Amtstitel sind in Österreich Titel, die Beamte im Rahmen ihrer Tätigkeit führen. Zum Teil sind die Amtstitel durch Verwendungsbezeichnungen ersetzt, die den speziellen Aufgabenbereich des Beamten zum Ausdruck bringen.GP XIV RV 500, S. 73 Der Begriff Amtstitel war auch in Deutschland üblich,Handwörterbuch des Postwesens (1927), S. 17. Die gesetzliche Bezeichnung lautete oft nur „Titel“, z. B. in § 84 II 10 ALR (1794) und § 17 RBG (1873). Siehe auch die preußische Verordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel ... (1817). wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Amtsbezeichnung abgelöst wurde.vgl. § 37 DBG (1937)
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind in Österreich gesetzlich festgelegt. Die Verleihung erfolgt beim Bund durch den Bundespräsidenten. Dieser kann aber den jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigen, selbst Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Der Beamte hat ein gesetzliches Recht auf Führung des Amtstitels.
Vertragsbedienstete des Bundes sind berechtigt, entsprechend ihrer Entlohnungsgruppe gleichlautende Verwendungs- bzw. (im Universitätsbereich) Funktionsbezeichnungen zu führen.
Grundlagen Bundesrecht Gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) sind Bundesbeamte berechtigt, einen ihrer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe entsprechenden Amtstitel zu führen. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Auch im Ruhestand führen Beamte den zuletzt getragenen Amtstitel, allerdings mit dem Zusatz „i. R.“, weiter. Im Besonderen Teil des Gesetzes werden die einzelnen Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen aufgeführt.
Die analoge Rechtsgrundlage für die Führung der Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen durch Vertragsbedienstete wurde in des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) geschaffen.
Basis der Amtstitel, Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen im Einzelnen: Allgemeiner Verwaltungsdienst: BDG; VBG Exekutivdienst: BDG, , ; siehe auch: Dienstgrade der österreichischen Sicherheitsexekutive Militärischer Dienst: BDG, ; siehe auch: Dienstgrade des österreichischen Bundesheeres Universitätslehrer Universitätsprofessoren: BDG; , VBG Universitätsdozenten: BDG; VBG Universitätsassistenten: BDG; VBG Lehrer an Universitäten: BDG Hochschullehrpersonen: BDG; VBG Lehrer: BDG; , , , VBG Schulqualitätsmanagement: BDG; VBG Schulevaluation: BDG; VBG Post- und Fernmeldewesen: BDG Krankenpflegedienst: BDG; VBG Staatsanwälte: RStDG
Ehemalige Rechtsgrundlagen waren § 40 der Dienstpragmatik von 1914,RGBl. Nr. 15/1914 die Amtstitelverordnung von 1926BGBl. Nr. 175/1926 und § 24 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes von 1977.
Landesrecht Die Bundesländer haben eigene Regelungen für ihre Beamten. Burgenland: , Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 Kärnten: , Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (nur Verwendungsbezeichnungen) Niederösterreich: , Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Oberösterreich: Oö. Landesbeamtengesetz 1993 mit Salzburg: , Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Steiermark: , Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (übergangsweise) Tirol: Landesbeamtengesetz 1998 Vorarlberg: Landesbedienstetengesetz 1988 mit Wien: Dienstordnung 1994 mit
Amtstitel im Allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist mit Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Verwendungsbezeichnung Beamter vorgesehen.
Höherer Dienst (A1), Entlohnungsgruppe v1 Für Beamte des Höheren Dienstes (A1), der sogenannten „A-Laufbahn“ oder Akademiker, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Bei Beamten wird hierbei zwischen Bachelor-Absolventen und Absolventen mit einem höheren Abschluss unterschieden.Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 140. BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018. Amtstitel AbkürzungAmtstitel in Österreich auf oesterreich.gv.at Funktionsgruppen Beamte Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete min. Besoldungsdienstalter Beamte mit höherem Abschluss, Vertragsbedienstete Beamte mit Bachelor Kommissär Kmsr Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1–6 v1/1 bis v1/4 kein Rat R 10 Jahre 12 Jahre Oberrat OR 13½ Jahre 15½ Jahre Hofrat HR Funktionsgruppen 2–4 v1/2 und v1/3 19½ Jahre 21½ Jahre Funktionsgruppen 5, 6 v1/4 17½ Jahre 19½ Jahre Funktionsgruppen 7–9 v1/5 bis v1/7 kein
Anstelle des Titels Hofrat tritt für einen Beamten, der einem Ministerium zugewiesen ist, der Amtstitel Ministerialrat (Abkürzung: MinR); für einen Beamten, der der Parlamentsdirektion zugewiesen ist, der Amtstitel Parlamentsrat. Analog geschieht dies bei den Verwendungsbezeichnungen von Vertragsbediensteten.
Gehobener Dienst (A2), Entlohnungsgruppe v2 Für Beamte des gehobenen Dienstes (A2), der sogenannten „B-Laufbahn“ oder Maturanten, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Amtstitel Abkürzung Funktionsgruppen Beamte Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete min. Besoldungsdienstalter Revident Rev alle alle v2 kein Oberrevident ORev 10 Jahre Amtsrat AR Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2 v2/1 und v2/2 16½ Jahre Amtsdirektor ADir Funktionsgruppen 3–8 v2/3 bis v2/6
Fachdienst (A3), Entlohnungsgruppen v3 und h1 Für Beamte des Fachdienstes (A3), der sogenannten „C-Laufbahn“ oder Mittleren Reife, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v3 und h1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Amtstitel Abkürzung Funktionsgruppen Beamte Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete min. Besoldungsdienstalter Kontrollor Kontr / Kntlr alle alle v3 und h1 kein Oberkontrollor OKontr / OKntlr 10 Jahre Fachinspektor FI Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2 v3/1 und v3/2; h1/1 und h1/2 17 Jahre Fachoberinspektor FOI Funktionsgruppen 3–8 v3/3 bis v3/5; h1/3 und h1/4
Qualifizierter mittlerer Dienst (A4), Entlohnungsgruppen v4 und h2 Für Beamte des Mittleren Dienstes (A4), der sogenannten „D-Laufbahn“, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v4 und h2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Amtstitel Abkürzung Funktionsgruppen Beamte Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete min. Besoldungsdienstalter Amtsassistent AAss alle alle v4 und h2 kein Oberamtsassistent OAAss 10 Jahre Kontrollor Kontr / Kntlr Grundlaufbahn v4/2 und h2/1 17 Jahre Oberkontrollor OKontr / OKntlr Funktionsgruppen 1, 2 v4/3; h2/2 und h2/3
Mittlerer Dienst (A5), Entlohnungsgruppe h3 Für Beamte der sogenannten „E-Laufbahn“ (A5) treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Amtstitel Abkürzung min. Besoldungsdienstalter Amtsassistent AAss kein Oberamtsassistent OAAss 17 Jahre
Qualifizierter Hilfsdienst (A6) und Hilfsdienst (A7), Entlohnungsgruppen v5, h4 und h5 Für Beamte der Verwendungsgruppen A6 und A7 treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen h4, v5 und h5 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Amtstitel Abkürzung min. Besoldungsdienstalter Amtswart AW kein Oberamtswart OAW 17 Jahre
Ausnahmen Mit der jeweiligen Führungsfunktion führt der Beamte abweichend folgende Verwendungsbezeichnungen: Kabinettsdirektor (Leiter der Präsidentschaftskanzlei) Botschafter (Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten; den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion; den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers) Sektionschef (Leiter einer Sektion in einem Ministerium; Abkürzung: SektChef) Gruppenleiter (Leiter einer Gruppe in einem Ministerium) Abteilungsleiter (Leiter einer Abteilung in einem Ministerium) Referatsleiter (Leiter eines Referates in einem Ministerium)
Neben den Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen kann ein Beamter einen Berufstitel, wie z. B. Hofrat, Regierungsrat, Amtsrat oder Kanzleirat verliehen bekommen. In solchen Fällen ist der Beamte zur Führung beider Titel berechtigt.Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, .
Titelführung Ein Berufstitel ist vor einem Amtstitel und immer vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung Ingenieur) zu führen.
Beispiel: Der Direktor (= Berufstitel) eines Realgymnasiums, Dr. Y., erhält den Amtstitel „Hofrat“. Korrekte Titulatur: „Direktor Hofrat Dr. Y.“ – mündliche Anrede fast immer: „Herr Hofrat“, da der auszeichnende Amtstitel gegenüber dem schon zuvor zustehenden Berufstitel als höherwertig angesehen wird. In Schriftform haben sich in förmlicher Anrede Doppeltitulaturen „S.g. Herrn Direktor Hofrat Dr. Y.“ – oder an Türtafeln „Direktor Hofrat Dr. Y“ – durchaus erhalten.
Quellen
Weblinks Amtstitel, Dienstgrade und Verwendungsbezeichnungen auf HELP.gv.at
Kategorie:Gesellschaft (Österreich)