mini|hochkant=1.3|Ergebnisse der Bundestagswahlen und anschließend gebildete Regierungen
Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet nach des Grundgesetzes grundsätzlich alle vier Jahre statt;genauer: frühestens 46, spätestens 48 Monate nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages die Wahlperiode kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen ( und GG) oder im Verteidigungsfall verlängern ( GG). Der Termin einer Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung und den Ländern festgelegt.
Das Bundestagswahlrecht, das im Bundeswahlgesetz festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit einer Fünfprozenthürde. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt derzeit 630 Abgeordnete.
Die letzte Wahl fand am 23. Februar 2025 als vorgezogene Neuwahl statt, die nächste wird voraussichtlich zwischen Januar und März 2029 durchgeführt.
mini|Stimmzettel bei der ersten Bundestagswahl 1949
Allgemeines mini|Wahlplakate während des Bundestagswahlkampfs 1961 In Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen. Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger ab Volljährigkeit unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat, zu wählen und gewählt zu werden. Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Des Weiteren bedeutet „Freiheit der Wahl“, dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, ob er überhaupt zur Wahl geht. In Deutschland besteht also keine Wahlpflicht, anders als beispielsweise in Belgien. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk seine Vertreter direkt wählt und nicht durch Wahlmänner vertreten wird, wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung gewählt wird. Gleichheit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988, Az. 2 BvC 4/88 – (), 170. Darum dürfen Zähl- und Erfolgswert nicht abhängig sein von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht, politischer Einstellung oder durch zu unterschiedlich große Wahlkreise. Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand von der Entscheidung eines bestimmten Wählers Kenntnis nehmen kann.
Wahlberechtigung Nach Art. 38 Abs. 3 GG regelt ein Bundesgesetz alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen (aktives Wahlrecht) und auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs. 2 GG alle, die im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als Kandidat einer Partei – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.
Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, abgerufen von der Internetseite des Deutschen Bundestages (PDF; 126 kB)
Vor der Wahl Zulassung zur Wahl Bei der Bundestagswahl werden einerseits Direktkandidaten vor Ort gewählt, welche ihren Wahlkreis auf Bundesebene vertreten, andererseits Parteien, die über Landeslisten in ihrem jeweiligen Bundesland wählbar sind.
Gemäß BWahlG müssen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag Parteien, die nicht bereits (aufgrund eigener Wahlvorschläge) im Bundestag oder in einem Landesparlament ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Einzelbewerber Unterstützungsunterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können.
In jedem Bundesland, in dem die Partei mit einer eigenen Landesliste antreten möchte, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 % der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist. Für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages sind 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises erforderlich ( Abs. 2 und 3 BWahlG).
Aufstellung der Kandidaten Für die Wahl der Direktkandidaten halten die Parteien lokale Kreisparteitage ab, für die jedoch teils besondere Regelungen gelten: So sind etwa nur Mitglieder abstimmungsberechtigt, die ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und selbst dort wahlberechtigt sind.
In jedem Bundesland stehen eigene Parteilisten zu Wahl. Diese werden auf eigenen Landesparteitagen („Vertreterversammlungen“) aufgestellt, wobei die Reihung der aussichtsreichsten Kandidaten meist in Einzelwahl pro Listenplatz erfolgt und nur die hinteren Listenplätze in gemeinsamer Blockwahl gewählt werden. Meist spielt bei der Reihenfolge ein gewisser Regionalproporz, bei einigen Parteien darüber hinaus auch Quotenregelungen (wie eine Frauenquote) eine Rolle.
Kanzlerkandidaten
Bei der Bundestagswahl wird nicht der Bundeskanzler gewählt, sondern die Abgeordneten. Dennoch hat sich die inoffizielle, im Grundgesetz oder Bundeswahlgesetz nicht vorgesehene Benennung eines Kanzlerkandidaten vor der Bundestagswahl in der politischen Praxis herausgebildet. Bisher legte die oppositionelle Volkspartei diese Personalie vor Beginn des Wahlkampfes fest, für die regierende Partei trat bisher meist der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an. Die kleineren Parteien ernennen meist prominente „Spitzenkandidaten“. Diese werden in der Regel durch einen Bundesparteitag gewählt, auf dem auch das Bundestagswahlprogramm beschlossen wird.
Der Kanzlerkandidat unternimmt oft vor dem Wahlkampf Auslandsreisen in die USA, nach Frankreich, Großbritannien, Israel, Russland und in das Land des EU-Ratsvorsitzenden. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält.
Es gibt kein festgeschriebenes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten. Vor der Nominierung findet das Thema als sogenannte „K-Frage“ eine starke öffentliche Beachtung.
Der Auswahlprozess bei CDU und CSU wird von der Grundkonstellation zweier eigenständiger Schwesterparteien bestimmt. So kam es 1979 zu einer Kampfabstimmung in der gemeinsamen Bundestagsfraktion zwischen dem niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht und dem bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß über die Kanzlerkandidatur für die Bundestagswahl 1980. In der Regel einigen sich die Spitzen beider Parteien jedoch informell im Vorfeld der Wahl. Die kleinen im Bundestag vertretenen Parteien stellen mit der Ausnahme 2002 (Guido Westerwelle, FDP), 2021 (Annalena Baerbock, Bündnis 90/Die Grünen) und 2025 (Robert Habeck, Grüne; Alice Weidel, AfD) keinen Kanzlerkandidaten, sondern lediglich einen oder zwei Spitzenkandidaten auf. Vereinzelt stellen auch Splitterparteien eigene Kanzlerkandidaten auf. Während Helmut Kohl (CDU) und Erich Ollenhauer (SPD) nach einer und Willy Brandt (SPD) sogar nach zwei fehlgeschlagenen Kandidaturen noch ein weiteres Mal antraten, trat nach 1983 kein erfolgloser Bewerber ein zweites Mal als Spitzenkandidat an.
Von den 22 Kanzlerkandidaten waren 17 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, zwei weitere, Johannes Rau und Frank-Walter Steinmeier, waren dies nur kommissarisch. Lediglich Helmut Schmidt, Peer Steinbrück und Olaf Scholz waren nie Parteivorsitzende. Vierzehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als Bundesminister tätig, elf als Regierungschefs eines Bundeslandes. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und zweimal ein amtierender Bundesminister an.
Wahlkampf und Entscheidungshilfen Den Wahlkampf vor Ort organisieren meist die Wahlkreiskandidaten selbst, die dabei (etwa beim Plakatieren) von ihren lokalen Parteigliederungen und ehrenamtlichen Helfern unterstützt werden. Darüber hinaus gibt es in der Regel eine bundesweite Wahlkampagne, welche von den Bundesparteien vorgegeben wird.
Der Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die Wähler am Fernseher und im Internet zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen. Diese Wahlwerbung auf Plakaten und an Ständen in der Innenstadt hat entsprechend einer Studie der Stiftung für Zukunftsfragen ihre Bedeutung beim Bundestagswahlkampf 2013 nahezu völlig verloren und spielt bei der Wahlentscheidung keine Rolle mehr.Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco: , Forschung aktuell, 250, 34. Jg., 12. September 2013.
Neben Plakaten dienen als Entscheidungshilfen zur Wahl etwa im Fernsehen die vielfältigen Diskussionen mit Spitzenkandidaten der Regierungs- und Oppositionsparteien. In den Printmedien werden häufig auch Kurzzusammenfassungen der jeweiligen Parteiprogramme angeboten. Gleiches gilt für den „Wahl-O-Mat“,www.wahl-o-mat.de – Der Wahl-O-Mat […] ist ein Produkt der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb mit Unterstützung des Instituut voor Publiek en Politiek (IPP) in Amsterdam. Thesen und Inhalte des Wahl-O-Mat wurden von einem Redaktionsteam aus 21 Jungwählern entwickelt. Beraten wurden sie von den Wissenschaftlern Prof. Stefan Marschall, Prof. Christoph Strünck, Wolf Dittmayer, Christian K. Schmidt und Tanja Binder. der dem Bürger anhand von ausgewählten Thesen eine Entscheidungshilfe geben möchte. Sowohl die Kurzzusammenfassungen als auch die Website des Wahl-O-Mats ersparen dem Wähler die Lektüre der Wahlprogramme aller Parteien. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, auf diversen Internetseiten Abgeordneten Fragen zu stellen.Siehe hierzu insbesondere www.abgeordnetenwatch.de.
Ablauf
Wahltermin Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 Grundgesetz über die Wahl des Deutschen Bundestages lauten in der Fassung des Grundgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand: (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.