Der Kaufvertrag ist ein normierter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts über die Einigung der Vertragsparteien über einen Kaufgegenstand. Kaufgegenstände können Sachen, Rechte, Forderungen oder sonstige vermögenswerte Positionen sein. Im synallagmatischen Verhältnis dazu steht die Kaufpreiszahlung. Der Kaufvertrag ist in der Wirtschaft das häufigste Umsatzgeschäft.
Allgemeines Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, und zwar durch Angebot und Annahme, zustande. Als Vertragsparteien fungieren der Käufer und Verkäufer. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur dauerhaften Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer. Der Käufer hat im Gegenzug die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Geregelt ist der Kaufvertrag in bis BGB. Die Vorschriften regeln das allgemeine Kaufrecht und Sonderformen des Kaufs. Ergänzende Vorschriften über den Kauf eines Verbrauchers sind in und BGB enthalten. Soweit diese Vorschriften keine Regelungen treffen, finden ergänzend Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung.
Historische Urform des Kaufvertrags war der Tauschvertrag. Dessen Weiterentwicklung zum Kauf erfolgte durch die Einführung von Geld als Zahlungsmittel, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert, Güterumsätze von nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt BGB auf, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.
Entstehungsgeschichte
Historische Vorbilder Ein erster Beleg für den Gebrauch der deutschen zusammengesetzten Bezeichnung „Kaufvertrag“ im Sinne von Schuldvertrag, bei dem Ware gegen Geld zu übergeben ist, lässt sich nach dem Deutschen Rechtswörterbuch auf das Jahr 1574 zurückverfolgen.Deutsches Rechtswörterbuch. Band VII. Königlich-Preußische Akademie der Wissenschaften. 1974–1983, Sp. 668 f. Die aus Mai 1627 datierende Böhmische Landesordnung definierte wie folgt: „Durch Kauffsvertrag und Contract werden allerley Herrschaften/Gütter und andere Gerechtigkeiten hingelassen“.Böhmische Landesordnung, 1627, S. 294 f.
Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 entschied sich in den Bestimmungen über die „Kaufs- und Verkaufsgeschäfte“ (I 11, §§ 1 ff. APL) ebenfalls für die Bezeichnung Kaufvertrag, wie etwa in den §§ 232, 249, 271 APL, enthielt in § 219 APL aber auch noch den „Kaufcontract“. Die Vorschriften des Badischen Landrechts vom Januar 1810 über die verkäuflichen Sachen (Sätze 1598 ff.) erwähnten weder den Kaufvertrag noch den Kaufcontract, doch kam in Satz 484 der Ausdruck Kaufverträge vor.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 226 f. Ein Handelslexikon aus dem Jahre 1857 grenzte Tausch und Kauf klar voneinander ab: „Kaufvertrag ist diejenige Übereinkunft zwischen zwei Personen oder Parteien, durch welche die eine (der Verkäufer) sich verbindlich macht, der andern (dem Käufer) irgend eine Sache, sie möge körperlich oder unkörperlich sein, schon existieren oder nicht, gegen Bezahlung eines in Gelde festgesetzten Preises zu überlassen. Der letzte Punkt unterscheidet den Kauf von dem Tausche, bei welchem die Gegenleistung ebenfalls in einer Sache besteht“.Verein praktischer Kaufleute (Hrsg.), Neuestes Illustriertes Handels- und Waaren-Lexicon, Band 1, 1857, S. 706
Entwicklung des BGB-Kaufrechts Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB erhob den Kaufvertrag zum wichtigsten Vertragstyp der schuldrechtlichen Verträge und erwähnt ihn in seiner Gesetzessystematik als ersten der einzelnen Schuldverhältnisse. Bei der Ausgestaltung des Kaufrechts orientierten sich die Verfasser des BGB stark am römischrechtlich geprägten Pandektenrecht, das in der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts vorherrschte. Erste verbraucherschützende Reformen brachte das im April 1977 in Kraft getretene AGB-Gesetz, das die Gefahr der Übervorteilung durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verringern sollte.
Neuregelung durch die Schuldrechtsreform Eine grundlegende Überarbeitung des Kaufrechts erfolgte durch die Schuldrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Hierdurch wollte der Gesetzgeber einige europäischer Richtlinien umsetzen, insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999. Durch diese Richtlinie sollte eine unionsweite Mindestharmonisierung des Gewährleistungsrechts für den Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer erfolgen. Den Umstand, dass die Richtlinienumsetzung eine Novellierung des Kaufrechts erforderte, nutzte der Gesetzgeber zur Modernisierung des gesamten Schuldrechts, da insbesondere das Kaufrecht von vielen Rechtswissenschaftlern als veraltet und überarbeitungsbedürftig angesehen wurde.Ulrich Büdenbender: § 433, Rn. 10. In: Stephan Lorenz: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung – ein Beispiel für die Überhastung der Kritik an der Schuldrechtsreform. In: JuristenZeitung, 2001, S. 742.
Die Schuldrechtsreform hatte eine grundlegende Umstrukturierung des Kaufrechts zur Folge: Die bis dahin bestehende Unterscheidung zwischen dem Kauf einer bestimmten Sache (Spezieskauf) und dem Kauf einer lediglich nach Gattungsmerkmalen bestimmten Sache (Gattungskauf) wurde zugunsten allgemeiner gehaltenen Regelungen aufgegeben. Auch entfielen Sondervorschriften über den Viehkauf. Das Gewährleistungsrecht des Kaufs wurde an das allgemeine Leistungsstörungsrecht angeglichen.
Spezifisch zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie fügte der Gesetzgeber mit den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs einige verbraucherschützende Vorschriften ins Kaufrecht ein. Andere Vorgaben der Richtlinie fügte er mit Wirkung für alle Arten von Käufen ins allgemeine Kaufrecht ein. Hierdurch ging er über das europarechtlich gebotene Regelungsminimum hinaus, um eine möglichst einheitliche Behandlung von Kaufverträgen zu erreichen., S. 211. Weiterhin übernahm der Gesetzgeber mehrere Vorschriften mit Bezug zum Verbraucherschutzrecht ins BGB, die bis dahin in Sondergesetzen geregelt waren. Dies betraf beispielsweise das AGB-Recht. Auch wurden die bis dahin bestehenden kurzen Gewährleistungsfristen deutlich verlängert. Spätestens durch diese Reformen gab es den aus dem römischen Recht stammenden Rechtsgrundsatz „der Käufer sei wachsam“ () im deutschen Kaufvertragsrecht nicht mehr.
Gemäß § 5 EGBGB finden die neuen Regelungen auf Kaufverträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen werden.
Europarechtlicher Einfluss Die europarechtliche Prägung des Kaufrechts hat zur Folge, dass die Anwendung seiner Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beeinflusst wird, der die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit für die Mitgliedstaaten bindender Wirkung auslegt. Die Mitgliedstaaten müssen sich darum bemühen, ihr nationales Recht so anzuwenden, dass es mit der Richtlinie in Einklang steht.Christoph Herrmann, Walther Michl: Wirkungen von EU-Richtlinien. In: Juristische Schulung, 2009, S. 1065. Carsten Herresthal: Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Privatrecht. In: Juristische Schulung, 2014, S. 289. Anne-Christin Mittwoch: Richtlinienkonforme Auslegung bei überschießender Umsetzung. In: Juristische Schulung, 2017, S. 296.
Der europarechtliche Einfluss auf das nationale Kaufrecht zeigte sich in der Quelle-Entscheidung des EuGH von 2008. Dort stellte das Gericht fest, dass die Richtlinie in Bezug auf das Gewährleistungsrecht unzureichend umgesetzt worden ist.EuGH, Urteil vom 17. April 2008, Rs. C-404/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1433. Der Gesetzgeber musste infolgedessen das Gewährleistungsrecht für Verbraucher anpassen, was er durch Änderung des Abs. 2 BGB tat.
In der Rechtssache Weber und Putz von 2011 definierte der EuGH den Umfang der Nacherfüllungspflicht, dem primären Gewährleistungsrecht, und stellte fest, dass ein Unternehmer einzelne Formen der Nacherfüllung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, wenn er dem Verbraucher dadurch seinen Nacherfüllungsanspruch insgesamt nähme.EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2269. Dies griff die deutsche Rechtsprechung durch richtlinienkonforme Auslegung des für den Nacherfüllungsanspruch maßgeblichen BGB auf.. Diese Auslegung beschränkte der BGH auf Verbrauchsgüterkäufe, was zur Folge hatte, dass § 439 BGB trotz seiner Platzierung im allgemeinen Kaufrecht für Verbrauchsgüterkäufe anders ausgelegt wurde, als für sonstige Käufe..Stephan Lorenz/Stefan Arnold: Grundwissen – Zivilrecht: Der Nacherfüllungsanspruch. In: Juristische Schulung, 2014, S. 7.
Reform von 2018 Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde das deutsche Kaufrecht erneut überarbeitet.Peter Huber: Das neue Kaufrecht. In: Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2018, S. 72. Dirk Looschelders: Neuregelungen im Kaufrecht durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. In: Juristische Arbeitsblätter, 2018, S. 81. Stephan Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Neuregelungen im Gewährleistungsrecht zum 1. Januar 2018. In: Juristische Schulung, 2018, S. 10. David Markworth: Die Reform der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung. In: Jura, 2018, S. 1. Der Gesetzgeber wollte hierdurch zum einen die Entscheidung Weber und Putz umsetzen. Zu diesem Zweck überarbeitete er § 439 BGB und erweiterte den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs zugunsten des Käufers. Zum anderen wollte er durch die Einführung von BGB, BGB die Rechtsstellung des Verkäufers gegenüber seinen Lieferanten stärken, um die durch die Reform gewachsene Belastung des Verkäufers zu kompensieren.Stephan Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Neuregelungen im Gewährleistungsrecht zum 1. Januar 2018. In: Juristische Schulung, 2018, S. 10 (10–11).
Gemäß Art. 229 § 39 EGBGB finden die neuen Regelungen auf Kaufverträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden.
Vertragsschluss Der Abschluss eines Kaufvertrags erfordert zwei korrespondierende Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Diese müssen eine Einigung über die wesentlichen Elemente des Kaufs enthalten, die essentialia negotii. Hierzu zählen die beteiligten Parteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Mit Ausnahme von wenigen gesetzlich vorgesehenen Fällen des Kontrahierungszwangs sind die Parteien in deren Bestimmung frei.Harm Peter Westermann: Vor § 433, Rn. 8. In:
Abzugrenzen ist die Willenserklärung von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat. invitatio ad offerendum), bei der es am für eine Willenserklärung notwendigen Rechtsbindungswillen fehlt. Hierzu zählt beispielsweise das Ausstellen von Waren in einem Schaufenster oder Online-Shop.Christian Conrad, Janine Bisenius: Besondere Konstellationen des Kaufvertragsschlusses – Schaufenster, Automaten, Online-Handel und Selbstbedienungsläden. In: Juristische Arbeitsblätter, 2011, S. 740 (741–742).
Kaufgegenstand Als Kaufgegenstände kommen gemäß § 433 BGB Sachen in Frage. Dies umfasst bewegliche und unbewegliche Sachen sowie gemäß BGB auch Tiere.Zu den Besonderheiten des Tierkaufs Jan Eichelberger, Laura Zentner: Tiere im Kaufrecht. In: Juristische Schulung, 2009, S. 201. Gelegentlich werden in der Praxis Kaufverträge über Sachen geschlossen, die der Verkäufer noch beschaffen oder herstellen muss. Abgerufen über De Gruyter Online. Gemäß BGB unterfällt der Kauf von Schiffsbauwerken ebenfalls dem Kaufrecht. Gemäß BGB können ferner Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags sein, etwa Forderungen, Miteigentumsanteile an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteile, Patente, Erbschaften und Miterbenanteile. Auch sonstige Gegenstände, etwa elektrische Energie, ganze Unternehmen und Geschäftsideen können gemäß § 453 BGB Gegenstand eines Kaufvertrags sein. Gemäß BGB umfasst der Verkauf einer Sache im Zweifel auch ihr Zubehör ( BGB).Leontin Schulte-Thoma: Zubehörveräußerung bei Grundstückskaufverträgen. In: Rheinische Notar-Zeitschrift, 2004, S. 61.