Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) waren ein bedeutendes Vertragswerk im österreichischen Beherbergungsgewerbe, das die Beziehung zwischen Hoteliers und Gästen regelte. Sie dienten als standardisierte Grundlage für Beherbergungsverträge und boten sowohl Unternehmern als auch Gästen Rechtssicherheit, sofern kein individueller Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Die ÖHVB umfassten verschiedene Aspekte des Beherbergungsvertrags, darunter Vertragsabschluss, Beginn und Ende der Beherbergung, Rechte und Pflichten beider Parteien sowie Haftungsfragen. Die letzte Fassung der ÖHVB wurde am 23. September 1981 beschlossen und galt bis zu ihrer Ablösung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) im Jahr 2006.
Zweck und Anwendungsbereich Als bedeutendes Vertragswerk im österreichischen Beherbergungsgewerbe war der primäre Zweck der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) die Regelung des Verhältnisses zwischen Hotelier und Gast in Österreich, sofern kein individueller Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Dabei dienten die ÖHVB als standardisierte Grundlage für Beherbergungsverträge und boten sowohl Unternehmern als auch Gästen Rechtssicherheit. Sie umfassten verschiedene Aspekte des Beherbergungsvertrags, darunter Vertragsabschluss, Beginn und Ende der Beherbergung, Rechte und Pflichten beider Parteien sowie Haftungsfragen.
Der Anwendungsbereich der ÖHVB erstreckte sich ausschließlich auf direkte Verträge zwischen Beherbergungsbetrieben und Gästen. Wichtig war hierbei, dass sie nicht für Verträge galten, die durch Reiseunternehmen vermittelt wurden. Für solche Fälle existierte ein separates Kooperationsabkommen.
Um die ÖHVB als Vertragsbestandteil zu etablieren, mussten sie explizit mit dem Vertragspartner vereinbart werden. Es wurde empfohlen, die Bedingungen im Betrieb auszulegen und dem Gast die Möglichkeit zu geben, auf Verlangen Einsicht zu nehmen. Bei regelmäßiger Verwendung bestand gemäß § 73 Abs. 1 der Gewerbeordnung sogar die Verpflichtung, die Vertragsbedingungen in den für Gäste zugänglichen Räumlichkeiten sichtbar zu machen.
Die ÖHVB regelten unter anderem detailliert die Stornobedingungen. So sahen sie beispielsweise vor, dass bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag der Vertrag von beiden Seiten kostenfrei aufgelöst werden konnte. Bei späteren Stornierungen oder vorzeitiger Abreise des Gastes galten spezifische Regelungen bezüglich der zu zahlenden Entgelte.
Es war zu beachten, dass die ÖHVB kein Gesetz darstellten und somit nicht zwingend anzuwenden waren. Sie dienten vielmehr als Leitfaden für mögliche Vertragspunkte. Ihre Verwendung bot den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu eigenständig erarbeiteten Bedingungen in der Regel nicht als sittenwidrig oder unwirksam eingestuft wurden.
Die letzte Fassung der ÖHVB wurde am 23. September 1981 im Rahmen der 93. Ausschusssitzung des Fachverbands Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich beschlossen. Die ÖHVB wurden im Jahr 2006 durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH 2006) ersetzt. Trotz dieser Ablösung fanden die ÖHVB in der Praxis teilweise noch Anwendung, wie aus der Tatsache ersichtlich wurde, dass einige Beherbergungsbetriebe sie weiterhin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufführten.
Vertragsabschluss und Geltung Der Vertragsabschluss nach den Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) erfolgte in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger. Dabei galt im Zweifelsfall der Besteller als Vertragspartner des Beherbergers, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hatte. Die ÖHVB sahen vor, dass eine Anzahlung vereinbart werden konnte.
Die Geltung der ÖHVB erstreckte sich auf das Verhältnis zwischen Beherberger und Gast, wobei sie jenen Vertragsinhalt darstellten, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren in- und ausländischen Gästen Beherbergungsverträge abschlossen. Allerdings schlossen die ÖHVB Sondervereinbarungen nicht aus und waren gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär. Ein besonders wichtiger Aspekt der ÖHVB war die Regelung der Stornobedingungen in § 5. Diese Bestimmung legte fest, unter welchen Umständen und mit welchen finanziellen Konsequenzen ein Gast von einem bereits geschlossenen Beherbergungsvertrag zurücktreten konnte. Die ÖHVB wurden am 23. September 1981 im Rahmen der 93. Ausschusssitzung des Fachverbandes Hotellerie beschlossen. Sie galten als maßgebliches Regelwerk für die österreichische Hotellerie bis zu ihrer Ablösung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) im Jahr 2006.
Inhalt Wesentliche Inhalte Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) stellten bis zu ihrer Ablösung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) im Jahr 2006 ein bedeutendes Vertragswerk dar, das die Beziehung zwischen Hoteliers und Gästen in Österreich regelte. Diese Bedingungen fanden Anwendung, sofern kein individueller Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Die ÖHVB definierten zunächst den Vertragsabschluss und die beteiligten Parteien. Als Vertragspartner des Beherbergers galt im Zweifelsfall der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen reservierte. Der Beherbergungsvertrag kam in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. Es konnte vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
Ein zentraler Aspekt der ÖHVB war die Regelung des Beginns und Endes der Beherbergung. Der Gast hatte das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Am Abreisetag mussten die Räume bis 12 Uhr freigegeben werden. Falls der Gast sein Zimmer nicht rechtzeitig räumte, war der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
Die ÖHVB definierten auch die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Der Gast erwarb das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und der allgemein zugänglichen Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes. Der Beherberger war verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Ein besonders wichtiger Abschnitt der ÖHVB betraf die Stornobedingungen. Diese regelten die Konsequenzen einer Annullierung der Buchung durch den Gast. Die Stornobedingungen sahen vor, dass bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes eine Annullierung ohne Stornogebühr möglich war.
Die ÖHVB enthielten auch Bestimmungen zur Beendigung des Beherbergungsvertrages. Der Beherberger war berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch machte, durch sein Verhalten anderen Gästen das Zusammenwohnen verleidete oder sich einer strafbaren Handlung schuldig machte.
Hinsichtlich der Haftung des Beherbergers für Schäden enthielten die ÖHVB ebenfalls Regelungen. Der Beherberger haftete für Schäden, die ein Gast erlitt, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignete und den Beherberger oder seine Dienstnehmer ein Verschulden traf.
Die ÖHVB regelten auch den Fall einer Erkrankung oder des Todes eines Gastes im Beherbergungsbetrieb. In solchen Fällen war der Beherberger berechtigt, Ersatz für etwaige Kosten zu verlangen, die durch die Erkrankung oder den Todesfall entstanden waren.
Vertragsinhalt der ÖHVB § 1 Allgemeines Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen. Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.