Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, kurz Steuerabkommen Deutschland–Schweiz, ist ein bilateraler Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung des grenzübergreifenden Kapitalverkehrs zwischen beiden Ländern. Es sollte neben das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz treten. Das Vertragswerk wurde am 21. September 2011 nach einer längeren, gegenüber der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Verhandlungsphase unterzeichnet. Nach dem Zusatzprotokoll vom 21. September 2011 betrug für bisher nicht deklariertes Geld der Minimalsteuersatz 21 % und der geplante Höchststeuersatz 41 %. Für die Zukunft war eine Quellensteuer auf Kapitalerträge vorgesehen, die die Schweiz an Deutschland weiterleitet. Die Inhaber der Finanzen bleiben dabei anonym für die Steuerbehörde. Auch zu den Anfragen der deutschen Behörden und zum Thema Erbschaft wurden im Abkommen Regeln erstellt.Das geplatzte Steuerabkommen– ein schlechtes Geschäft?, WSI Mitteilung 04/2013 Das Abkommen wurde kontrovers diskutiert, Regierungsvertreter befürworteten es u. a. damit, dass das Abkommen schwer zu umgehen sei. In der Kritik eingewandt wurde hingegen, dass das Abkommen Steuerhinterziehung erleichterte.Steuerabkommen mit der Schweiz bleibt umstritten, Deutscher Bundestag Anhörung der Sachverständigen vom 24. September 2012 Vom Schweizer Nationalrat und Ständerat wurde das Abkommen ratifiziert.Ständerat winkt Steuerabkommen durch, Artikel vom 29. Mai 2012 auf der Website der Schweizer Handelszeitung, abgerufen am 25. September 2012.Nationalrat sagt Ja zum Steuerabkommen. Überraschendes Nein zum Rahmengesetz, Artikel vom 30. Mai 2012, Website des Schweizer Fernsehens, abgerufen am 25. September 2012. In Deutschland verweigerte am 23. November 2012 der Bundesrat, in dem die von SPD, Grünen und Linken regierten Länder die Mehrheit innehaben, dem Steuerabkommen die Zustimmung. Das Bundeskabinett rief den Vermittlungsausschuss an. Das dort erarbeitete Vermittlungsergebnis lehnte die Bundesregierung am 17. Januar 2013, der Bundesrat am 1. Februar 2013 ab; damit war das Gesetz gescheitert.Bundestagsdrucksache 17/12282, Bundesratsplenarprotokoll Nr. 906
Dieses Abkommen zwischen den beiden Staaten ist von Vereinbarungen zwischen nicht staatlichen Personen und den Steuerbehörden der Schweiz (Tax Ruling) zu unterscheiden.
Geschichte mini|Aufschlüsselung des „Schwarzgeldes“ aus der Europäischen Union auf Schweizer Banken (Schätzung; in Milliarden Schweizer Franken, Stand: 2010), Quelle: Helvea Über eine lange Zeit galt die Schweiz als „sicherer Hafen“Deutsches Schwarzgeld in der Schweiz wird versteuert, Artikel vom 10. August 2011, Website des Hamburger Abendblatts, abgerufen am 12. Januar 2012. für unversteuerte Gelder u. a. aus Deutschland. Der Betrag der in der Schweiz liegenden unversteuerten deutschen Vermögen, die dort dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen wurden, wurde Anfang 2010 auf Beträge von etwa 131 Milliarden Euro,Deutsch-schweizerische Arbeitsgruppe stellt Abkommen zur Versteuerung von Schwarzgeld vor, Artikel vom 31. Juli 2011, Website von Spiegel Online, abgerufen am 12. Januar 2012. 150 Milliarden EuroDie halbtrockene Oase Artikel vom 11. August 2011, Website von Spiegel Online, abgerufen am 12. Januar 2012. oder 180 Milliarden Euro (220 Milliarden Schweizer Franken)Schweizer Fernsehen: , Artikel vom 8. Februar 2010 geschätzt. Steuer-CD Zu Beginn des Jahres 2010 erwarben Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen gestohlene Daten auf einer sogenannten „Steuer-CD“ der Credit Suisse, um Steuerhinterziehung verfolgen zu können.Steuer-CD soll 400 Millionen Euro einbringen, Artikel vom 5. Februar 2010, Website von Spiegel Online, abgerufen am 12. Januar 2012.
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2010 die Nutzung der Daten solcher Datenträger bei der Strafverfolgung erlaubt. So können die angekauften Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher in Ermittlungsverfahren verwendet werden. Das Gericht führte aus, es komme nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten ursprünglich rechtmäßig war.Az. 2 BvR 2101/09 In der Urteilsbegründung hieß es ferner: „Der ‚Datendiebstahl‘ sei der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen. Selbst wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages, der keine persönlichen Rechte gewähre, kein Verwertungsverbot ergebe. Im Übrigen sei das möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen (‚Datendiebstahl‘ und Ankauf der ‚gestohlenen‘ Daten) abgeschlossen gewesen; durch die Benutzung der Daten in dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer würden die Übereinkommen nicht erneut beeinträchtigt.“ Weiter sind „Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.“
In der Folge wurden weitere CDs von Nordrhein-Westfalen angekauft, unter anderem eine CD mit Kundendaten der Bank Julius Bär.Fahnder nehmen Kunden von Julius Bär ins Visier, Artikel vom 22. August 2012, Website auf Spiegel Online, abgerufen am 25. September 2012.
Steuerabkommen international Das Vertragswerk wurde am 21. September 2011 nach einer längeren, gegenüber der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Verhandlungsphase unterzeichnet. Am 21. September 2011 wurde von beiden Regierungsseiten ein Änderungsabkommen unterzeichnet.Steuerabkommen Schweiz, mehr Abfragen und höhere Strafsteuer, Artikel vom 5. April 2012, Website des Schweizer Fernsehens, abgerufen am 25. September 2012. Verschiedene Parteien, sowohl vom rechten als auch vom linken Flügel des Parteienspektrums, wollten ein Referendum über das Abkommen abhalten und sammelten dafür Unterschriften.Junge SVP, AUNS, JUSO und Bund der Steuerzahler ergreifen Referendum, Artikel vom 30. Juni 2012, Website von news.ch, abgerufen am 25. September 2012. Es wurden jedoch nicht die für ein Referendum notwendigen 50.000 Unterschriften gesammelt.Referendum gegen Steuerabkommen gescheitert, Artikel vom 2. Oktober 2012, Website des Schweizer Fernsehens, abgerufen am 5. Oktober 2012. Somit hatte das Steuerabkommen und das dazugehörige Einführungsgesetz den Gesetzgebungsprozess in der Schweiz erfolgreich durchlaufen. In Deutschland verweigerte am 23. November 2012 der Bundesrat, in dem die von SPD, Grünen und Linken regierten Länder die Mehrheit innehatten, dem Steuerabkommen die Zustimmung, wodurch es nach gescheiterter Vermittlung nicht verabschiedet wurde.Bundestagsdrucksache 17/12282, Bundesratsplenarprotokoll Nr. 906
Nach Bekanntwerden des Abkommens gab die Schweiz bekannt, auch mit Großbritannien am 6. Oktober 2011 und mit Österreich am 13. April 2012, Artikel vom 13. April 2012, Website des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen, abgerufen am 25. September 2012. ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet zu haben. Darüber hinaus wurden Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien aufgenommen., Artikel vom 9. Mai 2012, Website des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen, abgerufen am 25. September 2012.
Inhalt des Steuerabkommens Das Steuerabkommen regelt die Besteuerung der Vergangenheit und der Zukunft von Kapitalvermögen und -erträgen natürlicher Personen mit Steuerdomizil Deutschland, die eine Bankbeziehung zu einer Bank in der Schweiz unterhalten. Sitzgesellschaften (bspw. Trusts oder Stiftungen) oder ausländische Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Schweizer Kapitalgesellschaften), deren wirtschaftliche Berechtigte in Deutschland steuerpflichtig sind, fallen ebenso unter das Steuerabkommen. Mit dem Steuerabkommen wollen beide Staaten eine Lösung für die steuerliche Regulierung der Altvermögen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz erreichen und auch für die Zukunft sicherstellen. Die Interessen der deutschen Bundesregierung liegen dabei in der nachträglichen Versteuerung des in der Schweiz liegenden Vermögens und den damit verbundenen, mutmaßlich erheblichen, zusätzlichen Steuereinnahmen und der Sicherstellung einer zukünftigen Besteuerung von Kapitaleinkünften deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz. Die Interessen der Schweizer Regierung liegen in der Lösung eines schwelenden Konfliktes mit einem Nachbarstaat und einer Lösung, die eine teilweise Anonymität der Kunden in der Schweiz gewährleistet. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) bleibt allen Personen vorbehalten und wird durch das Steuerabkommen nicht tangiert.
Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich auf das publizierte Zusatzabkommen zum Steuerabkommen und die seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Entwurfsstadium publizierten Wegleitung zum Steuerabkommen., Artikel vom 24. September 2012, Webseite von askWiki.ch in der Schweiz, abgerufen am 25. September 2012. Die Wegleitung ist gegenwärtig nur teilweise mit den deutschen Behörden abgestimmt. Endgültige Ausführungsbestimmungen auf Deutscher und Schweizer Seite müssen noch abgewartet werden.
Regulierung der Vergangenheit Dieser Abschnitt behandelt die Nachversteuerung der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger. In der Schweiz gehalten bedeutet, dass die Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank oder bei Schweizer Effektenhändler verbucht sind. Diese Stellen sind Zahlstelle im Sinne des Abkommens. Wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person durch einen Vermögensverwalter in der Schweiz betreut wird, übernimmt die Depotbank des Vermögensverwalters die Rolle der Zahlstelle. Der Vermögensverwalter kann keinerlei Entscheidung über die Nachversteuerung von Vermögen für seinen Kunden treffen. Durch eine umfassende Nachversteuerung der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte erlöschen die Steuerschulden des Kunden, soweit diese im Steuerabkommen aufgeführt sind. Der Kunde wird diesbezüglich entkriminalisiert, ohne dass er seine Identität offenlegen muss. Berufsrechtliche Vergehen wie sie bei Beamten oder Ärzten durch eine Steuerhinterziehung entstehen können, werden nicht durch das Steuerabkommen erfasst und erlöschen auch nicht mit der Einmalzahlung. Ordnungswidrigkeiten (bspw. Nichtmeldung einer Schenkung oder Erbschaft) werden nach einer ordnungsgemäßen Nachversteuerung nicht verfolgt. Mit dem Steuerabkommen verfügt die in Deutschland steuerpflichtige Person über drei Möglichkeiten, die steuerliche Vergangenheit seiner Vermögenswerte zu regeln. Die Person kann: eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Diese ist außerhalb des Steuerabkommens definiert und muss immer umfassend sein. Evtl. in anderen Ländern gehaltenes, unversteuertes Vermögen muss in die Selbstanzeige einfließen, da diese sonst unwirksam wäre. die steuerliche Regulierung der Vermögenswerte durch eine Einmalzahlung vornehmen. Die Steuerschulden auf den definierten Steuerarten erlöschen und die steuerpflichtige Person wird entkriminalisiert. Diese Regelung bezieht sich nur auf Vermögen, das bei einer Bank in der Schweiz gehalten wird. die steuerliche Regulierung durch die Abgabe einer freiwilligen Meldung herbeiführen. Die Schweizer Bank wird definierte Kunden- und Vermögensdaten über die Schweizer Behörden den deutschen Behörden offenlegen. Diese freiwillige Meldung gilt als wirksame Selbstanzeige. In Deutschland werden die Vermögenswerte, falls erforderlich, im ordentlichen Verfahren nachversteuert.
Die nachfolgenden Abschnitte beleuchten die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung oder eine freiwillige Meldung.
Relevante Stichtage und Fristen für betroffene Personen