Die Geschichte der Zensur reicht von der Antike bis in die Gegenwart.

Römische Antike Eine Zensurgeschichte der Römischen Republik muss sich vor dem Missverständnis hüten, das Amt des Zensors sei mit dem heutigen Gebrauch des Begriffes gleichzusetzen: Censoren waren in der Römischen Republik Beamte, deren Amtsbezeichnung sich vom census (lateinisch für: Steuerklasse eines Bürgers) ableitete.

Eine Zensur von Schriftgut kann in der Antike nur schwer nachgewiesen werden; es scheint bis zum Auftreten des Christentums keinerlei Hinweise auf systematische Überwachung, Unterdrückung oder Beeinflussung von Handschriften zu geben. Dies ist umso erstaunlicher, da die moderne Geschichtsforschung von einem hohen Alphabetisierungsgrad und umfassenden Buchbeständen in öffentlichen und privaten Bibliotheken ausgeht. Daher kann angenommen werden, dass die meisten römischen Zensurvorschriften nicht bis in die heutige Zeit überliefert worden sind.

Dennoch finden sich einige Gesetze und Ereignisse der politischen Geschichte, die heutige Vorstellungen von Zensur vorwegnehmen: so zum Beispiel das Verbot von Spottversen im Zwölftafelgesetz von 450 v. Chr. oder die sogenannte damnatio memoriae, bei der sämtliche Statuen, Werke und Inschriften einer in Ungnade gefallenen Person entfernt bzw. getilgt wurden, um die Erinnerungen an sie auszulöschen.

Zudem gab es auf religiösem Gebiet strenge Gesetze gegen die Verbreitung von Magie und einzelner Kulte, beispielsweise nach dem Auftreten des Christentums. (→Christenverfolgungen im Römischen Reich) Als das Christentum in der Spätantike zur staatstragenden Religion im Römischen Reich wurde, richtete sich die Zerstörungswut in zunehmendem Maße gegen alles Schriftgut, das in scheinbarem oder tatsächlichem Widerspruch zum christlichen Glauben stand. Das waren alle Bücher, die nicht von christlichen Autoren stammten. Die unkontrollierte Vernichtung antiker Literatur am Übergang vom 4. zum 5. Jahrhundert war ein wesentlicher Grund für die massiven Bücherverluste in der Spätantike. Diese Form einer totalen Zerstörung geistiger Arbeit ist in der Geschichte einzigartig, kann aber auch nicht (mehr) als Zensur bezeichnet werden.

All diese Beispiele zeigen, dass die politische Praxis, die einer modernen Zensur am nächsten kam, bis zum Ende der Antike niemals kontinuierlich über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden ist. Es ist problematisch von einer antiken Zensur im heutigen Sinn zu sprechen. Das bedeutet nicht, dass Rom zu irgendeiner Zeit ein Hort der unbeschränkten Meinungsfreiheit gewesen ist: in der Kaiserzeit beispielsweise genügte der bloße Verdacht, um eine Person wegen Beleidigung des Kaisers und der römischen Götter hinrichten zu lassen.

Kirche (Mittelalter/Neuzeit) Römische Kirche

Die Zensurpraxis der römischen Kirche entwickelt sich allmählich mit der Konsolidierung des römischen Bischofssitzes zur monarchischen Spitze innerhalb der Kirche. Dieser Prozess ist niemals reibungslos verlaufen und hat sich immer in Konkurrenz zu mächtigen Bischöfen, Ordens- und Reformbewegungen und nicht zuletzt den byzantinischen Kirchen vollzogen. Insofern spiegeln innerkatholische Auseinandersetzungen, die in Häresievorwürfe, Ketzerverfolgungen und Bücherverbrennungen mündeten, auch immer das Ringen um die Vorherrschaft des römischen Bischofs wieder, auch gegenüber den nationalen Königstümern. Mitunter wurden auch Publikationen anderer Religionen verboten, so etwa jüdischer Schriften in der Republik Venedig, die Verleger reagierten mit einer Verlegung der Druckerei auf die Insel Kefalonia.

Zudem gibt es Konkurrenzen der kirchlichen Zensurinstanzen untereinander: Im Mittelalter hatte jede Theologische Fakultät der Universitäten und damit der jeweilige Mönchsorden, der an der Universität vorherrschte, genauso teil an dem Verbot von „Irrlehren“, wie städtische Gewalten und Bischöfe. Versuche der zentralen Erfassung und Definition von „ketzerischen“ Büchern wird durch die Inquisition, allen voran der spanischen entwickelt und mündet im 16. Jahrhundert in den berühmten Index, der 1559 erstmals publiziert wurde.Werner Fuld: Das Buch der verbotenen Bücher. Universalgeschichte des Verfolgten und Verfemten von der Antike bis heute. Berlin, Galiani 2012, S. 119. Bis 1966 fand sich auf dem Index ein Gutteil der Weltliteratur der europäischen Neuzeit. Dieser Index bestand jedoch wiederum in Konkurrenz zu nationalen Indices und war ein wenig wirksames Instrument der Nachzensur: Oft lagen bis zu zwei Jahre zwischen der Erstpublikation eines Werkes und dem Beginn des Zensurverfahrens. Für den Autor konnte das oft böse ausgehen, das vollständige Verschwinden des Werkes aus der Öffentlichkeit wurde aber nie erreicht. Ein Verharren im Vergehen trotz der verhängiten kirchlichen Zensur wird als Infordeszenz bezeichnet.Karl Hilgenreiner: Infordeszenz. In: Michael Buchberger (Hrsg.): Kirchliches Handlexikon. Ein Nachschlagebuch über das Gesamtgebiet der Theologie und ihrer Hilfswissenschaften. 2 Bände. Herausgegeben in Verbindung mit Karl Hilgenreiner, Johann Baptisti Nisius, Joseph Schlecht und Andreas Seider. Allgemeine Verlags-Gesellschaft, München 1907–1912, Band 2 (1912), Sp. 95. Da es für einen Autor der Aufklärung, wie z. B. Voltaire, Ehrensache wurde, auf dem Index zu landen, und so der Index selbst zur Lektüreliste für Freigeister wurde, setzte man ironischerweise den Index selbst auf den Index.

Die Abschaffung des römischen Index im Jahre 1966 ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der innerkirchlichen Zensur: Auch heute noch praktiziert die in Glaubenskongregation umbenannte Inquisition eine Form der Zensur bei Publikationen von Klerikern. Unter Papst Benedikt XVI. begann jedoch diese „Zensurbehörde“, ihre Archive für einzelne, ausgewählte Forscher (z. B. Felicitas Goodman) zu öffnen und so zumindest die historischen Fälle aufzuarbeiten.

Zensur in den protestantischen Kirchen

Die Zensur in den protestantischen Kirchen ist sehr viel komplizierter zu beschreiben als die in der römisch-katholischen, da hier in der Regel die Fürsten (z. B. Brandenburg-Preußen, Sachsen etc.) zugleich Landesbischöfe waren. Damit ging die kirchliche Zensur in die staatliche Zensur der Territorien des Reiches über. (Dies wird weiter unten beschrieben.)

Neuzeitliche Staaten Deutschland Im Heiligen Römischen Reich war der Reichshofrat für die Kontrolle des Schrifttums zuständig. Ihm unterstand die Kaiserliche Bücherkommission in Frankfurt am Main. Die Tübinger Buchhändler hatten 1744 die von der Messe mitgebrachten Bücher zur Kontrolle den Dekanen der Fakultäten vorzulegen. In Preußen trat am 1. Juni 1772 das Zensuredikt Friedrichs II. in Kraft. Es soll „nur demjenigen steuern […], was wider die allgemeinen Grundsätze der Religion, und sowohl moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist“.

Das Erneuerte Censur-Edict des preußischen Königs Friedrich Wilhelms II. vom 19. Dezember 1788 stellt sich u. a. gegen die „Verbreitung gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschen, zum Verderbniß der Sitten durch schlüpfrige Bilder und lockende Darstellungen des Lasters, zum hämischen Spott und boßhaften Tadel öffentlicher Anstalten und Verfügungen, wodurch in manchen nicht genugsam unterrichteten Gemüthern, Kummer und Unzufriedenheit darüber erzeugt und genährt werden, und zur Befriedigung niedriger Privat-Leidenschaften, der Verleumdung, des Neides, und der Rachgier, welche die Ruhe guter und nützlicher Staatsbürger stöhren, auch ihre Achtung vor dem Publiko kränken, besonders in den so genannten Volksschriften bisher gemißbraucht worden.“

mini|hochkant=1.5|In der Karikatur Die gute Presse von 1847 aus unbekannter Feder steht der Krebs für Rückschritt, der Spiegel des Krebses für die Rückwärtsgewandtheit, der Maulwurf für Blind- oder Borniertheit, Kerzenlöscher für Dunkelheit, die Schere und Stift für Zensur, die Rute für Drangsal, die Augen für Überwachung, die Kinder für die bevormundete Presse bzw. die durch Zensur beherrschten Bürger, der Polizist mit Schafskopf für die Dummheit der Staatsmacht und der Spitz für die Spitzelei.

Die strengen Zensurgesetze Napoleon Bonapartes greifen 1803 auch in den assoziierten Staaten Baden, Bayern und Rheinland. In Württemberg wurde 1806 die Zensur insbesondere für den Druck historischer, geographischer oder politischer Werke eingeführt. Ab 1809 wurde in jedem Ort mit Buchdruckereien oder Buchhandlungen ein Zensor eingesetzt. Auf dem Wiener Kongress 1815 wurde die Pressefreiheit in die Deutsche Bundesakte aufgenommen. Mit den Karlsbader Beschlüssen 1819 wurde eine strenge, für den Deutschen Bund einheitliche, Zensur eingeführt, die eine Präventivzensur für alle Publikationen mit weniger als 20 Druckbogen und eine nachträgliche Repressivzensur für alle darüber hinausgehenden Publikationen vorsieht.

In Reaktion auf die Freiheitsbewegungen in den Nachbarländern wurden die deutschen Zensurbestimmungen 1830 verschärft. Während der Deutschen Revolution 1848/49 wurde die uneingeschränkte Pressefreiheit gefordert. Ab August 1849 wurde die Pressefreiheit schrittweise eingeschränkt. Sie wurde 1874 Bestandteil des Reichspressegesetzes. Von 1878 bis 1890 hebelte das Sozialistengesetz die Pressefreiheit wieder aus. Der Deutsche Reichstag beschloss 1900 die Lex Heinze.

Während des Ersten Weltkriegs gab das Kriegspresseamt 1915 das Zensurbuch heraus. Die Weimarer Reichsverfassung garantierte ab 1919 die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild. Das Republikschutzgesetz wurde am 21. Juli 1922 verabschiedet und erlaubte drastische Eingriffe in die Presse- und Versammlungsfreiheit. Am 18. Dezember 1926 wird das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften der Weimarer Republik erlassen.

Zeit des Nationalsozialismus mini|Zensurvermerk über ein Pressefoto eines beim Überfall auf Polen 1939 gefallenen deutschen Soldaten.

Nach der Bücherverbrennung in Deutschland wurden ab dem 31. Mai 1933 jüdische und politisch missliebige Autoren und Verleger verfolgt. Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 definierte den Journalismus als eine vom Staat geregelte Aufgabe. Das Reichskulturgesetz vom 22. September 1934 setzte die weitere Gleichschaltung fort. Die Reichsschrifttumskammer stellte 1935 schwarze Listen unerwünschter Bücher zusammen, die nicht mehr im Buchhandel verbreitet werden durften.

Zensur in der DDR

Bundesrepublik Deutschland

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 wurde in allen deutschen Besatzungszonen eine Lizenzierungspflicht eingeführt und eine Liste der auszusondernden Literatur erstellt, gemäß derer Bücher, auch aus dem Privatbesitz, zu beschlagnahmen sind. Die Lizenzpflicht im Westen wurde 1949 aufgehoben. Das Grundgesetz legt im Artikel 5 fest: Eine Zensur findet nicht statt. Die DDR führt die Lizenzierung unter der Bezeichnung Druckgenehmigungsverfahren bis zu ihrem Ende 1989 durch.

In den Jahren von 1953 bis in die 1960er Jahre hinein bestand in der Bundesrepublik ein Interministerieller Ausschuss für Ost-West-Filmfragen, der für die Überprüfung von aus Osteuropa importierten Filme zuständig war. Etwa 130 Filme aus der DDR, der CSSR und der Sowjetunion erhielten keine Genehmigung und durften nicht aufgeführt werden. Etwa im Jahre 1966 stellte der Ausschuss seine Tätigkeit ein.Zensur von DEFA-Filmen in der Bundesrepublik, BpB, 18. Dezember 2008 Das Braunbuch der DDR wurde 1965 in der Bundesrepublik beschlagnahmt. Im selben Jahr fand – ausgelöst durch die Aufführung des schwedischen Films „Das Schweigen“ – eine Kampagne unter Führung des CDU-Abgeordneten Adolf Süsterhenn statt, welche die in Artikel 5 garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft an die „allgemeine sittliche Ordnung“ koppeln wollte.Otto, Ulla: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik,1, 52-53, 60-61.