mini|Reichsfreiheitsbrief der Stadt Lübeck aus dem Jahr 1226

Als Freie Städte und Reichsstädte wurden seit dem 15. Jahrhundert jene weitgehend autonomen Stadtgemeinden des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, die im Städtekollegium des Reichstags vertreten waren. Die eigentlichen Reichsstädte unterstanden keinem Reichsfürsten, sondern direkt dem Kaiser, waren also reichsunmittelbar. Dagegen hatten die Freien Städte zwar noch einen Bischof als nominellen Landesherrn, besaßen aber Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten de facto gleichstellten. Daher entstand im Laufe der Zeit die unkorrekte, volkstümliche Sammelbezeichnung „freie Reichsstadt“, obwohl nur wenige Städte gleichzeitig freie Stadt und Reichsstadt waren.

Reichsunmittelbarkeit und Freiheit

Aus dem Status der Reichsunmittelbarkeit ergab sich für die Reichsstädte eine Reihe von Freiheiten und Privilegien. Sie waren im Inneren weitgehend autonom und besaßen im Allgemeinen eigene Gesetze sowie eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von den landständischen Städten, die einem Landesherrn untertan waren. Als Reichsstände hatten die Reichsstädte aber auch besondere Pflichten gegenüber dem Kaiser. So hatten sie ihre Steuern direkt an ihn abzuführen und auf Verlangen Heerfolge zu leisten.

Bürgermeister und Stadträte regelten die Angelegenheiten der Stadt im Allgemeinen selbst, ihre Beschlüsse wurden nicht kontrolliert und mussten nicht bestätigt werden. Die Reichsstädte unterhielten Befestigungsanlagen und eigene Truppen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit.Der Unterschied zwischen Reichsstädten und landesherrlichen Städten (Arbeitsblätter der Arbeitskreise für Landeskunde/Landesgeschichte an den ZSL-Regionalstellen)

Freie Städte

Zu den freien Städten zählten die Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und Regensburg. Sie hatten ihren Status durch kaiserliche oder bischöfliche Privilegien erlangt, die denen der Reichsstädte ähnlich waren. Unterschiede bestanden beispielsweise darin, dass sie dem Kaiser außer auf Kreuzzügen keine Heerfolge leisten und keine Steuern an ihn entrichten mussten. Die Freien Städte hatten zwar einen Bischof als nominellen Landesherrn, besaßen aber Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten de facto gleichstellten.Reichsstadt. In: Die Glossare des HdBG

Eine Zwischenstufe stellten die Reichsvogteistädte, wie Augsburg, dar. Diese hatten formal den Bischof als Stadtherrn. Ursprünglich waren aber die Bischöfe als Geistliche daran gehindert, bestimmte weltliche Herrschaftsrechte wie die Blutgerichtsbarkeit in Person auszuüben. Sie waren daher gezwungen, diese Tätigkeiten an Vögte zu delegieren. Als einige dieser Vogteien in die Hand des Kaisers übergingen und damit zu Reichsgut wurden, gerieten die bischöflichen Herrschaftsrechte gleichsam in die Zange. Denn der Vogt, dessen Rechte sich formal vom Bischof herleiteten, war nun zugleich dessen Lehensherr.

Die Freiheiten hatten die Bürger ihren jeweiligen Stadtherren mitunter abgetrotzt, sei es mit Gewalt oder mit Geld, etwa wenn sie durch Verpfändung oder gegen Darlehen einzelne Herrschaftsrechte wie das Münzregal oder die Hochgerichtsbarkeit erwarben. Während aber die weltlichen Landesherren ihre Herrschaftsrechte über die Städte ab dem Spätmittelalter zurückerlangten, hatten Kaiser und Bischöfe dazu weniger Mittel und Anlass, weil sie durch Wahl zu ihrem Amt kamen und die Rechte nicht vererben konnten.

Geschichte

mini|Hansestadt Lübeck: das Holstentor

Anfänge Reichsstädte lagen auf Reichs- oder Königsgut und wurden daher zeitgenössisch als königliche Städte bezeichnet. Sie hatten also von Beginn an nur den römisch-deutschen König bzw. Kaiser als Herrn und waren damit reichsunmittelbar. Sie wurden ursprünglich von den freien Städten unterschieden, die zunächst einen Bischof als Stadtherrn hatten, dessen Regiment sie aber im 13. und 14. Jahrhundert abwerfen konnten. Anders als die Reichsstädte, waren die freien Städte nicht zur Steuerzahlung an den Kaiser verpflichtet und unterlagen ihm gegenüber nicht dem Gefolgszwang. Zu ihnen gehörten unter anderem Lübeck, Utrecht, Köln, Augsburg, Mainz (bis 1462), Worms, Speyer, Straßburg, Basel und Regensburg. Bei einigen blieb der Bischof jedoch formal weiterhin Stadtoberhaupt.

Reichsstädte verdanken ihre Freiheit oft dem Aussterben oder dem Machtverlust des Geschlechts des jeweiligen Landesherrn, so dass ihr Territorium ans Reich fiel. So wurde beispielsweise Zürich 1218 nach dem Erlöschen der Hauptlinie der Zähringer Reichsstadt, und Schaffhausen wurde von König Sigismund nach der Ächtung Friedrichs IV. von Österreich zur Reichsstadt erhoben, um dessen Machtbasis zu schmälern. Häufig entstanden Reichsstädte aus den Stadtgründungen, welche die 1245 entmachteten Staufer im 12. und 13. Jahrhundert auf Reichsgut vorgenommen hatten, oder sie waren schon zuvor im Besitz der Könige und Kaiser. Daher war die Zahl der Reichsstädte im deutschen Südwesten (dem Herrschaftsgebiet der Staufer) einschließlich des Elsasses und der heutigen Schweiz überdurchschnittlich groß. Dort bestand eine beträchtliche Zahl relativ kleiner Landstädte, die dennoch den Status einer Reichsstadt erwerben konnten (wie zum Beispiel Memmingen, Kaufbeuren, Ravensburg, Wangen im Allgäu, Pfullendorf, Buchau, Wimpfen, Bopfingen, Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber, Schwäbisch Hall, Weil der Stadt, Mülhausen, Colmar, Weißenburg, Windsheim, Hagenau, Schlettstadt, Annweiler): Einerseits war das 12. und 13. Jahrhundert die Zeit der Städtegründungen, und andererseits ist es nach dem Untergang der Staufer keiner Territorialmacht mehr gelungen, deren früheren Besitz ihrer vollständigen Landeshoheit zu unterwerfen. Eine Hoheit gegenüber den ehemals staufischen Städten zu erzwingen, die von den Kaisern schon viele Freiheiten erhalten hatten, war nur in wenigen Fällen möglich. Da sich diese Städte nur noch dem gewählten römischen König oder Kaiser unterstellten, erwarben die meisten in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nach dem Interregnum den Status als Reichsstadt.

Überdies konnten sich im Laufe der Zeit viele freie Städte vom Rest ihrer geistlichen Stadtherrschaft emanzipieren. Anderen, beispielsweise Mainz, ging der Status der freien Stadt wieder verloren. Später nahmen die freien Städte zusammen mit den Reichsstädten an den Reichstagen teil. Die teilnehmenden Städte wurden unter dem Begriff „Freie und Reichsstädte“ zusammengefasst. Daraus entstand durch Verkürzung der Begriff freie Reichsstadt.

Weitere Entwicklung Nach dem Interregnum 1273 errangen die Reichsstädte und die freien Städte im Laufe der Zeit ihren neuen verfassungsmäßigen Status und damit auch Sitz und Stimme auf den Reichstagen. Seit 1489 bildeten sie das Reichsstädtekollegium und waren regelmäßig auf den Reichstagen vertreten. Im 15. und 16. Jahrhundert entwickelte sich der Städtetag zu einer bedeutenden Institution der freien und Reichsstädte im Heiligen Römischen Reich.

Damals große Städte wie Augsburg, Frankfurt am Main, Nürnberg, Schwäbisch Hall, Rothenburg und Ulm konnten ihr Territorium weit über die Stadtgrenzen hinaus ausdehnen. Die größte territoriale Ausdehnung erreichten die Reichsstädte im Südwesten Deutschlands, wo es keine großen Fürstentümer gab. Die größte territoriale Ausdehnung aller deutschen Reichsstädte erreichte die Reichsstadt Nürnberg mit rund 1.200 km² Fläche,Erfassungsgebiet. In: Nürnberger Künstlerlexikon. die größte aller Stadtstaaten die Stadt und Republik Bern mit rund 9.500 km² Fläche.

Etliche Reichsstädte wurden im Laufe der Zeit von der Königsherrschaft an benachbarte Landesherrschaften verpfändet, so wie die Stadt Nimwegen im Jahre 1247 an die Grafen von Geldern, die Stadt Duisburg im Jahre 1290 an die Grafen von Kleve oder auch die Stadt Eger an die Könige von Böhmen. Da das Königtum meist nicht genügend Finanzmittel aufbringen konnte, um die Pfandsummen auszulösen, konnte dies das Ende der Reichsunmittelbarkeit für die betroffenen Städte bedeuten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Status der Reichsstadt erhalten blieb oder ob vom Pfandnehmer die Übernahme (Mediatisierung) erfolgte, was zum Verlust der Reichsunmittelbarkeit führte. Bei den Reichspfandschaften ist zu bemerken, dass beginnend mit Karl V., der in seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 den Reichsfürsten ausdrücklich alle Regalien, Privilegien und Pfandschaften bestätigte,Wahlkapitulation Karls V. (§ 4), In: Karl Zeumer (Bearbeiter): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Nr. 180. alle nachfolgenden Kaiser des Heiligen Römischen Reiches in ihren Wahlkapitulationen den Reichsfürsten zusicherten, sie im Besitz der Pfandschaften zu belassen.Kai-Michael Hingst: Reichspfandschaft. In: Lexikon des Mittelalters. 7, 1995, Sp. 633. Wichtig waren bei Verpfändungen das Festschreiben des Status der Einrichtung, die Modalitäten der Auslösung des Pfandes und die Befreiung von Belastungen und Beschwernissen der Bürger bzw. Einschränkung deren Freiheiten – wie zum Beispiel im Falle Feuchtwangens in der Urkunde vom 9. März 1380 als Ergänzungen zur Verpfändungsurkunde von 1376 geschehen.

Um dem Schicksal der Mediatisierung, die zum Herabsinken in den Status einer Territorialstadt geführt hätte, zu entgehen, brachten einige der betroffenen Städte im Alleingang die Pfandsumme auf. Andere Städte wurden durch kriegerische Maßnahmen benachbarter mächtiger Landesherren bedroht. Als Abwehr dieser Gefahr wurde zum Beispiel der Süddeutsche Städtebund gegründet, der verhindern sollte, dass viele schwäbische Städte unter die Herrschaft der Grafen von Württemberg fielen.

In vielen Städten wurde seit der Verwaltungsreform unter Kaiser Karl V. der sogenannte Hasenrat eingeführt, der durch den Adel und die Patrizier gebildet wurde und die Ständeversammlung nach und nach unwirksam machte.

Anpassung an die Adels- und Fürstengesellschaft mini|Freie und Reichsstädte innerhalb des Heiligen Römischen Reiches 1648 mini|Freie und Reichsstädte innerhalb des Heiligen Römischen Reiches 1792

Mit dem Westfälischen Frieden 1648 ging die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte der Dekapolis an Frankreich, das im Laufe der nächsten Jahrzehnte seine Oberherrschaft über die Städte durchsetzte. 1681 besetzte Frankreich im Zuge seiner Reunionspolitik auch ohne konstruierbare Ansprüche seiner Reunionskammern Straßburg als letzte Reichsstadt im Elsass.

1718 wurde das die Reichsstadt Zell am Harmersbach umgebende Gebiet als freies Reichstal Harmersbach von der Stadt unabhängig.

Die den Reichsstädten wie den anderen Reichsständen im Westfälischen Frieden zugesicherten Rechte wie Bündnis- und Gesandtenrecht waren auch der Grundstein für eine bemerkenswerte Dynamik gerade im außenpolitischen Bereich. Im 17. und 18. Jahrhundert waren nicht nur die Vertreter der großen Mächte auf dem diplomatischen Parkett zu finden, sondern auch Bürgermeister, Syndiken und Ratsherren.

Lange Zeit wurde die Reichsstadt der frühen Neuzeit von den Historikern als einsamer Vorläufer der bürgerlichen Welt inmitten der aristokratischen Umwelt bewertet, was immer wieder zu Missverständnissen führte. Mit modernen Republiken, aber auch mit den vormodernen Republiken wie Venedig oder den Vereinigten Niederlanden, hatten die Reichsstädte indes in der Regel nichts zu tun. Die Tendenz, selbst als Glied der adligen Welt anerkannt zu werden, bestimmte die Politik vieler Reichsstädte, darunter Augsburg, Nürnberg, Köln, Frankfurt, Bremen und selbst kleinerer Kommunen wie Schwäbisch Hall.