mini|Tierheim Süderstraße in Hamburg-Hamm Ein Tierheim ist nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (EÜH) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Tiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Ein Tierheim kann auch streunende Tiere aufnehmen.Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren Abkommen des Europarates vom 13. November 1987; in Deutschland am 1. Mai 1992 in Kraft getreten, Teilweise werden auch andere Begriffe wie Tierasyl, Tierstation und Aufnahmestation synonym verwendet. Daneben gibt es auch private Notstationen und Pflegestellen. Die gesetzliche Voraussetzung zur Haltung von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung regelt in Deutschland das Tierschutzgesetz ( TierSchG). Das EÜH schreibt in Art. 8 für den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren zur Überprüfung der materiellen Anforderungen des Tierschutzes vor.

Deutschland

Erlaubnispflicht Die Haltung von Tieren in einem Tierheim ist in Deutschland erlaubnispflichtig ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschG), um im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen insbesondere nach TierSchG unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims sicherzustellen.BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 C 9.08 Rdnr. 20.

Das TierSchG definiert den Begriff „Tierheim“ jedoch nicht. Deshalb ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Ein Tierheim setzt jedenfalls Räumlichkeiten voraus, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen und in denen viele Tiere an einem Ort konzentriert in Zwingern und ähnlichen Räumlichkeiten gehalten werden. Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren dienen.vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, 12.2.1.1.OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 LA 295/18

Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG müssen folgende Angaben ersichtlich sein:Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten. Anlage 5 (zu Nummer 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000). Name und Anschrift des Antragstellers, Art der Einrichtung, Anschrift der Einrichtung, Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, Nachweis der beruflichen Qualifikation (z. B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen), voraussichtliche Art und Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist, sowie Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen.

Materielle Voraussetzungen mini|Hundezwinger im Tierheim Süderstraße in Hamburg-Hamm Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis ergeben sich aus der gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG weiter anzuwendenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.).§ 11 a.F. (alte Fassung) buzer.de, abgerufen am 28. September 2020. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Danach ist erforderlich, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt sowie die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Den von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) herausgegebenen Merkblättern für die jeweiligen Tierarten,vgl. TVT-Veröffentlichungen zum Download dem Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (bpt) bpt, abgerufen am 28. September 2020. sowie der Tierheimordnung des Deutschen TierschutzbundesTierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e. V. Fassung vom 1. Oktober 2010. können im Rahmen der Auslegung des § 2 TierSchG die Ansprüche entnommen werden, die die jeweilige Tierart an eine tierschutzgerechte Haltung hat.OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 LA 294/18 Rdnr. 6, 7.

Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, 12.2.2.2.

Rechtsfolgen Das Tierheim darf erst nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet werden. Das Veterinäramt soll demjenigen den Betrieb eines Tierheims untersagen, der die Erlaubnis nicht hat ( Abs. 5 TierSchG).

Das Betreiben eines Tierheims ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden ( Abs. 1 Nr. 20, Abs. 4 TierSchG).

Tierheime unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese bestimmt das Landesrecht.Klaus Grupp, Ulrich Stelkens: Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz Übersicht zu den Vorschriften der einzelnen Bundesländer, abgerufen am 30. September 2020.

Aufgabe und Finanzierung Nach dem deutschen Fundrecht sind die Gemeinden verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Tiere müssen gemäß TierSchG ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden. Soweit die Gemeinde für die danach geforderte Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle, z. B. einem Tierheim, zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen.vgl. beispielsweise Vollzug des Fundrechts; Aufwendungsersatz bei Fundtieren Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 Nr. I B 4 – 2530 – 1. Zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung sowie die Kosten für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere in Höhe der nach der Tierärztegebührenordnung niedrigsten Gebührensätze, jedoch nur die Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung, nicht dagegen sonstige tierärztliche Behandlungen (z. B. Kastration, Sterilisierung).Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2012 – 11 LB 267/11

Satzungsgemäße Aufgabe der Tierschutzvereine ist in der Regel insbesondere, den Tierschutz durch die Unterhaltung eines eigenen Tierheims zu fördern.vgl. beispielsweise § 2 Nr. 1 Satzung des Tierschutzvereins München e. V. in der Fassung vom 22. Oktober 2015, abgerufen am 30. September 2020. Der größte Dachverband in Deutschland ist der Deutsche Tierschutzbund, der etwa 740 Tierschutzvereine mit rund 550 vereinseigenen Tierheimen vertritt.

Die Tierschutzvereine handeln bei der Aufnahme und Versorgung von Fundtieren als Verwaltungshelfer der zuständigen Gemeinde.OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 L 93/09 Rdnr. 67 ff., 74. Häufig werden auch Fundtier-Verträge zwischen Gemeinde und Tierschutzverein geschlossen, in denen der Tierschutzverein mit der Unterbringung, Betreuung und Behandlung der Fundtiere beauftragt und die Übernahme dieser gemeindlichen Aufgaben durch die Zahlung eines (pauschalen) Geldbetrages abgegolten wird.Neuer Fundtier-Vertrag – Stadtrat stimmt Vereinbarung zu. NR-Kurier, 12. April 2019.

Die den Tierheimen gewährte Kostenerstattung deckt nur rund 25 % der dort tatsächlich anfallenden Kosten.Deutscher Tierschutzbund: Fundtierkostenerstattung für im Tierheim untergebrachte Tiere Stand: 19. Januar 2011, S. 2.

Außer Fundtieren nehmen die Tierheime auch herrenlose Tiere, Unterbringungstiere und Abgabetiere auf. Die vorübergehende sachgerechte Unterbringung und Versorgung, die Rückgabe von Fundtieren an den Eigentümer sowie die Vermittlung von Abgabetieren und herrenlosen Tieren ist die wichtigste Aufgabe von Tierschutzvereinen mit Tierheim. Damit unterscheiden sich Tierheime grundsätzlich von gewerblichen Haltungen und Zoofachgeschäften, bei denen in erster Linie kommerzielle Aspekte eine Rolle spielen.Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbunds S. 1, Präambel.

Aufnahme von Tieren mini|hochkant|Katze in einem Tierheim Tierheime nehmen insbesondere Hunde, Katzen, Kleintiere, Vögel und Wildtiere auf.vgl. beispielsweise Statistik des Tierschutzvereins Düsseldorf, 2011–2016, abgerufen am 30. September 2020.

Streunende Tiere sind Heimtiere, die entweder kein Zuhause haben oder sich außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhalten und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befinden.Art. 1 Nr. 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren Abkommen des Europarates vom 13. November 1987; in Deutschland am 1. Mai 1992 in Kraft getreten, Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden, die nicht schon zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte.vgl. Umgang mit Fundtieren. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, abgerufen am 11. September 2024. Verloren ist ein Tier, wenn es besitzlos geworden ist, weil es sich außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Halters aufhält und (z. B. weil es verletzt ist oder nicht mehr nach Hause findet) nicht wieder dorthin zurückkehrt. An herrenlosen Tiere besteht kein privates Eigentum. Haus- und Heimtiere werden als herrenlos angesehen, wenn ihr Eigentümer den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hat, auf sein Eigentum zu verzichten. Beispiel: Das Tier wurde vom Eigentümer mit einem entsprechenden Zettel in der Nähe des Tierheims angebunden. Kann bei einem Tier, das sich nicht mehr im Besitz seines bisherigen Halters oder Betreuers befindet, nicht eindeutig und mit Sicherheit festgestellt werden, dass es ausgesetzt worden ist, so muss es als Fundsache angesehen und behandelt werden. Unterbringungstiere sind Haus- oder Heimtiere, die von der Behörde (meist Veterinär- oder Ordnungsamt) z. B. im Zusammenhang mit einer Tierhortung (animal hoarding) oder aus anderen Gründen nach Abs. 1 Nr. 2 TierSchG beschlagnahmtvgl. VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 C 16.2022 oder nach TierSchG wegen Tierquälerei eingezogen und im Tierheim untergebracht werden. Abgabetiere sind Tiere, die der Halter aus unterschiedlichen Gründen – wie etwa Wohnungswechsel, Krankenhausaufenthalt oder anderen, insbesondere familiären Gründen – nicht mehr halten kann oder will und die er deshalb in einem Tierheim unterzubringen versucht. Von einem Abgabetier spricht man auch, wenn der Halter auf Veranlassung einer Behörde versucht, das Tier im Tierheim abzugeben.vgl. Christoph Maisack: Stellungnahme zum Umgang mit Fundtieren, herrenlosen Tieren, Unterbringungstieren und Abgabetieren Die Landesbeauftragte für Tierschutz 10. Januar 2017.