miniatur|Ein Laden mit Schwarzkopien in Thailand Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte.
Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im deutschen Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat genannt). Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden in Anlehnung an den jahrhundertealten Begriff Raubdruck häufig Raubkopie genannt. Daneben existiert die umgangssprachliche Bezeichnung Schwarzkopie, gemeint ist eine gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme (Software), Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie in der Regel zu erfolgen hat.
Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Geschichtlich ist die Urheberrechtsverletzung eine relativ neue Erscheinung, da das Urheberrecht erst im 20. Jahrhundert den heutigen Schutz erreichte. Vorher waren z. B. das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, die Übernahme von Liedern eines Sängers durch die Allgemeinheit oder andere Musiker, die Ausgestaltung eines Erzählstoffes durch diverse Autoren in unterschiedliche Richtungen relativ normale Vorgänge, die in einem gewissen Umfang geduldet wurden. Ein Eigentumsrecht bestand grundsätzlich nur an den materiellen Trägern – z. B. an einem Buch als Gegenstand – nicht an den Inhalten. Allerdings gab es seit langem auch den Begriff des Plagiats, der sich zum Beispiel auf die Übernahme fremder Texte bezog und entsprechend geächtet werden konnte.
Durch neue Techniken nahmen die wirtschaftlichen Folgen von widerrechtlichen Kopien immer größere Dimensionen an. Besonders erwähnenswert ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, welches eine 1-zu-1-Kopie ohne Qualitätsminderung mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt. Zugleich sind aber Urheberrechtsverletzungen teilweise auch leichter nachweisbar geworden.
Rechtslage
Strafbarkeit Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke kann Geld- oder Haftstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen. Die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften ergeben sich aus §§ 106–111a UrhG.§§ 106 ff. UrhG Mittlerweile ereignen sich viele Urheberrechtsverletzungen im Internet. Internettypische Vervielfältungshandlungen im Sinne von UrhG sind das Streamen und der Download von Musikdateien sowie das Kopieren von längeren Textpassagen. Zu beachten sind aber insoweit die §§ 44a, 53 Abs. 1 UrhG. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus ( UrhG).
Werden technische Schutzmaßnahmen ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch im Sinne des Abs. 1 UrhG umgangen, ist dies nicht nach Abs. 1 UrhG strafbar. Dafür fehlt es an einer ausdrücklichen Strafbestimmung.BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2182/04 Rdnr. 14 m.w.N.
Unterlassungsanspruch Die Rechteinhaber können kostenpflichtig abmahnen. Dies ist eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung. Zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Geschieht dies anwaltlich, muss der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen, es sei denn, die Abmahnung entbehrt ihrer Berechtigung. Bei einem einfach gelagerten Fall, mit unerheblicher Rechtsverletzung und ohne geschäftsmäßiges Interesse sind die anwaltlichen Gebühren gemäß Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1000 Euro beschränkt. Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden.
Lizenzentschädigung Der Rechteinhaber hat in Deutschland gegen den Verletzer einen Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich üblicherweise nach der angemessenen Lizenzvergütung; . Bei der rechtswidrigen Verwendung von Fotos wird regelmäßig ein Schaden entsprechend Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zugrunde gelegt; dies ist in der Rechtsprechung umstritten, insbesondere bei der Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher. Bei Artikeln setzen sich die Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbands als marktübliche Lizenzen durch. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die Lizenzentschädigungen der Verbände nicht als Quasi-Gesetz angewendet werden dürfen, sondern sich immer noch am Markt und der Angemessenheit messen lassen müssen.vgl. BGH I ZR 266/02
Privatkopie Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist im Regelfall nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads über Peer-to-Peer-Netzwerke, sofern die dort bereitgestellte Datei rechtswidrig im Netz steht. Weiteres siehe unter Filesharing.
Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland ( UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt gesetzlich verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch verfolgt und bestraft werden. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) nicht aktiv verfolgt. Die Rechtslage in Österreich ist in groben Zügen ähnlich wie in Deutschland. Betreffend Schulen und Universitäten in Österreich bestimmt § 42 Abs. 6 UrhG, dass diese für Zwecke des Unterrichts bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung „erforderlichen“ Anzahl herstellen und verbreiten dürfen; dies gilt auch für Musiknoten. Die Abgeltung zahlen die Universitäten durch die Reprographievergütung in der Sonderform der Betreibervergütung (§ 42b Abs. 2 Z 2 UrhG).Walter Brugger: Das Schul- und Universitätsprivileg. Auf: dorda.at
Unterhaltungsmedien Um der illegalen und kostenlosen Verwendung von Tauschbörsen eine legale Alternative entgegenzusetzen, stellt die Musikindustrie inzwischen eigene Downloadangebote bereit, die es den Kunden ermöglichen, lizenzierte Musik auf ihren Rechner herunterzuladen. Für Audio-CDs wurden verschiedene Kopierschutzverfahren eingeführt, die das Vervielfältigen von Musik und die Weitergabe verhindern sollen. Da diese Verfahren jedoch die technischen Spezifikationen von Audio-CDs verletzen, lassen sich legal erworbene CDs auf einigen Geräten oder Computern nicht abspielen. Diese CDs entsprechen nicht mehr der im Red Book vereinbarten und definierten Spezifikationen für Compact Discs und sind daher keine der Norm entsprechenden Audio-CDs und sorgen so oft für zusätzlichen Unmut bei den zahlenden Kunden.
Die Frage, ob Überspielen von kopiergeschützten CDs über den analogen Ausgang ein Umgehen des Kopierschutzes darstellt, ist umstritten.Ein erstes Urteil des LG Frankfurt findet sich online. In zahlreichen Zeitschriften wird es als erlaubte Möglichkeit dargestellt, da das analoge Abspielen der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Audio-CD entspricht.
Um das unerlaubte Mitschneiden von Kinofilmen zu unterbinden, setzen Kinobetreiber immer häufiger Nachtsichtgeräte ein, um Personen mit Videokameras aufzuspüren. Allerdings werden oft auch Screener unrechtmäßig kopiert.
Technische Mittel Um kostenlos an nahezu alle gängigen Filme, Musikstücke und Spiele zu kommen, werden zumeist gängige File-Sharing-Programme oder das IRC-Netzwerk benutzt. Die Film- und Musikindustrie versucht daher, Tauschbörsen bzw. die verwendete Software verbieten zu lassen. Allerdings sind einige Tauschbörsen dezentral organisiert, so dass es in der Praxis nicht möglich ist, so ein Verbot durchzusetzen; zudem argumentieren Anbieter von Tauschbörsen, dass sie nur die Vermittler von Daten seien und ein Großteil des Datenverkehrs auf legale Inhalte – wie etwa freie Software – zurückzuführen ist. Genauso gut könne man die Post verbieten, die unter anderem auch gestohlene Waren ausliefert.
Problematisch für die Hersteller kommerzieller Software dabei ist, dass es keinen unumgehbaren Kopierschutz gibt. Zahlreiche sogenannte Cracker-Groups bringen kurz nach Veröffentlichung neuer Programme zumeist auch gleich die passenden Seriennummern oder einen Crack heraus. Cracks tauschen meist Original-Dateien aus oder verändern diese leicht – mit dem Ziel den Kopierschutz zu überwinden.
Eine weitere Technik zur Umgehung von Kopierschutzverfahren sind CD-ROM-Emulatoren. Hierzu wird ein Abbild der Original-CD erzeugt. Dieses kann auf beliebigen Datenträgern gespeichert, und zusätzlich beispielsweise über das Internet oder LAN global oder lokal verteilt werden. Mittels eines virtuellen CD-ROM-Laufwerks lassen sich diese Abbilder dann in das System einbinden. So wird dem Programm vorgegaukelt, die Original-CD wäre in einem CD-ROM-Laufwerk. Es gibt mittlerweile Kopierschutzverfahren, die die Deinstallation solcher CD-Emulatoren fordern, bevor das kopiergeschützte Programm gestartet werden kann, was problematisch ist, da solche Emulatoren aber auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können. Auch kann das Überprüfen auf solche Programme mit verschiedenen Programmen, so genannten „anti-blacklisting tools“, umgangen werden die entweder versuchen, die Emulation zu verbergen, oder das kopiergeschützte Programm zu manipulieren.
Kopierschutzumgehung Nicht erlaubt sind Kopien kopiergeschützter Datenträger. Sobald eine Kopiersperre vorhanden bzw. „wirksam“ ist, darf diese nicht umgangen werden, auch nicht, wenn die Musikstücke in MP3 konvertiert werden, um diese z. B. auf einem MP3-Player abzuspielen. Wann ein Kopierschutz als „wirksam“ bezeichnet werden kann, ist bisher nicht zweifelsfrei festgelegt worden.
Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Allerdings kann in solchen Fällen der Rechteinhaber Schadensersatzforderungen gegen den Ersteller der Kopien geltend machen.
Aufnehmen aus dem Fernseher ist unbedenklich. DVDs sind zum größten Teil durch Content Scramble System (CSS) geschützt. Analoge Aufnahmen sind solange erlaubt, wie z. B. DVDs nicht durch Macrovision geschützt sind.
Privatkopien von kopiergeschützten digitalen Medien dürfen also legal mit den genannten Ausnahmen, über den Umweg der analogen Aufzeichnung, per Wiedergabe gemacht werden. Es ist nicht verboten, die Wiedergabe einer DVD oder Musik-CD mitzuschneiden und dieses Material anschließend wieder als DVD oder CD zu brennen. Auch dürfen diese an Freunde und Bekannte weitergegeben werden.
Im Rahmen der zweiten Novelle zum Urheberrecht soll diese Möglichkeit der legalen Kopie dahingehend geändert werden, dass eine analog erstellte Kopie ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Rechteinhabers führen kann.
Kopierschutzmechanismen von Audio-CDs funktionieren oft nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Software bzw. Betriebssystem (meist Windows).
Die Umgehung von Kopierschutzmechanismen muss nicht immer absichtlich geschehen. Manchmal ist dies auch ein ungewollter Nebeneffekt bei der Verwendung sehr preiswerter Hardware. Der Kopierschutz High-bandwidth Digital Content Protection wird beispielsweise durch die Verwendung verschiedener günstiger HDMI-Splitter entfernt, die das Signal von einer Quelle auf mehrere Bildschirme verteilen sollen. Ein Mitschnitt durch handelsübliche Hardware, die man auch zur Aufzeichnung von sogenannten Let’s Plays von Konsolenspielen verwendet, ist damit problemlos und oft sogar in voller HD-Qualität möglich.
Urheberrechtsverletzungen im Internet