Das Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages) regelt die Angelegenheiten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, insbesondere dessen Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Pflichten, Wahl und Versorgung.

Demnach nimmt der Wehrbeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr. Abs. 1 WBeauftrG Er wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig Abs. 2 WBeauftrG sowie nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung. Abs. 3 WBeauftrG

Der Wehrbeauftragte erstattet dem Bundestag einen Jahresbericht Abs. 1 WBeauftrG und kann dem Verteidigungsausschuss jederzeit Einzelberichte vorlegen. Abs. 2 WBeauftrG

Er ist befugt, vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen, den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben, einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten, jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen, vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis verlangen und in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. WBeauftrG

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung seiner Arbeit Amtshilfe zu leisten. WBeauftrG

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. WBeauftrG Die Eingaben dürfen jedoch nicht anonym abgefasst werden. WBeauftrG

Der Wehrbeauftragte wird von der Mehrheit des Bundestages ohne Aussprache WBeauftrG für die Dauer von fünf Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Abs. 2 WBeauftrG

Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Abs. 1WBeauftrG und erhält Amtsbezüge in Höhe von 75 Prozent eines Bundesministers, Abs. 1 WBeauftrG was der Höhe der Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz entspricht.

Weblinks Website des Wehrbeauftragten Deutscher Bundestag: Rechtsgrundlagen zu Amt und Aufgaben des Wehrbeauftragten und zum Petitionsrecht der Soldaten. Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte. Jahresbericht 2022 (64. Bericht). BT-Drs.20/5700.

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