Unzulässige Rechtsausübung bezeichnet im deutschen Zivilrecht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines formell bestehenden Rechtes, das jemand durch gesetzes-, vertrags- oder sonst treuwidriges Verhalten erworben hat oder entsprechend einem derartigen Verhalten durchzusetzen beabsichtigt. Folge der unzulässigen Rechtsausübung ist, dass das Recht nicht wirksam ist oder der Anspruch nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Hergeleitet wird die unzulässige Rechtsausübung aus BGB. Die rechtsmissbräuchliche Handhabe eines Rechts kann durch rechtshemmende Einreden, die sich etwa aus den Rechtssätzen dolo agit, bei dem ein Leistungsverlangen vorliegt, obwohl eine unmittelbare Rückerstattungspflicht besteht, oder aus venire contra factum proprium, bei dem ein Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten vorliegt, abgewehrt werden.
Tatbestand Das BGB erfasst die unzulässige Rechtsausübung im Allgemeinen Schuldrecht, nämlich einerseits über die Generalklausel „Treu und Glauben“ ( BGB), andererseits über die Spezialvorschrift des Schikaneverbots ( BGB). Unzulässige Rechtsausübungen liegen im Sinne der Normen darin, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck verfolgt als die Schädigung eines anderenRGZ 68, 424, 425. und bei Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt,BGHZ 29, 113, 117 f. oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.BGH, Urteil vom 22. Mai 1989, Az. II ZR 206/88; Volltext = BGHZ 107, 296, 310 f.BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az. II ZR 95/06; Volltext. Durch die Verwendung des Wortes „nur“ hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass es sich um eine abschließende Aufzählung (Enumerationsprinzip) handelt, die nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden kann. Hierunter fällt die „dolo agit-Einrede“.
Da der Begriff unbestimmt ist, bedarf es einzelfallorientierter Erläuterungen. Eine zusammengefasste Übersicht findet sich bei Kurt Schellhammer.Kurt Schellhammer: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. 2008, S. 605 ff. So kann der Verlust eines Anspruchs auf Vertragsstrafe beispielsweise dann resultieren, wenn der andere zu einem Vertragsbruch verleitet wurde. Rechtsmissbrauch kann gegenüber dem Kunden auch in der Aufrechnung von Ansprüchen durch ein Kreditinstitut liegen, sofern dies mit einer Forderung geschieht, die nicht banküblich erworben wurde.
Einen Rechtsmissbrauch stellt auch widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar. Systematisch sind davon häufig die Fälle der Verwirkung betroffen. Übt jemand beispielsweise sein Recht über einen langen Zeitraum nicht aus, vertraut der Leistungspflichtige darauf – und darf darauf auch vertrauen –, dass der Anspruch gegen ihn nicht mehr geltend gemacht wird.
Die Wahrnehmung eines Widerrufsrechts aus dem Grund, dass die Ware woanders günstiger zu erwerben war, stellt hingegen keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es laut BGH auf die Beweggründe für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt.BGH, Urteil vom 16. März 2016, Az. VIII ZR 146/15
Rechtsfolgen Rechtsmissbrauch ist rechtlich nicht geschützt, sodass aus BGB eine rechtshemmende Einrede gegen den geltend gemachten Anspruch stellt. Sie führt dazu, dass der Anspruch wegen Unzulässigkeit vor Gericht nicht durchgesetzt werden kann, die Klage würde als unbegründet abgewiesen werden.LG Koblenz, 18.03.2009 - 10 O 250/08, NJW 2010, 159.
Da das Schikaneverbot im Sinne des Abs. 2 BGB Schutzgesetz ist, können rechtswidrige Verhaltensweisen wegen Rechtsmissbrauchs zu Schadensersatzansprüchen führen.RG 58, 216.
Siehe auch Arglisteinrede bzw. exceptio doli
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)