderen Mitteln als Gewalt tatbestandsmäßig war.

Übergang von der Exklusivitäts- zur Privilegierungsthese Die Systematik der Widerstandsdelikte ließ der Gesetzgeber unverändert. Daher setzte der bereits aus dem preußischen StGB bekannte Streit um das systematische Verhältnis zwischen Widerstandleisten (§ 113 RStGB), Beamtennötigung (§ 114 RStGB) und einfacher Nötigung (§ 240 RStGB) fort. Geordnet nach der Strafobergrenze war die Nötigung das mildeste Delikt (ein Jahr Freiheitsstrafe), gefolgt vom Widerstandleisten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und der Beamtennötigung (fünf Jahre Freiheitsstrafe).