Mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) wird eine steuerrechtliche Konkretisierung einiger Normen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgenommen.

Verordnungsermächtigung Die Ermächtigung zur GewStDV befindet sich in GewStG. Darin wird die in Abs. 2 GG verankerte Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat aufgegriffen. Diese erklärt sich im Fall der GewStDV aus Abs. 2 GG, wonach die Verwaltung der Gewerbesteuer als Realsteuer den Landesfinanzbehörden obliegt, einerlei, dass die Bundesländer diese Befugnis nach Abs. 4 GG den Gemeinden übertragen haben.

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und Gewerbesteuer-Richtlinien Wie bei allen steuerrechtlichen Durchführungsverordnungen sind die Bestimmungen der GewStDV für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligte, also vor allem für Finanzbehörden und Steuerpflichtige, verbindlich. Abzugrenzen ist die GewStDV von den Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 (GewStR 2009) vom 28. April 2010 (BStBl. I Sondernummer 1/2010 S. 2), die eine durch Abs. 7 GG ermächtigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts darstellen.

Inhalt Zu folgenden Vorschriften des GewStG nimmt die GewStDV gegenwärtig Spezifikationen vor: GewStG (Steuergegenstand) – §§ 1–8 GewStDV GewStG (Befreiungen) – §§ 12a, 13 GewStDV GewStG (Hebeberechtigte Gemeinde) – § 15 GewStDV §§ 7–9 GewStG (Gewerbeertrag) – § 16 GewStDV GewStG (Hinzurechnungen) – § 19 GewStDV GewStG (Kürzungen) – § 20 GewStDV GewStG (Steuermesszahl und Steuermessbetrag) – § 22 GewStDV GewStG (Steuererklärungspflicht) – § 25 GewStDV GewStG (Vorauszahlungen) – §§ 29, 30 GewStDV GewStG (Kleinbeträge) – § 34 GewStDV GewStG (Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe) – § 35 GewStDV

Weblinks Text der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) Text des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) BMF Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen (BMF)

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