mini|Deutscher Eurocheque (Vorderseite) mini|Deutscher Eurocheque (Rückseite) mini|Österreichischer Eurocheque (Vorderseite) mini|Österreichischer Eurocheque (Rückseite) mini|Eurocheque-Logo|132x132px Der Eurocheque (Eigenschreibweise: eurocheque) war ein grenzüberschreitend garantierter Scheck der europäischen Kreditinstitute, der in den 1960er-Jahren eingeführt wurde und zum 1. Januar 2002 auslief. Die Einlösung eines Eurocheques wurde durch einen Garantievertrag zwischen Schecknehmer und Bankier gewährleistet, der durch den Schecknehmer und den Scheckaussteller, der sich durch eine besondere Karte (Eurocheque-Karte, EC-Karte) als bevollmächtigt auswies, abgeschlossen wurde.
Die EC-Karte wurde im Laufe der Zeit um die Funktion einer Debitkarte ergänzt, um an einem Bank- oder Sparkassenautomaten Geld abheben zu können.
Geschichtliche Entwicklung Hintergrund für kartengarantierte Schecks Seit dem Ende der 1950er- und Anfang der 1960er-Jahre führten bargeldlose Lohn-, Gehalts- und Pensionszahlungen zu einem sprunghaften Anstieg der Anzahl der privaten Girokonten. Scheck und Anweisung konnten das Bedürfnis, eine bessere Verfügbarkeit über das Guthaben bzw. ein möglicherweise eingeräumtes Überziehungsdarlehen zu gewährleisten, nicht befriedigen.
Die Verfügbarkeit über das Guthaben wurde vor allem dadurch behindert, dass der Gläubiger des Scheckausstellers, der den Scheck zur Berichtigung einer Verbindlichkeit erfüllungshalber entgegennehmen sollte, wegen des Akzeptverbots bei einem Scheck (Scheckschwäche) nicht sicher sein konnte, ob er den Scheck beim Bankier des Ausstellers auch einlösen konnte. Die Lösung zur besseren Verfügbarkeit war die Scheckgarantiekarte (kurz: Scheckkarte), die dem Verkehrsbedürfnis nach einem garantierten Einstehen des bezogenen Bankiers für die Forderung bis zu einer bestimmten Höchsthaftungssumme Rechnung trug.
Durch den gestiegenen Fremdenverkehr reichte der zunächst nur für den Zahlungsverkehr im Inland vorgesehene kartengarantierte Scheck nicht mehr aus. Es war ein Zahlungsmittel gefragt, das auch im Ausland ähnlich genutzt werden konnte wie im Inland.
Entstehung des Eurocheque-Systems Mit der Verwirklichung eines europaweit akzeptierten kartengarantierten Schecks waren ein einzelnes Institut, eine nationale Institutsgruppe und sogar alle Banken und Sparkassen eines Staates überfordert. Daher begann ein Netz bilateraler Absprachen zur gegenseitigen Einlösung garantierter Schecks Europa zu überziehen. Bei einer Zunahme derartiger zwischenstaatlicher Abkommen wäre die Scheckeinlösung von ausländischen Scheckausstellern für die Bankkassierer aufgrund unterschiedlicher Einlösungsrichtlinien kaum mehr handhabbar und mit erheblichen Sicherheitsrisiken behaftet gewesen.
Auf deutscher Seite trieb vor allem Eckart van Hooven die Europäisierung des kartengarantierten Schecks voran. Für Vereinbarungen zur standardisierten Abwicklung gab es am 10. Mai 1968 eine Konferenz zwischen Geldinstituten und ihren Verbänden aus 15 Staaten über die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei kartengarantierten Schecks. Die deutschen Banken und Sparkassen, gerade ermutigt durch das erfolgreiche Zustandekommen einer gemeinsamen institutsneutralen Scheckgarantiekarte, hatten zu diesem Treffen nach Frankfurt am Main geladen. Es kam zu einer grundsätzlichen Einigung, womit der Grundstein für das Eurocheque-System gelegt wurde. Entscheidend war jedoch die folgende Konferenz, die am 17. und 18. Oktober 1968 auf Einladung der französischen Geldinstitute in Paris stattfand. Man einigte sich auf das Eurocheque-Logo, die Namen Eurocheque und Eurocheque-Karte, die Einlösungsbedingungen und die Verrechnung.
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Österreich sowie die Schweiz und Liechtenstein schlossen sich der Vorgangsweise als „Aktivstaaten“ und Frankreich sowie Monaco, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien sowie San Marino, Norwegen, Schweden und Spanien als „Passivstaaten“ an.
Die Aktivstaaten brachten ihre individuellen Scheckkartensysteme in das Eurocheque-System ein. Dabei wurden die jeweiligen Schecks aus den Aktivstaaten mit dem Eurocheque-Logo versehen. Die Schecks waren wie gehabt die Schecks des kontoführenden Geldinstituts. Es gab also anfänglich keine standardisierten Eurocheque-Karten und keine standardisierten Eurocheques.
Derartige Schecks konnten mit Scheckkarten, die das Eurocheque-Zeichen aufwiesen, bei Geldinstituten in allen teilnehmenden Staaten (Aktiv- und Passivstaaten) eingelöst werden, wobei sie in der Währung des Heimatstaates ausgestellt wurden. Der jeweilige Gegenwert abzüglich einer Provision wurde in der lokalen Währung ausbezahlt. Nur im jeweiligen Staat, in dem die Eurocheque-Karte ausgestellt und die Eurocheques ausgegeben wurden, war es den Eurocheque-Karteninhabern möglich, auch bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen garantierte Schecks auszustellen.
In den Passivstaaten, die keine Scheckkartensysteme hatten oder sie erst später dem Eurocheque-System zuführten, beteiligten sich die Geldinstitute durch die Einlösung von Schecks in ihren Geschäftsstellen am Eurocheque-System. Ihr Beweggrund war vorwiegend, dem Fremdenverkehr durch ein bequemes Zahlungsmittel zusätzlichen Auftrieb zu geben.
Die Richtlinien für das Eurocheque-System beinhalteten die generellen Einlösebedingungen, die für alle Scheckgarantiekarten gleich galten, die speziellen Bestimmungen für die einzelnen Scheckgarantiekarten (insbesondere des jeweiligen Höchstbetrages) sowie Abbildungen aller Scheckkarten und Schecks.
Die Aufrechnung gegenseitiger Scheckkosten wurde bilateral zwischen den einzelnen Geldinstituten im Zwischenbankverkehr geregelt.
Ab 1. Mai 1969 wurden Schecks im Rahmen des Eurocheque-Systems ausgestellt. Dabei standen von Anfang an etwa 175.000 Zahlstellen zur Verfügung. In den folgenden Jahren nahm sowohl die Anzahl der Aktivstaaten als auch jene der Passivstaaten auf insgesamt 39 zu. Sie beschränkten sich bald nicht mehr nur auf Europa, sondern schlossen auch Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas ein.
Einheitlicher Eurocheque und einheitliche Eurocheque-Karte 1972 wurden in den Aktivstaaten eine gemeinsame Scheckurkunde und eine einheitliche Scheckgarantiekarte eingeführt. Zweck dieser Urkundenvereinheitlichung war, dass sie den Verwendern ebenso vertraut werde wie die Banknoten. Der einheitliche Eurocheque brachte auch den Wegfall des eingedruckten Währungssymbols mit sich, was eine Voraussetzung für die Bargeldauszahlung in der lokalen Währung und die bargeldlose Bezahlung bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben war. Der Nichtbankenbereich wurde ab 1975 geöffnet, wobei diese Entwicklung nicht alle Staaten gleich schnell vollzogen. Damit wurde dem Eurocheque zur Funktion eines internationalen Bargeldbezugsmittels die Funktion eines internationalen bargeldlosen Zahlungsmittels hinzugefügt. Das Format des Eurocheque wurde mit 85 mm × 150 mm festgelegt.
Als Folge des Ausstellens der Eurocheques in der jeweiligen lokalen Währung wurde auch die Provisionierung umgestellt. Erhielt bei der Ausstellung eines Schecks mit dem Eurocheque-Symbol in der Heimatwährung das schecknehmende Geldinstitut die Provision direkt als Abzug vom Auszahlungsbetrag, so wurde bei der Ausstellung eines einheitlichen Eurocheques der Scheckbetrag ausbezahlt oder zur Zahlung verwendet, ohne dass eine Provision verrechnet wurde. Diese erhielt das einreichende Geldinstitut im Rahmen gegenseitiger Kostenverrechnung. Dem Eurocheque-Aussteller wurde die Provision erst bei der Belastung seines Girokontos in Rechnung gestellt.
Aufgrund der zunehmenden grenzüberschreitenden Verwendung des Eurocheque und des Bestrebens, den Ablauf einer Zahlung mit einem Eurocheque zu rationalisieren, wurde die gegenseitige Kostenverrechnung der Banken nicht mehr im Zwischenbankverkehr, sondern über spezielle Eurocheque-Verrechnungszentralen vorgenommen. Ihre Tätigkeit besteht in der internationalen Verrechnung von einheitlichen Eurocheques, die in der Währung im jeweiligen Staat ausgestellt wurden, und von einheitlichen Eurocheques aus dem jeweiligen Staat, die in verschiedenen Währungen im Ausland ausgestellt wurden.
Durch diese Maßnahmen wurde die Anzahl der Aktivstaaten weiter erhöht, ohne dass es jedoch gelang, alle Staaten in die Ausgabe von Eurocheque-Karten einzubinden. Einige Staaten – wie Frankreich und Großbritannien – waren zwar de jure Aktivstaaten, es wurden jedoch nur wenige Eurocheque-Karten ausgestellt. Andere Staaten wiederum blieben ausschließlich Passivstaaten. Funktionsweise Die Garantiekarte für den Eurocheque überbrückte die Schwäche eines Schecks, nicht durch den Bezogenen angenommen werden zu können ( ScheckG). Auf den Scheck geschriebene Annahmevermerke gelten als nicht geschrieben. Deshalb suchte man Wege, um das Einlöserisiko dem Schecknehmer abzunehmen. Dies geschah über den Abschluss eines Garantievertrags zwischen Schecknehmer und Bankier. Nachteilig an diesem Verfahren war, dass der Bankier das Delkredererisiko zu tragen hatte.
mini|300px|Rechtsbeziehung bei einer Eurocheque-Garantie
Entstehen der Garantie Der Scheckaussteller musste die Nummer seiner Garantiekarte auf der Rückseite des Eurocheques eintragen. Dadurch konnte die Bank feststellen, ob die Person, für deren Zahlungsfähigkeit sie einstehen sollte, ein berechtigter Kunde von ihr war. Der Garantievertrag zwischen dem Schecknehmer und dem Kreditinstitut kam zustande bei: Übereinstimmung der Nummer, der Unterschrift des Ausstellers, des Namens des Kreditinstituts und der Kontonummer auf der Garantiekarte und dem Vordruck für die Eurocheque-Urkunde Ausstellung des Eurocheques innerhalb der Geltungsdauer der Garantiekarte rechtzeitiger Vorlage des Schecks
Die Garantiekarte musste dem Zahlungsempfänger nicht vorgelegt werden. Die Inhaberschaft der Garantiekarte wies den Scheckaussteller als Vertreter (aA als Übermittlungsbote) des bezogenen Bankiers aus. Der Scheckaussteller schloss für den Bankier einen Garantievertrag mit dem Zahlungsempfänger ab. Mit der Aushändigung des Eurocheques durch den berechtigten Scheckaussteller an den Schecknehmer entstand die Garantieforderung des Zahlungsempfängers bis zu 400 DM. Aufgrund dieser Ausgestaltung war die Garantieregelung des Eurocheques kein Verstoß gegen das Akzeptverbot.
Abstraktheit der Garantieforderung Die Forderung des Zahlungsempfängers aus dem Garantievertrag war abstrakt. Einwendungen gegen die Garantieforderung, die aus dem Verhältnis zwischen der Bank und dem Scheckaussteller stammen (Deckungsverhältnis), konnten durch die Bank nicht erhoben werden. Solche Einwendungen können beispielsweise in einer fehlenden Kontodeckung des Scheckausstellers oder in dem Widerrufs des Schecks durch den Aussteller bestehen. Nur soweit Mängel in dem Zustandekommen oder im Bestand des Garantievertrags vorgetragen wurden, waren diese maßgeblich. Das war unter anderem dann der Fall, wenn der Kartenbesitzer nicht ihr rechtmäßiger Inhaber war. Waren dem Kunden die Vordrucke für den Eurocheque abhandengekommen und füllte sie ein Unbefugter mit der richtigen Kartennummer und unter Fälschung der Unterschrift aus, so kam beispielsweise ein Garantievertrag nicht zustande, weil die fehlende Vertretungsmacht des Unbefugten eine rechtshindernde Einwendung betreffend das Zustandekommen des Garantievertrags selbst ist. Die Bank haftete dem Schecknehmer aber aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Andere Einwendungen, die das Entstehen des Garantievertrags betreffen, sind sämtliche sonstige Fehler im Zustandekommen des Garantievertrags (Fehlen der Unterschrift usw.).
Eurocheque-Karte als elektronische Debitkarte