Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von ‚beglaubigen‘, ‚befestigen‘) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet ( Abs. 1 HGB). Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden ( Abs. 2 HGB). Man spricht auch von einer Firmierung. Freiberufler und andere Selbständige incl. Kleingewerbetreibende treten im Geschäftsleben dagegen unter ihrem bürgerlichen Namen auf oder führen eine Geschäftsbezeichnung. Im Markenrecht werden Firma und Geschäftsbezeichnung dem Begriff der Unternehmenskennzeichen zugeordnet, Abs. 2 MarkenG.

Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmenspersönlichkeit (Corporate Identity) von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt – oder im Todesfall dessen Erben ( HGB).

Die Wahl der Firma wie auch der Rechtsform und der Firmenzusätze zählt zu den strategischen Grundsatzentscheidungen bei der Unternehmensgründung. Firma und Firmenzusätze stellen für Handelsbetriebe ein Mittel zur psychologischen Segmentierung dar.Hans-Otto Schenk: Psychologie im Handel. 2. Auflage. München / Wien 2007, ISBN 978-3-486-58379-3, S. 99.

Deutsches Recht Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz (s. u.) beinhalten (vgl. HGB).

Firmengrundsätze Firmenzusatz

In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung) des Unternehmens angibt, z. B. e. K. ( Abs. 1 Nr. 1 HGB), Muster OHG ( Abs. 1 Nr. 2 HGB), Muster GmbH ( GmbHG), Muster AG ( AktG).

Firmenklarheit

Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein (sogenannte „Namensfunktion“) und Unterscheidungskraft besitzen ( Abs. 1 HGB). An der Namensfunktion fehlt es z. B. bei einer aus nichtlateinischen Buchstaben oder reinen Bildzeichen gebildeten Firma. Unterscheidungskraft fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, z. B. „Consulting GmbH“ ohne weitergehendes Kennzeichnungsmerkmal. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes ist namensrechtlich und somit auch firmenrechtlich irrelevant. Das Registergericht ist deshalb nicht an die Zeichenformatierung gebunden, die das Unternehmen in der Anmeldung zum Handelsregister gewählt hat. Es steht dem Unternehmen jedoch grundsätzlich frei, die von ihm selbst der Anmeldung zugrunde gelegte Schreibweise der Firma im Rechtsverkehr zu verwenden.

Firmenwahrheit

Der allgemeine Grundsatz der Firmenwahrheit war das oberste Prinzip des früheren Firmenrechts; danach musste für Außenstehende erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Das Prinzip bleibt nach Einführung des aktuellen Firmenrechts im Jahre 1998Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) vom 22. Juni 1998 (). wichtig, gilt aber abgeschwächt. Firmenwahrheit bedeutet heute: Die Firma darf nicht irreführend sein, das heißt geeignet, „eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen“ ( Abs. 2 HGB). Das Führen der Bezeichnungen „Bank“, „Bankier“ oder „Sparkasse“ im Firmennamen ist nach Abs. 1 KWG grundsätzlich nur Kreditinstituten gestattet, die eine Banklizenz nach KWG besitzen.

Firmenausschließlichkeit

Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden ( Abs. 1 HGB). Siehe Hauptartikel: Firmenausschließlichkeit.

Firmenbeständigkeit

Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z. B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z. B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte (§ ff. HGB). Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird ( HGB).

Firmenöffentlichkeit

Jeder Kaufmann muss seine Firma, den Ort (Sitz) und die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen lassen ( HGB). In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.

Firmeneinheit

Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen; von der Rechtsprechungsiehe z. B. BGH, NJW 1991, 2023 hergeleitet aus HGB. Unbeschadet davon kann er seine Produkte unter verschiedenen Marken anbieten.

Firmenarten Personenfirma

Als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Friedrich Karl Henkel.

Fantasiefirma

Als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon oder Amazon.

Sachfirma

Als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft.

Mischfirma

Eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B. Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen.

Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche erstens in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, zweitens weltweit weitestmöglich unbesetzt sind (z. B. keine Treffer in Internet-Suchmaschinen vor der Firmierung), drittens in jeder Sprache positive Assoziationen wecken; z. B. „Novartis“, das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.

Firmenzusätze Gesetze wie das Handelsgesetzbuch schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist ().

+ Rechtsformzusätze bzw. Kaufmannszusätze in Deutschland Abkürzung Vollständige Bezeichnung e. K. eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau e. Kfm. eingetragener Kaufmann e. Kfr. eingetragene Kauffrau OHG/oHG Offene Handelsgesellschaft GmbH & Co. OHG Offene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer GmbH als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter AG & Co. OHG Offene Handelsgesellschaft, mit mindestens einer AG als Gesellschafter, aber ohne natürliche Person als Gesellschafter EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung KG Kommanditgesellschaft GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung gGmbH Gemeinnützige GmbH UG (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) AG Aktiengesellschaft SE Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eG eingetragene Genossenschaft SCE Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea) eGmbH eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (veraltet) eGmuH eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (veraltet) KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin AG & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin GmbH & Co. KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin AG & Co. KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin

Keine Firma hat demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da sie keine Handelsgesellschaft ist.Würde die GbR ein Handelsgewerbe iSd Abs. 2 HGB betreiben, wäre sie keine GbR mehr, sondern vielmehr OHG (vgl. Abs. 1 HGB). Sie kann lediglich eine firmenähnliche sogenannte Geschäftsbezeichnung führen.

Für Gläubiger und Kunden sind Zusätze zur Firma von Interesse, die über die wirtschaftlich Lage des Unternehmens Auskunft geben. So weist der Zusatz „i. In.“ bzw. „i. IN.“ darauf hin, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Zusatz „i. L.“ (in Liquidation) weist auf ein laufendes Liquidationsverfahren zur Beendigung der Firma hin.

Firmenschutz Registergerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren Das Registergericht kann von Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiterverwendet wird. Dafür steht ihm nach Abs. 1 HGB die Möglichkeit offen, ein Ordnungsgeld für den Fall anzudrohen, dass die Firma nicht zügig gelöscht wird. Das Registergericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann.Vgl. OLG Köln, BB 1977, 1671; BayObLGZ 1989, 44, 50. Das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB wird durch die Erhebung einer Klage gegen die unzulässige Firmenverwendung nach § 37 Abs. 2 HGB nicht berührt. Allerdings kann das Firmenmissbrauchsverfahren in diesem Fall ausgesetzt werden ( FamFG).

Privatrechtliche Unterlassungsansprüche Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung absoluter Rechte kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht.Vgl. OLG Hamburg, BB 1973, 1456; BGH, NJW 1991, 2023 Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.

Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche (, Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 HGB, BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch ( Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch ( UWG) in Betracht.

Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht ( Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.

Österreichisches Recht

Für die Firmengrundsätze und -arten gilt das für Deutschland Gesagte entsprechend, wobei hier die Regelungen der UGB, insbesondere auch UGB, Anwendung finden. Als zulässige Firmenzusätze gelten:

+ Die wichtigsten Rechtsformzusätze in Österreich Unternehmensform Rechtsformzusätze Bis 31. Dezember 2006 Ab 1. Januar 2007(Inkrafttreten der Handelsrechtsreform) Einzelkaufmann (vormals)Einzelunternehmer (seit 1. Januar 2007) kein Rechtsformzusatz e.U.eingetragener Unternehmereingetragene Unternehmerin Offene Handelsgesellschaft (vormals)Offene Gesellschaft (seit 1. Januar 2007) OHGkein Rechtsformzusatz OG Kommanditgesellschaft KGkein Rechtsformzusatz KG Offene Erwerbsgesellschaft OEG wurde zur Offenen Gesellschaft Kommandit-Erwerbsgesellschaft KEG wurde zur Kommanditgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH oder Ges.m.b.H. GmbH oder Ges.m.b.H. Aktiengesellschaft AG AG Genossenschaft registrierte Genossenschaft eingetragene Genossenschaft bzw. e. Gen. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV EWIV Europäische Gesellschaft(Societas Europaea) SE SE Europäische Genossenschaft(Societas Cooperativa Europaea) SCE SCE

Schweizerisches Recht