mini|Logo des elektronischen Entgeltnachweis-Verfahrens
Mit dem ELENA-Verfahren (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren, auch elektronischer Einkommensnachweis; ursprünglicher Begriff JobCard) sollte in Deutschland ursprünglich ab 2012 der Einkommensnachweis elektronisch mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur erbracht werden. Das Fachverfahren umfasste die zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen. Für Abfragen nach dem ELENA-Verfahren sollte jede beliebige, nach einheitlichem Standard (eCard-API) funktionierende Signaturkarte mit Chip (EC-/Maestro-Card, Elektronische Gesundheitskarte, neuer Personalausweis etc.) verwendet werden können. Die Identifizierung erfolgte durch das Signatur-Zertifikat.
Nachdem die Einführung zunächst auf 2014 verschoben werden sollte, einigten sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Juli 2011 darauf, den Elektronischen Entgeltnachweis „schnellstmöglich einzustellen“,AFP: Regierung beerdigt Arbeitnehmer-Datenbank „Elena“ da sich die aus Datenschutzgründen erforderlichen Signaturkarten nicht schnell genug verbreiten würden. Die Änderungen des ELENA-Verfahrensgesetzes wurden am 3. Dezember 2011 durch Gesetz rückgängig gemacht.Text und Änderungen des
Die Meldung von Daten durch die Arbeitgeber erfolgte seit dem 1. Januar 2010.
Das ELENA-Verfahren hat entgegen anderslautender Pressemitteilungen keine Verbindung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte.http://www.bildblog.de/31988/lohnsteuermann-ueber-bord/
Entstehung Die JobCard war Teil des Aktionsprogramms Informationsgesellschaft Deutschland 2006 der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Das ELENA-Konzept geht auf einen Vorschlag der sogenannten Hartz-Kommission und auf Forderungen von Arbeitgeberverbänden zurück. Danach sollen Arbeitnehmerdaten, die für Entscheidungen über Ansprüche auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen benötigt werden – darunter Beschäftigungszeiten und Höhe des Entgelts – künftig befristet bei einer zentralen Stelle gespeichert werden. Die „Abrufenden Stellen“ (vorerst Agenturen für Arbeit, Wohn- und Elterngeldstellen) könnten bei Bedarf auf diese Daten zugreifen – ohne Anfrage beim jeweiligen Arbeitgeber. Zudem müssten Arbeitgeber Bescheinigungen nicht mehr archivieren, und die bislang bei der Datenübermittlung und -verarbeitung entstehenden Medienbrüche würden vermieden.
Um Missbräuche der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, sollte der Zugriff eine auf elektronischem Weg erklärte Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers – des „Teilnehmers“ – erfordern. Die Zustimmungserklärung sollte elektronisch signiert werden. Für diese elektronische Unterschrift sollte ein Zertifikat zur Erstellung von elektronischen Signaturen auf einer Signaturkarte hinterlegt werden. Dieses Zertifikat wäre zusammen mit dem Zertifikat der Abrufenden Stelle der Schlüssel zu den gespeicherten Arbeitnehmerdaten gewesen.
Anwender Das Verfahren sollte den Zugang zu staatlichen Leistungen regeln, für die Einkommens- und andere Beschäftigungsnachweise des Arbeitgebers notwendig sind, wie etwa die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III. Dies betraf rund 40 Millionen Arbeitnehmer. Auf der anderen Seite sollten als Abrufende Stellen, z. B. die Agentur für Arbeit auf die Daten zugreifen können. Die Behördenmitarbeiter sollten nur die für die Bearbeitung des Leistungsantrags erforderlichen Daten abrufen – nachdem der Betroffene (Teilnehmer) sein Einverständnis zum Datenabruf für die jeweilige Behörde erklärte.
ELENA-Verfahren Verfahren 400px|mini|ELENA-Verfahren Das ELENA-Verfahren sollte wie folgt ablaufen:
Bei der Beantragung von Sozialleistungen fordert die bearbeitende Behörde (Abrufende Stelle) den Arbeitnehmer (Teilnehmer) auf, sich eine Signaturkarte zu besorgen, wenn er keine solche besitzt. Der Teilnehmer beantragt bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (Trustcenter) eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur, die den Spezifikationen des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erschaffenen eCard-API-Frameworks entspricht. Der Teilnehmer meldet die Signaturkarte bei der Registratur Fachverfahren, einer zentralen öffentlich-rechtlichen Stelle, an. Dies kann bei der Registratur Fachverfahren oder über eine Anmeldestelle (z. B. die Agenturen für Arbeit) erfolgen. Die Registratur Fachverfahren verknüpft die Identifikationsnummer (ID) des Zertifikates der für das ELENA-Verfahren angemeldeten Chipkarte mit der Rentenversicherungsnummer des Teilnehmers. (Dieses Verfahren ist erforderlich, weil die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS (s. u.) aus rechtlichen Gründen nicht unter der Rentenversicherungsnummer gespeichert werden dürfen, daher ist ein neues Speicherkriterium erforderlich.) Der Arbeitgeber übermittelt monatlich bestimmte Daten seiner Arbeitnehmer an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in elektronischer Form nach dem KKS- oder dem eXTra-Standard. Die Daten sind im Multifunktionalen Verdienst-Datensatz (MVDS) (PDF; 432 kB) spezifiziert. Wird der Arbeitnehmer (Teilnehmer) arbeitslos oder will Wohn- oder Elterngeld beantragen, geht er mit seiner Signaturkarte zur zuständigen Abrufenden Stelle (Agentur für Arbeit, Wohn-, Elterngeldstelle). Sie fordert die für die Beantragung der Sozialleistung benötigten Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) an. Die Chipkarte des Arbeitslosen und die Chipkarte des Mitarbeiters der Abrufenden Stelle dienen der Legitimation der Beteiligten. Hat die Zentrale Speicherstelle (ZSS) alle Informationen der Abrufenden Stelle überprüft (berechtigte Stelle, berechtigter Sachbearbeiter, Einverständnis des Teilnehmers), übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Abrufende Stelle. Die Abrufende Stelle verarbeitet die Daten, indem sie beispielsweise anhand der Entgelthöhe die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet.
Karte Für das ELENA-Verfahren sollte jede Signaturkarte geeignet sein, die qualifizierte Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes erstellen kann. Eine laufend aktualisiert Liste zertifizierter Anbieter von Signaturkarten und geeigneter Kartenlesegeräte findet sich auf der Website der Bundesnetzagentur.
Solche Signaturkarten werden derzeit unter anderem von folgenden Unternehmen angeboten: Sparkassen-Finanzgruppe (S-TRUST-Signaturkarte) Bundesdruckerei (D-TRUST-Signaturkarte) Deutsche Telekom/TeleSec (T-TeleSec Smart Card) DATEV (e:secure-Card) Deutsche Post AG (SIGNTRUST-CARD)
Als weitere mögliche Träger für Zertifikate zur Erstellung elektronischer Signaturen sollten der neue elektronische Personalausweis (nPA, früher ePA genannt) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dienen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 18. Dezember 2008, den neuen (elektronischen) Personalausweis einzuführen. Dieser wurde zum 1. November 2010 eingeführt.https://web.archive.org/web/20110107040647/http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article11962399/Regierung-setzt-Krankenkassen-unter-Druck.html
Im ELENA-Verfahren sollten die Arbeitnehmerdaten bei einer zentralen Stelle gespeichert werden – nicht auf der für das ELENA-Verfahren angemeldete Chipkarte. Diese sollte nur den Namen des Arbeitnehmers und die Kartenidentifikationsnummer speichern.
Nutzen Vom ELENA-Verfahren erhofften Politiker und Arbeitgeber-Vertreter im Jahre 2002 auf Arbeitgeberseite ein Rationalisierungspotenzial mit rund 100.000 Personentagen im Bereich der Personalverwaltung, woraus Einsparungen von geschätzten 500 Millionen Euro pro Jahr resultieren sollten.
Für die im Juni 2008 vorgesehenen sechs Anwendungen bezifferte der Nationale Normenkontrollrates ein Einsparungspotenzial von 85,6 Mio. Euro jährlich. Für die ersten drei Bescheinigungen in bisheriger Form wurden nach dem sogenannten Standard-Kosten-Modell jährliche Gesamtkosten der Wirtschaft von 106,88 Mio. Euro ermittelt. Die weiteren drei Bescheinigungen wurden auf der Grundlage einer Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) mit einem pauschalen Ansatz von je 5 Mio. Euro im Jahr berücksichtigt; zusammen ergeben sich so ca. 122 Mio. Euro jährliche Kosten für die Wirtschaft, die das ELENA-Verfahren einsparen sollte.
Der erhofften Einsparung standen nach dem Gutachten des Normenkontrollrats 36,4 Mio. Euro als jährliche Kosten des ELENA-Verfahrens für die Wirtschaft gegenüber. Hieraus ergibt sich für die Unternehmen eine Gesamtentlastung durch das ELENA-Verfahren von rund 85,6 Mio. Euro pro Jahr in der Einführungsphase. Die Erweiterung um weitere Bescheinigungen und Nachweise sollte eine weitere Entlastung von rund 5 Mio. Euro im Jahr mit sich bringen.
Arbeitnehmern hätte das ELENA-Verfahren keinen finanziellen Vorteil geboten. Die beschleunigte Datenübermittlung sollte dazu führen, dass Arbeitnehmer schneller ihnen zustehende Leistungen erhalten.
Indirekte Ziele Mit dem ELENA-Verfahren wollte die Bundesregierung die Nutzung digitaler Signaturen („qualifizierte elektronische Signaturen“, die auf Zertifikaten auf Chipkarten basieren) fördern.Volker Briegleb: Arbeitnehmerdaten auf Vorrat. heise online 30. November 2009. „Elena soll der qualifizierten digitalen Signatur zum Durchbruch verhelfen.“ Sofern knapp die Hälfte der deutschen Bevölkerung mit Signaturkarten und qualifizierten Zertifikaten ausgestattet sei, könne man damit rechnen, dass dies den Handel im Internet antreibe und sich somit fördernd für die Wirtschaft allgemein auswirke.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen wurden erstmals 1997 mit dem Signaturgesetz geschaffen. Der Einsatz von Signaturkarten blieb bis 2008 aus zahlreichen Gründen weit hinter den Erwartungen zurück. Immer wieder forderten Anbieter von Signaturkarten (auch Töchter ehemaliger Staatsbetriebe wie Telekom, Post und Bundesdruckerei) den Staat auf, für obligatorische Anwendungen zu sorgen.
Sofern mit ELENA Zertifikate zur Erstellung digitaler Signaturen in die Breite der Bevölkerung kommen sollten, könnten beispielsweise beim Online-Banking die vorherrschenden PIN/TAN-Verfahren durch elektronische Signaturen abgelöst werden. Dies würde jedoch auch eine Verbreitung von Chipkarten-Lesegeräten voraussetzen.
Einsatzgebiete Das ELENA-Verfahren sollte mit Bescheinigungen für Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld starten. Weitere Aufgaben der Agenturen für Arbeit, der kommunalen Verfahren bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z. B. Prozesskostenhilfe) sollten später folgen. Betroffen wären alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Beamte gewesen.
Deutsche Bauverbände und der IG BAU forderten, die Methodiken des ELENA-Verfahrens in der Baubranche zu übernehmen. Auf die bei der ELENA-ZSS gespeicherten Daten sollten allerdings andere Sozialversicherungsträger sowie die Hauptzollämter und Sozialkassen der Bauwirtschaft nicht zugreifen. Die Bauverbände erhofften von einem ELENA-ähnlichen Verfahren eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestätigte in der Gemeinsamen Erklärung zur Bauwirtschaft vom 8. Juli 2004, dass diese Forderungen organisatorisch und technisch umsetzbar sind.
Teilnahmepflicht Da eine effiziente Umstellung von Papier- auf elektronische Datenübermittlung auf Seiten der Abrufenden Stellen erfordert, dass die Teilnahme am Verfahren verpflichtend für alle potenziellen Antragsteller ist, bestand eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am ELENA-Verfahren.
Kosten Für die Infrastruktur standen samt Anschubfinanzierung 55 Millionen Euro zur Verfügung.