Mit dem Begriff Eherecht können in Deutschland alle Rechtsnormen gemeint sein, die speziell für Eheleute gelten. Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur für solche Normen genutzt, welche die Begründung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehegatten untereinander regeln. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Eherecht als Teil des 4. Buches in den §§ 1297 bis 1588 als Teilgebiet des Familienrechtes enthalten.
Die familienrechtlichen Ehevorschriften berühren, soweit deutsches Recht maßgeblich ist, in Deutschland nach BGB (sogenannter „Kaiserparagraph“) die kirchenrechtlichen Vorschriften über die Ehe nicht.
Strukturprinzipien Die Ehe ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Die Ehe wird zwischen zwei Menschen geschlossen. Bis einschließlich 30. September 2017 mussten Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung verschiedenen Geschlechts sein.Siehe Gleichgeschlechtliche Ehe#Deutschland. Wenn ein Ehegatte das Geschlecht wechselte, durften beide jedoch verheiratet verbleiben.BVerfG, 1 BvL 10/05 vom 27. Mai 2008. Kein Ehegatte darf anderweitig verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft (Monogamie) sein. Es gilt der Grundsatz der lebenslangen Ehe. Es darf keine enge Verwandtschaft zwischen den Ehegatten vorliegen (Eheverbot, Inzesttabu). Es gibt keine Vorschriften über die Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft. Beispielsweise sind auch Fernehen gültig (vgl. aber Aufhebbarkeit von Scheinehen). Auch in der Ehe bedarf jede sexuelle Handlung der Zustimmung des anderen, sonst liegt ein sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung vor. Der Ehebruch wurde 1969 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und hat seit 1977 für sich genommen auch keine zivilrechtlichen Konsequenzen mehr. Allgemeine Deliktsansprüche wurden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon immer durch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts verdrängt.BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - IV b ZR 56/88, Leitsatz a, Randnummer 12 ff. Jedoch können Ansprüche in Betracht kommen aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß BGB, wenn eine arglistige Täuschung über die Abstammung eines beim Ehebruch gezeugten Kindes einen Schaden durch Unterhaltszahlungen verursacht hat.Christian Förster: BGB § 823 Schadensersatzpflicht Rn. 166 In: BeckOK BGB, herausgegeben von Wolfgang Hau, Roman Poseck, 66. Edition, Stand: 1. Mai 2023.BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989, Az. = NJW 1990, 706 (708). Ansprüche gibt es nach der Rechtsprechung und einem Teil der Rechtslehre auch für den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe. Hier wird ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch zugestanden, so dass der ehebrechende Dritte die Ehewohnung verlassen muss und nicht wieder betreten darf.Christian Förster: BGB § 823 Schadensersatzpflicht Rn. 167 In: BeckOK BGB, herausgegeben von Wolfgang Hau, Roman Poseck, 66. Edition, Stand: 1. Mai 2023.OLG Celle, Urteil vom 29. November 1979, Az. = NJW 1980, 711 (712).
Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf GG (Schutz von Ehe und Familie).
Die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen) haben zwischenzeitlichinsbesondere nach Abschaffung des Kranzgeldes an Bedeutung verloren. Konkrete Auswirkungen sind noch in den Bereichen der Zeugnisverweigerung, der Garantenpflicht und der Rückgabe von Geschenken aus der Verlobungszeit gegeben.
Eheschließung Siehe auch: Heirat
Zulässigkeit der Eheschließung Die Zulässigkeit der Eheschließung (=Ehefähigkeit) hängt für jeden Bürger vom Recht desjenigen Staates, dem dieser angehört, ab. Die Ehefähigkeit fehlt, wenn bei einem oder beiden Verlobten dem Eheschluss ein Ehehindernis entgegensteht.
Deutsche Liegt bei einem oder beiden Verlobten ein Ehehindernis vor, entsteht in der Regel eine fehlerhafte, aber wirksame Ehe (aufschiebendes Ehehindernis). Die Rechtsfolge bei einer fehlerhaften Ehe wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 () stark umgestaltet. Seit 1998 ist eine fehlerhafte Ehe durch Klage aufhebbar ( BGB).
Die wichtigsten Unzulässigkeitsgründe, die zu einer fehlerhaften Ehe führen, sind fehlende Ehemündigkeit, Geschäftsunfähigkeit und die noch geltenden Eheverbote. Für Deutsche ist ein Eheverbot gegeben, wenn die Verlobten in gerader Linie verwandt sind oder in der Seitenlinie voll- oder halbbürtige Geschwister sind. Für sie liegt ein Ehehindernis ebenfalls vor, wenn zwischen einer der Personen, die sich vermählen wollen, und einem Dritten eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht (Verbot der Doppelehe).
Sonstige Umstände, die zu einer fehlerhaften Ehe führen, sind Eheschließung eines Verlobten, der sich im Zustand einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung befand, bei dem in Ansehung der Ehe ein Mangel im Geschäftswillen oder im Erklärungsbewusstsein vorlag, oder der durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt wurde. Auch die Begründung einer Scheinehe, etwa zwecks Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, ist fehlerhaft.
Nur ganz ausnahmsweise verhindert ein Unzulässigkeitsgrund das Entstehen der Ehe als solche (trennendes Ehehindernis). Dann ist unabhängig vom Willen der Verlobten von Anfang an keine Ehe zustande gekommen (Nichtehe).
Ein Ehehindernis kann absolut oder dispensabel, einseitig oder zweiseitig ausgestaltet sein. Dispensabel ist ein Ehehindernis, wenn von ihm Befreiung erteilt werden kann. Sonst ist das Ehehindernis absolut. Befreiung kann zum Beispiel erteilt werden vom Verbot der Ehe zwischen einem Adoptivkind und denjenigen, zu denen eine Verwandtschaft durch die Adoption begründet wurde.
Ein Ehehindernis ist zweiseitig, wenn für die Zulässigkeit des Eheschlusses desjenigen, für den das Ehehindernis in Betracht kommt, auch Tatsachen in der Person des anderen Teils maßgeblich sind. Sonst ist das Ehehindernis einseitig. Das Verbot der Doppelehe ist ein zweiseitiges Eheverbot.
Ausländer Wer als Ausländer in Deutschland eine Ehe eingehen will, muss nach dem Recht seines Heimatlandes die Ehefähigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Dabei richtet sich auch die Rechtsfolge eines Ehehindernisses (zum Beispiel Aufhebbarkeit, Anfechtbarkeit, Nichtigkeitsklage, Nichtehe, Heilung des Fehlers), die Dispensibilität und die Ein- oder Zweiseitigkeit nach dieser Rechtsordnung.§2 Rdnr.145 in Christian von Bahr, Internationales Privatrecht Band II, C.H.Beck Verlag
Weil ein Ausländer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung seinem Heimatrecht unterliegt, ist bisweilen für ihn ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, welches feststellt, dass er den Vorschriften seines Heimatrechts genüge.
Form der Eheschließung In Deutschland wird die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen; diese Regelung wurde seit 1876 für das Deutsche Reich (§ 41 Reichspersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875), für das Königreich Preußen seit 1875 angewandt.
Die Verlobten müssen vor dem Standesbeamten gleichzeitig anwesend sein und erklären, dass sie die Ehe eingehen wollen. Eine Nichtehe liegt vor, wenn vor einer anderen Person als einem Standesbeamten oder vor einem nicht mitwirkungsbereiten Standesbeamten die Ehe geschlossen werden soll. Gleiches gilt, wenn die Verlobten eine andere als die zum Eheschluss erforderliche Erklärung abgaben. Stellvertretung bei der Eheschließung ist unzulässig (Handschuhehe); die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Zum Beweis des Eheschlusses wird beim Standesamt ein Eheregister (bis 2008 Heiratsbuch) geführt, von 1938 bis 2008 wurde zusätzlich ein Familienbuch geführt.
Während des Zweiten Weltkriegs gab es die Möglichkeit der sogenannten Leichtrauung zwischen Verlobten, wenn der Mann als vermisste galt oder gefallen war.
Nach deutschen Formvorschriften ist die Ehe auch dann abzuschließen, wenn einer der Verlobten oder beide Verlobte Ausländer sind. In diesem Falle wird die Form der Eheschließung einer anderen Rechtsordnung unterstellt als die Beurteilung der Ehefähigkeit, des ehelichen Güterrechts, der allgemeinen Ehewirkung und des Scheidungsrechts („gespaltenes Ehestatut“). Haben beide Verlobte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann jedoch die Ehe auch in der Form des Rechts des Staates geschlossen werden, dem einer der Verlobten angehört, sofern sie von einer durch diesen Staat ordnungsgemäß ermächtigten Urkundsperson, zum Beispiel eines Konsuls oder eines Geistlichen, geschlossen wird. Eine beglaubigte Abschrift des durch die Urkundsperson geführten Standesregisters erbringt den vollen Beweis des Eheschlusses. Im deutschen Eheregister (bis 2008 Familienbuch) kann auf Antrag eine so geschlossene Ehe beurkundet werden.§ 15a Abs. 1 Satz 2 PStG; seit 2009 Abs. 2 PStG 2009.
Schließen Deutsche im Ausland die Ehe, so ist sie auch in Deutschland formwirksam, wenn sie dem Ortsrecht des Staates, wo die Ehe begründet wurde, oder dem Geschäftsrecht der Ehe entspricht. Geschäftsrecht sind die Rechtsordnungen, die für die Voraussetzung des Eheschlusses maßgeblich sind. Deshalb ist aus deutscher Sicht eine Ehe im Ausland auch dann formwirksam geschlossen, wenn sie weder den deutschen Formerfordernissen noch den Formvorschriften des Ortes, wo der Bund der Ehe begründet wurde, genügt, sondern nur den Heimatrechten beider Verlobter entspricht. Ist mindestens einer der Verlobten Deutscher und sind die Verlobten aus deutscher Sicht ehefähig, so kann auf Antrag die Ehe durch den deutschen Standesbeamten im Eheregister (bis 2008 im Familienbuch) beurkundet werden.§ 15a Abs. 1 Nr. 1 PStG; seit 2009 Abs. 1 PStG 2009.
Eine Eheschließung als sogenannte Hochseetrauung durch einen Kapitän, der nicht gleichzeitig die Qualifikation eines Standesbeamten hat, ist auf einem deutschen Schiff nicht zulässig und damit nicht gültig, auch wenn sich das Schiff in internationalen Gewässern befindet, Eheschließung durch einen Kapitän eines deutschen Schiffes ist unwirksam. weil ein Kapitän immer an das Recht des Landes gebunden ist, unter dessen Flagge sein Schiff fährt. Durch einen Kapitän, der nicht zugleich Standesbeamter ist, können Paare mit deutscher Staatsangehörigkeit nur auf Schiffen getraut werden, die auf Malta, den Bahamas oder den Bermudas registriert sind, sofern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Eheschließung auf internationalen Gewässern befindet.. UNIQ GmbH
Bei der Nottrauung erfolgt die Eheschließung wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung von Ehehindernissen durch den Standesbeamten.
Rechtsfolgen der Ehe Allgemeine Wirkung der Ehe Anzuwendendes Recht Nachdem die Anknüpfung an das Mannesrecht durch den „Spanier-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts für rechtswidrig erklärt wurde, bestimmt sich das auf die Ehe anzuwendende Recht (das so genannte „Ehestatut“) nach der „Kegelschen Leiter“ (Art. 14 Absatz 1 EGBGB). Vor dem Inkrafttreten des IPR am 1. September 1986 bestimmte sich in der Bundesrepublik Deutschland das Eherecht nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann angehörte. Auf die vor dem 1. September 1986 geschlossenen Ehen wird diese Regelung weiterhin angewendet.
Staatsangehörigkeit Dieser Bestimmung zufolge richtet sich das Recht der allgemeinen Wirkung der Ehe zwischen den Eheleuten aus deutscher Sicht nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Auf zwei deutsche Eheleute ist daher durch deutsche Gerichte und Behörden stets deutsches Recht anwendbar, auch wenn sie im Ausland leben. Heiraten zwei Türken in Deutschland, so gelten die Bestimmungen des türkischen Eherechts für das Recht über die allgemeinen Ehewirkungen.
Gewöhnlicher Aufenthalt