Ein nichttödliches Wirkmittel, auch nichtletales Wirkmittel, nichttödliche Waffe (engl. , oder auch: nichtletale Waffe; Abk. NLW) soll Personen kampfunfähig machen oder sie vertreiben, jedoch nicht töten. Weil der Einsatz solcher Wirkmittel bzw. Waffen allerdings trotzdem tödlich sein kann (z. B. durch falsche oder inadäquate Anwendung/Handhabung, Konflikte mit anderen Einsatzmitteln oder auch bauartbedingt), wird zudem die Bezeichnung weniger tödliche Waffe (von engl. ) verwendet. Begriffe und Definition Es gibt verschiedene Definitionen zu dem Begriff, die von unterschiedlichen Herausgebern abhängig von Wirkungsprinzipien, Funktionsweisen und Zielen zum Einsatz festgelegt worden sind. Im englisch-amerikanischen Bereich wird der Begriff non-lethal weapon, im französischsprachigen Bereich der Begriff arme non létale, beides wörtlich übersetzt Nichtletale Waffe verwendet. Im deutschen Sprachraum bürgert sich zunehmend der Begriff Nichtletale Wirkmittel ein.Schweizer Eidgenossenschaft: armasuisse – die Kompetenzbereiche Kompetenz in Beschaffung, Technologie, Immobilien und Geoinformationen, S. 14 ff.Parlament der Republik Österreich: Anfrage zu nicht letalen Wirkmitteln bzw. weniger tödliche Waffen im Bundesheer Der englischsprachige und deutschsprachige Begriff finden die gleiche Abkürzung: NLW. Die deutsche Definition ist die umfassendere Definition des Begriffes im Vergleich zur UNO-, NATO- bzw. USA-Definition.
Diese Wortwahl Wirkmittel ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Waffe im deutschen Sprachraum als Gerät, Instrument, Vorrichtung ... zum Angriff auf einen Gegner, ..., zur Zerstörung von Bauwerken, technischen Anlagen usw. beschreibt. NLW umfassen aber weitere Mittel, die nicht zum Angriff geeignet sind, zum Beispiel Sperrvorrichtungen oder Lautsprecher.
Da eine letale Wirkung von NLW nicht mit vollständiger Sicherheit auszuschließen ist, hat sich international auch der Begriff less lethal weapon, übersetzt: weniger tödliche Waffe, verbreitet.bundeswehr.de Begriff: Nichtletales Wirkmittel in: Offlinedatenbank Terminologie der Bundeswehr, Herausgeber Bundeswehr (MDB-Datei 8,3 MB), abgerufen am 21. Oktober 2021Begriff Waffe in Duden.de Abgerufen am 5. Januar 2022
Nichtletale WirkmittelDuale WirkmittelLetale WirkmittelNicht-WaffenWaffen
Die Grafik verdeutlicht den Zusammenhang anderer Begriffe zu NLW: Die Kategorie der Nichtletalen Wirkmittel wird aus Waffen und Nicht-Waffen (z. B. Mechanische Sperren, Repellentien („Gestanksvertreiber“) oder Licht- und Schallquellen) gebildet.
Duale Wirkmittel können sowohl letal als auch nicht letal eingesetzt werden (z. B. ein Gewehr für letale Gefechtsmunition mit einem Schießbecher für nichtletale Tränengasmunition)Definition Less lethal weapon in: United Nations High Commissioner of Human Rights - Less Lethal Weapon GuidanceAbgerufen am 6. Januar 2021
Vereinte Nationen Weniger tödliche Waffen: Waffen, die für den Einsatz gegen Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen ... bestimmt sind und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein geringeres Risiko haben, Tod oder schwere Verletzungen zu verursachen als Schusswaffen. Weniger tödliche Munition kann auch von herkömmlichen Schusswaffen abgefeuert werden.Definition Less lethal weapon in: United Nations High Commissioner of Human Rights - Less Lethal Weapon GuidanceAbgerufen am 6. Januar 2021
USA Nichtletale Waffen sind Waffen, die explizit so konstruiert und hauptsächlich eingesetzt werden um Personal oder Material handlungsunfähig zu machen und gleichzeitig die Zahl der Todesfälle, bleibende Verletzungen von Personal und ungewollte Sach- und Umweltschäden zu minimieren.Definitions in: MCWP 3-15.8 MTTP for the Tactical Employment of Nonlethal Weapons (NLW) January 2003 Abgerufen am 5. Januar 2022
NATO Nichtletale Waffen sind Waffen, die ausdrücklich entworfen und entwickelt wurden, um Personen mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von Todesfällen oder bleibenden Verletzungen handlungsunfähig zu machen oder abzuwehren oder Ausrüstung mit minimalen unerwünschten Schäden oder Auswirkungen auf die Umwelt funktionsunfähig zu machen.Definitions in: NATO policy on non-lethal weapons Abgerufen am 5. Januar 2022
Deutschland Nichtletale Wirkmittel sind Wirkmittel, das ausschließlich zu dem Zweck entwickelt und eingesetzt wird, eine erforderliche Wirkung auf Personen oder Material zu erzielen und dabei die Wahrscheinlichkeit tödlicher oder bleibender Verletzungen gering zu halten sowie unbeabsichtigte Begleitschäden oder Umweltschäden möglichst zu vermeiden. Nichtletale Wirkmittel erfüllen als erforderliche Wirkung folgende funktionale Fähigkeiten: Festsetzen und Markieren von Einzelpersonen, Warnen, auf Distanz halten, Stoppen, Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit, Zutrittsverwehrung, Entfernen aus Räumen sowie Trennen von Einzelpersonen und Personengruppen, Lenken von Bewegungen und Zerstreuen von Personengruppen, Warnen, Markieren, auf Abstand halten, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, Herbeiführen der Funktionsunfähigkeit, Verwehren der Zufahrt und Stoppen von Fahrzeugen, einschließlich des Warnens und Abfrage der Identität von Seefahrzeugen, Absperren, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Herbeiführen der Funktionsunfähigkeit von Infrastruktur und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beziehungsweise Herbeiführen der Funktionsunfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät.Begriff: Nichtletales Wirkmittel in: Offlinedatenbank Terminologie der Bundeswehr, Herausgeber Bundeswehr (MDB-Datei 8,3 MB), abgerufen am 21. Oktober 2021
Gründe und Ziele der Entwicklung nicht-tödlicher Waffen Ein häufiges Ziel in kriegerischen Auseinandersetzungen sowie bei der Anwendung von Gewalt ist es, den Gegner oder Straftäter vorübergehend oder dauerhaft kampfunfähig zu machen. Die teilweise erreichte Effektivität bei vergleichsweise geringen Kosten für Anschaffung und/oder Betrieb führt in der Folge zu einer überraschend hohen Effizienz des Waffensystems. Ein wesentlicher Grund für die entsprechenden Entwicklungen liegt darin, dass zum Beispiel die Polizei beim Einsatz technischer Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Damit muss sie den Umständen angepasst reagieren können. Zwischen Gewalt ohne Benutzung von Waffen und dem Einsatz der Schusswaffe gibt es bisher nur wenig Alternativen, wie zum Beispiel den Schlagstock oder das Reizstoffsprühgerät.
Anwendung Nicht-tödliche Waffen sollen grundsätzlich überall dort eingesetzt werden, wo auch tödliche Waffen eingesetzt werden, also sowohl militärisch im Kriegseinsatz oder auf Friedensmissionen als auch durch Polizeikräfte oder bei der Justiz.
Im Justizvollzug (wobei hier je nach Bundesland nur die Spezialeinheiten entsprechend ausgerüstet sind) können diese bei Zugriffen jeglicher Art von Vorteil sein, da hier meist keine (Schuss-)Waffen erlaubt sind. Mögliche Einsatzgebiete: Auflösen von Meutereien, Markieren von Störern bzw. Rädelsführern, Haftraumsturm und Notzugriffe bei Geiselnahmen. Vorstellbar sind verschiedenste Waffensysteme wie Taser (sog. Distanz-Elektro-Impuls-Geräte), Pepperball-Gewehre (welche auch mit Gummi- und Farbmarkiermunition befüllt werden können) wie das FN303 der Fa. FN Herstal, NetGun (Netzwerfer), um Drohnen abzufangen usw.
Die Entwickler entsprechender Waffen beschreiben als Anwendungsgebiete unter anderem Geiselbefreiungen, Aufstände, Demonstrationen und Gefängnisaufstände.
Die Haupteinsatzgebiete heutiger nicht-tödlicher Waffen sind die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus sowie der Einsatz durch Schutztruppen (UN-Friedenstruppen, ISAF), um Kampfhandlungen oder Ausschreitungen gegen die Staatsgewalt einzufrieren und das Risiko für die Bevölkerung gering zu halten.
So werden bereits heute Elektroschockpistolen von europäischen und US-amerikanischen Polizeieinheiten genutzt, ebenso das bei Demonstrationen eingesetzte Reizgas. Durch immer weiter fortschreitende Entwicklung geht der Trend außerdem zur offensiven Nutzung beim Militär in aktiven Kampfhandlungen.
Prinzipielles technisches Problem Eine nicht-tödliche Waffe soll zwar keinen dauerhaften Schaden anrichten, aber dennoch eine Person schnell, wirkungsvoll und im besten Fall auf Distanz kampfunfähig machen. Das Problem liegt dabei hauptsächlich in der Bestimmung der richtigen Dosis. Das kann man sich am besten am Beispiel eines Faust- oder Knüppelschlages verdeutlichen: Ein Schlag gegen den Brustkorb, der einen durchschnittlichen männlichen Erwachsenen kampfunfähig macht, kann bei einer Frau zu Knochenbrüchen führen und einen sehr alten Menschen oder ein Kind töten. Ein trainierter Kampfsportler dagegen wird durch einen solchen Schlag nicht zwangsläufig kampfunfähig gemacht. Es sind also differenzierte Kenntnisse der Konstitution des Gegenübers erforderlich, um die Dosis zu wählen.
Ethische und rechtliche Behandlung sowie politische Diskussion Ethik Die ethische Betrachtung des Themenbereichs NLW erfolgt aus Sicht auf den Einsatz von Gewalt in kriegerischen Auseinandersetzungen (bewaffnete internationale und nicht-internationale Konflikte) sowie den Einsatz staatlicher Gewalt im Inneren (z. B. durch Polizei- oder Justizkräfte). In der Abwägung zwischen dem Einsatz potentiell hochwahrscheinlich tödlicher Waffen und NLW spielt dabei der ethische Grundsatz der „Wahl des kleineren Übels“ eine wesentliche Rolle. Dieser bereits von Aristoteles entwickelte und später von Thomas Aquin und anderen Philosophen fortgeschriebene Grundsatz besagt:
Die dabei auftretenden ethischen Fragen sind die, ob und inwiefern die Anwendung von Gewalt legitimiert ist und welche Abwägungen dabei in der Durchsetzung mit Gewaltmitteln gegenüber dem Anspruch auf Unversehrtheit vorzunehmen sind. Ableitungen daraus werden in rechtliche Normen und Vorschriften, international im Humaninitären Völkerrecht, früher Kriegsvölkerrecht genannt und national im Polizei- und Waffenrecht sowie in Dienstanweisungen für Behörden umgesetzt.
Während das Humanitäre Völkerrecht international bindend ist, sind in einzelnen Ländern ethische Betrachtungen abhängig vom sozio-kulturellen Hintergrund des Landes im engen Kontext mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu betrachten.
Recht Im Humanitären Völkerrecht, das den Einsatz von Streitkräften in internationalen bewaffneten Konflikten regelt, wurde diese Betrachtung weiter geschärft. Allerdings ist dieses nicht nur auf NLW spezifiziert, sondern allgemein für die Anwendung von militärischer Gewalt formuliert. Unter anderem gelten folgende Regeln: Verbot des Einsatzes von biologischen Waffen, mit der Auswirkung des Verbots auf biologischer Basis aufgebauter NLW Verbot des Einsatzes von Waffen die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden hervorrufen, mit der Auswirkung u. a. auf schmerzbereitende NLW Verbot des Einsatzes von Waffen die unterschiedslos gegen Ziele wirken (d. h. nicht auf Ziele unterscheidbar oder auf Ziele begrenzbar) Verbot des Einsatzes chemischer Waffen, die auch nur vorübergehend kampfunfähig machen. Auswirkung ist ein Verbot von Tränengas im Einsatz bei international bewaffneten Konflikten Verbot von Laserwaffen, die mit dem ausschließlichen Ziel der Erblindung von Personen konstruiert worden sind Verbot des Einsatzes, der Herstellung und Lagerung von Antipersonenminen mit der Auswirkung auf selbstauslösende NLW Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, auch Exzessverbot genanntBMVg R I 3 Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, Kapitel 4
In einzelnen Staaten findet nationales Recht Anwendung. Im Recht zur Anwendung von unmittelbaren Zwang durch Einsatzkräfte in Deutschland finden folgende Grundsätze Anwendung: die Forderung nach Angemessenheit der gewählten Mittel zum zu erreichenden Ziel (z. B. Festhalten einer Person durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen), die Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahme zu der jeweilig abzuwehrenden Bedrohung sowie