Kreditsicherung ist die Absicherung eines Kreditrisikos durch Sachen, Rechte oder durch die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Die gestellte Sicherheit wird als Kreditsicherheit bezeichnet. Durch Kreditsicherung beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, dass diese insolvenzsicher wird für den Fall, dass der Schuldner selbst die Tilgung und/oder Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Kredite ohne Kreditsicherung werden als Blankokredite bezeichnet.
Allgemeines Kreditsicherung ist in weiten Kreisen der Wirtschaft allgemein ein Instrument der Risikominderung. Überall dort, wo ein Gläubiger ein Kreditrisiko nicht tragen will, hat er die Möglichkeit, es abzusichern. Das kann geschehen durch Eigentumsvorbehalte oder Delkredereversicherungen (Lieferanten, Kreditoren), Exportkreditversicherungen (Exporteure, Importeure), Kreditsicherheiten im engeren Sinne (Kreditgeschäfte im Bankwesen) oder Rückversicherungen im Versicherungswesen. Es ist die Funktion der Kreditsicherheiten, die dem Kreditgeschäft innewohnende Unsicherheit möglichst weitgehend zu reduzieren.Moritz Brinkmann, Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen und Forderungen, 2011, S. 1 Die Vereinbarung über die Stellung von Kreditsicherheiten heißt Sicherungsvertrag, der die Kreditsicherheit verlangende Vertragspartner wird hierin Sicherungsnehmer, der die Sicherheit gebende wird Sicherungsgeber genannt. Der Sicherungsgeber muss nicht auch der Kreditnehmer sein, doch ist der Sicherungsnehmer stets auch Kreditgeber.
Rechtsfragen Eine Kreditsicherheit ist regelmäßig erforderlich, wenn der Gläubiger seine Forderung aus Risikogründen nicht unbesichert lassen will. Das Gesetz bestimmt aus diesem Grunde einige Rechtsgeschäfte von vorneherein als Kreditsicherheit (so genannte originäre Kreditsicherheiten), nämlich abschließend den Eigentumsvorbehalt ( Abs. 1 BGB), die Bürgschaft ( Abs. 1 BGB), die Hypothek ( BGB) und das Pfandrecht ( BGB). Bei diesen Rechtsgeschäften verlangt das Gesetz das Bestehen einer Forderung (oder Verbindlichkeit aus der Sicht des Sicherungsgebers oder Schuldners), damit diese gesetzlich vorgesehenen Kreditsicherheiten überhaupt rechtswirksam werden oder bleiben können. Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Kreditsicherheiten durch Vertragsgestaltung entwickelt worden (derivative Kreditsicherheiten). Als Kreditsicherheit können grundsätzlich auch unpfändbare Sachen dienen.BGH, Urteil vom 28. November 1960, Az.: VIII ZR 211/59 = WM 1961, 243
Kreditsicherungen sind somit vor allem aus rechtlicher Sicht: Pfandrechte an Rechten (z. B. an Forderungen oder Gesellschaftsanteilen), an beweglichen Sachen (Verpfändung) und Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast); Abtretung von Forderungen (Sicherungsabtretung); Schuldbeitritt, gesamtschuldnerische Haftung und Schuldmitübernahme; Garantie; Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen.
Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte durch Sicherungsvertrag eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst oder Teile seines Vermögens richten oder die Gläubigersicherung kann darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.
Kreditsicherheiten können durch verschiedene Arten von Gläubigern verlangt werden; am häufigsten werden Sicherheiten bei der Kreditgewährung im Rahmen des Kreditvertrages durch Kreditinstitute vereinbart. Die Institute stellen dann ihre Kreditgewährung nicht mehr alleine auf die Rückzahlungsansprüche gegen den Kreditnehmer ab, sondern begründen hiervon weitgehend selbständige Ansprüche auf Verwertungserlöse aus Kreditsicherheiten.
Wegen der funktionalen Äquivalenz der verschiedenen Rechtsinstitute der Kreditsicherung ist eine Gesamtbetrachtung nutzbringend.
Unterscheidungen Sicherheiten lassen sich nach der Inanspruchnahme in Personen- und Sachsicherheiten unterscheiden. Eine weitere Abgrenzung ermöglicht der Rechtscharakter; dabei wird zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen (sog. abstrakten) Sicherheiten unterschieden. Zudem kann unterschieden werden danach, ob das Gesetz die Kreditsicherheiten als solche vorsieht (originäre Sicherheiten) oder ob die Sicherheiten erst durch die Kautelarpraxis entwickelt wurden (derivative Sicherheiten).
Personalsicherheiten sind die Bürgschaft ( BGB), die Garantie, die Schuldübernahme ( BGB) und die Patronatserklärung.
Zu den Sachsicherheiten gehören die Abtretung gemäß BGB, die Sicherungsübereignung ( BGB), das Pfandrecht ( und BGB), die Hypothek ( BGB) und die Grundschuld ( BGB).
Originäre Sicherheiten sind von diesen Bürgschaft, Hypothek und Pfandrechte. Derivative sind entsprechend Garantie, (Sicherungs-)Grundschuld, (Sicherungs-)Zession und Sicherungsübereignung.
Werden Kreditsicherheiten mehreren Gläubigern gleichzeitig zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Sicherheitenpool (siehe auch Sicherheiten-Treuhandvertrag).
Bankübliche Kreditsicherheiten Den Kreditinstituten werden in Deutschland keine gesetzlichen Pflichten zur Hereinnahme von Kreditsicherheiten auferlegt. Weder das Kreditwesengesetz (KWG) noch die Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) oder die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft bestimmen, wann konkret Kreditsicherheiten hereinzunehmen sind und wann nicht. Allerdings können sich Sicherheiten nach SolvV risikomindernd auf das Adressenausfallrisiko des Kreditnehmers auswirken und deshalb bei der Eigenmittelbelastung in Anrechnung gebracht werden, was die Eigenkapitalkosten für gewährte Kredite und damit die Kreditkosten für den Kreditnehmer mindert. Kreditsicherheiten sind kein Bestandteil des Ratings; der Sicherheitenwunsch kann jedoch Ergebnis des Ratings sein. Sicherheiten dürfen erst bei der Ermittlung des tatsächlich erwarteten Ausfalls berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Kreditwürdigkeitsprüfung autonom entscheiden, ob und welche Kreditsicherheiten sie hereinnehmen. Dabei konzentrieren sie sich auf „bankübliche Kreditsicherheiten“. Der gesetzlich nicht erwähnte unbestimmte Rechtsbegriff „bankübliche Kreditsicherheiten“ trifft auf verschiedene Sicherheitenarten zu, die folgende Gemeinsamkeiten aufweisen:
geringe Wertschwankungen: Die Kreditsicherheit darf nur geringe Wertschwankungen im Zeitablauf, insbesondere während der Kreditlaufzeit, aufweisen. schnelle Liquidisierbarkeit: Die Kreditsicherheit muss ohne umständliche Prozeduren oder rechtliche Hindernisse unverzüglich in Geld umwandelbar sein. keine Korrelation mit der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers: Die Kreditsicherheit darf keine positive Korrelation mit der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers aufweisen. Insolvenzfestigkeit: Die Kreditsicherheit darf in der Insolvenz des Sicherheitengebers nicht anfechtbar sein und muss ein Absonderungsrecht begründen.
Diese Kriterien werden allgemein von folgenden Kreditsicherheiten erfüllt:Günter Wierichs/Stefan Smets, Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse, 2010, S. 141 f.
Als Kreditsicherheit dienendes Wirtschaftsobjekt/Wirtschaftssubjekt Sicherungsvertrag bewegliche Sachen Kraftfahrzeuge Maschinen Wertpapiere Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen Sicherungsübereignung Verpfändung, Sicherungsabtretung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Bankguthaben aus Lebensversicherungen aus Arbeitseinkommen Sicherungsabtretung, Verpfändung Lohn- und Gehaltsabtretung Immobilien Wohnimmobilien Gewerbeimmobilien Grundpfandrechte Bürge Bürgschaft Garant Garantie
Einzelheiten Registerpfandrechte Als Registerpfandrechte bezeichnet man die in einem öffentlichen Register eintragungsfähigen Pfandrechte. Im Regelfall werden bei Immobilien Grundschulden (Sicherungsgrundschulden) zur Sicherung von langfristigen Krediten (Kreditlaufzeit > 4 Jahre) verwendet und im Grundbuch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten eingetragen. Hypotheken hingegen spielen in der Bankenpraxis keine große Rolle, da diese als akzessorische Sicherheiten nur sehr aufwendig für die Sicherung anderer Kredite verwendet werden können. Im Rahmen der Finanzierung von Schiffen wird die Schiffshypothek, bei Flugzeugen seit ihrer Einführung 2009 die Flugzeughypothek genutzt. Sie werden im Schiffsregister bzw. im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen.
Bürgschaften Bürgschaften sind in einer Reihe von Situationen übliche Sicherheiten, um Vermögensverschiebungen zu Lasten des Gläubigers zu verhindern: Bürgschaft des Gesellschafters/Geschäftsführers für seine kreditnehmende GmbH (Gesellschafterbürgschaft), Bürgschaft des Ehepartners für Schulden des anderen Ehepartners (Ehegattenbürgschaft)
Weiterhin kommen Bürgschaften von Familienangehörigen vor, wenn die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers nicht ausreichend ist.
Im Firmenkundenbereich spielen Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen zwischen verbundenen Unternehmen eine wichtige Rolle. Konzernbürgschaften, -Garantien und bestimmte Arten der Patronatserklärung werden nicht als formale Kreditsicherheit anerkannt.
Zessionen (Forderungsabtretung) Im Privatkundenbereich ist eine Lohn- und Gehaltsabtretung meistens in die Kreditverträge eingearbeitet (Lohnabtretungsklausel). Da sie nicht insolvenzfest ist und deshalb gegen die Prinzipien banküblicher Sicherheiten verstößt, ist sie formal keine Kreditsicherheit.
Häufig werden Ansprüche aus Versicherungsleistungen abgetreten: kapitalbildende Lebensversicherung zur Tilgung des Kredites Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Todesfallrisikos Feuerversicherung bei der Finanzierung von Immobilien Kaskoversicherung bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen
Zur Absicherung eines Kredites wird häufig eine Restschuldversicherung vereinbart (und abgetreten), die das Risiko von Tod, Krankheit und ggf. Arbeitslosigkeit abdeckt.
Bei der Finanzierung von Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmen wird oft eine Forderungsabtretung vereinbart. So tritt z. B. ein Arzt seine Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung an die Bank als Sicherheit für seine Praxisfinanzierung ab.
Im Bereich der Unternehmensfinanzierung wird die Mantel- oder Globalzession mehrerer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Kreditsicherungsmittel genutzt.
Verpfändungen und Lombardkredit Man unterscheidet die Verpfändung von Rechten und beweglichen Sachen. Üblich ist eine Verpfändung von Wertpapierbeständen (z. B. im Rahmen eines Effektenlombardkredites). Wertpapiere im engeren Sinne werden wie Sachen verpfändet, also durch eine Einigung und Übergabe. Verpfändungen von Sachwerten haben bei Bankkrediten (außer bei Edelmetallen) keine Relevanz, sondern werden vielmehr bei der Pfandleihe bevorzugt. Der Schuldner bleibt Eigentümer und der Kreditgeber wird Besitzer des Pfandes (Faustpfandprinzip).
Sicherungsübereignung Die Nachteile der körperlichen Übergabe, wie im Falle der Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten, werden bei der Sicherungsübereignung vermieden. Der Eigentumsübergang am Sicherungsgut findet zwar rechtlich statt, die Übergabe wird jedoch nach § 930 BGB durch ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) ersetzt. Da der Gläubiger hierdurch dem Kreditnehmer die übereignete Sache leihweise zum unmittelbaren Besitz überlässt, ist die Bank einem größeren Risiko des Sicherheitenverlustes ausgesetzt als etwa bei der Verpfändung.
Im Bereich der Kfz-Finanzierung ist eine Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen möglich. Die Zulassungsbescheinigung II (früher Kfz-Brief, siehe Fahrzeugbrief) wird dabei der Bank übergeben.
Im Firmenkundenbereich sind Sicherungsübereignungen von Warenbeständen und Maschinen üblich (z. B. in Form eines Raumsicherungsvertrags).
Weitere Kreditsicherheiten