Unter Kontoplünderung werden verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit Bankkonten zusammengefasst, bei denen der Täter ohne Kenntnis oder Billigung des Kontoinhabers unberechtigt über vorhandene Guthaben ganz oder teilweise verfügt oder sogar Kontoüberziehungen verursacht, sodass der Kontoinhaber oder Dritte hierdurch geschädigt werden.
Allgemeines Bei der Kontoplünderung können allgemein zwei Fallgruppen unterschieden werden. Die eine Fallgruppe betrifft Angehörige des Kontoinhabers wie Ehegatten in Scheidung, betreute Personen oder Erblasser und deren erbende Verwandte. Die andere Fallgruppe beinhaltet kriminelle Täter, die illegal in den Besitz von Kontodaten gelangen, systematisch Sicherungsmechanismen umgehen oder ausschalten und über die Konten – zunächst ohne Kenntnis des Kontoinhabers – verfügen.
Plünderung durch Angehörige Ehegatten in Scheidung Über ein Gemeinschaftskonto finanzieren Eheleute die gemeinsame Lebensführung. Während der Scheidung verletzt ein Partner das Vertrauensverhältnis, wenn er in rücksichtsloser Weise das gemeinsame Konto fast leer räumt. Das gilt erst recht vor einer Trennung; dann dürfen die Partner nicht mehr unbeschränkt, jederzeit und nach Belieben im eigenen Interesse Geld abheben, weil das Guthaben nicht mehr familiären Zwecken zugutekommt.OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999, Az.: 11 U 67/98 Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Als Gesamtgläubiger trifft die Eheleute im Innenverhältnis nach BGB eine gegenseitige Ausgleichspflicht, unabhängig von ihren bestehenden güterrechtlichen Verhältnissen. Die Ehegatten sind im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.BGH NJW 1990, 705.
Dabei spielt es keine Rolle, von wem das Guthaben stammt. Hat etwa nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wird, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte auch der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Beide Ehegatten haften für Sollsalden hälftig, auch dann, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag bis zum Kreditlimit für sich abgehoben hat. In diesem Falle entstehen Erstattungsansprüche des anderen Ehegatten, wenn der entsprechende Betrag etwa ausgegeben wurde. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Schädigung nach BGB, wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung ohne Wissen des anderen Kontoinhabers beim Gemeinschaftskonto Verfügungen über den ihm zustehenden Anteil hinaus vornimmt und dabei im Schädigungsvorsatz handelt. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht. Hebt er mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Unterschiedsbetrag erstatten. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn der betroffene Ehepartner das Geld etwa für Umzugskosten bereits ausgegeben hat. Schulden auf einem Gemeinschaftskonto sind gemeinsame Schulden. Jeder Ehegatte haftet im Innenverhältnis (also die Eheleute untereinander) hälftig für gemeinsame Sollsalden aus einem Gemeinschaftskonto, unabhängig davon, wodurch und durch wen die Schulden entstanden sind; die Bank darf jedoch einen der Kontoinhaber für den Gesamtbetrag haftbar machen. Entstanden die Schulden durch den nicht verdienenden Ehegatten, wird sich die Bank an den verdienenden Ehegatten wegen Rückzahlung wenden ( BGB). Auch bei Und-Konten haften die Inhaber des Kontos als Gesamtschuldner für die Schulden. Die Bank kann daher jeden Inhaber einzeln in Anspruch nehmen.
Bei den für Eheleute weniger tauglichen Einzelkonten erteilt der Kontoinhaber seinem Ehegatten eine Kontovollmacht. Falls Abhebungen durch die zwischen den Ehegatten bestehende, häufig schlüssig vereinbarte Zweckbestimmung der Vollmachtseinräumung nicht mehr gedeckt sein sollten, hat der benachteiligte Kontoinhaber einen Herausgabeanspruch aus „angemaßter, vermeintlicher Eigengeschäftsführung“ ( Abs. 2 BGB) und einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Ehegatten. Dann nämlich greift der verfügende Ehegatte schuldhaft und unberechtigt in die Sphäre des anderen Ehegatten ein und ist zur Erstattung (§ Satz 2 BGB und BGB) des Schadens verpflichtet.BGH NJW-RR 1989, 834 Verfügungen erfolgen dann in eigennütziger Absicht und werden vom unberechtigt abhebenden Ehegatten schuldhaft als ein eigenes Geschäft in (positiver) Kenntnis von dessen Fremdheit angesehen, obwohl es objektiv als fremdes Geschäft gilt.
Es empfiehlt sich für den Kontoinhaber, bereits während der Trennungsphase bei Einzelkonten die Kontovollmachten zugunsten des Ehepartners beim kontoführenden Kreditinstitut ausdrücklich zu widerrufen und bei Gemeinschaftskonten (Oder-Konten) eine Umschreibung auf Einzelkonten vornehmen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Eheleute nur gemeinsam ein Gemeinschaftskonto auflösen können. Die Umwandlung eines „Oder-Kontos“ in ein „Und-Konto“ bedarf ebenfalls einer einvernehmlichen Änderung des Kontovertrags durch beide Eheleute, ist also einseitig nicht möglich.BGH NJW 1991, S. 441
Betreute Personen Der gerichtlich bestellte Betreuer hat die Funktion eines gesetzlichen Vertreters ( BGB). Der Betreute kann daher nicht, selbst wenn er geschäftsfähig ist, den Betreuer bevollmächtigen, für ihn Geschäfte zu tätigen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Die gerichtliche Bestellung hat Vorrang vor einer privatrechtlichen Vollmachtserteilung. Die Vermögenssorge ist bereits durch die Betreuung abschließend geregelt, sodass eine Bestellung von Kontovollmachten für den Betreuer unwirksam ist. Dies ergibt sich aus der Kontrollfunktion des Gerichtes, die durch eine Bevollmächtigung unterlaufen werden könnte. Den Verwandten des Betreuten bleibt wegen der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen des Betreuers die Möglichkeit, die Tätigkeit des Betreuers zu überwachen. Der Betreuer ist ohnehin dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Der mit dem Betreuten nicht verwandte Betreuer bedarf insbesondere bei Verfügungen über Anlagekonten des Betreuten der Zustimmung des Betreuungsgerichts (), sofern sie 3.000 Euro übersteigen. Sollte der Betreuer seine weitgehenden gesetzlichen Vertretungsbefugnisse übertreten, bleibt den Verwandten des Betreuten die Möglichkeit der Strafanzeige wegen Betrugs oder Untreue.
Erbschaftsfälle Erbrechte der Erben entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Zuvor haben sie keinerlei Ansprüche gegen den zukünftigen Erblasser oder Dritte, insbesondere auch nicht darauf, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt. Verfügen künftige Erblasser über ihr Vermögen ganz oder teilweise zugunsten anderer potenzieller Erben, so können derartige Schenkungen zu Lebzeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung von Gesetzes wegen nach dem Tod des Erblassers aufgegriffen werden, indem sich die Erben die vorab erhaltenen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Erbanteil anrechnen lassen müssen. Erst wenn der Erblasser verstorben ist, können Erben die vorangegangenen Vermögensverfügungen zugunsten anderer Erben im Rahmen des Erbausgleichs anrechnen ( BGB). Dabei ist es unerheblich, ob diese Vermögensverfügungen durch Abhebungen des Erblassers oder durch Ausnutzung von Kontovollmachten zugunsten anderer Angehöriger entstanden sind. Verschenkt der künftige Erblasser sein Vermögen an dritte nicht erbberechtigte Personen oder Institutionen, so sind die späteren Erben beweispflichtig, wenn hierbei die Straftatbestände Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung verwirklicht worden sind.
Ist der Erblasser alleiniger Kontoinhaber und hat seinen künftigen Erben oder Dritten keine Kontovollmachten erteilt, kann im Normalfall keine Kontoplünderung vorkommen. Wurden jedoch Angehörigen oder Dritten Kontovollmachten erteilt, so besteht die Gefahr, dass durch diese Personen unberechtigte Verfügungen ohne Kenntnis des Erblassers vorgenommen werden. Falls die Konten des Erblassers aufgrund einer Kontovollmacht vor dessen Tod ohne dessen Billigung „leergeräumt“ wurden, kann es sich um die Straftatbestände Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB) handeln, wenn dadurch vorsätzlich der Kontoinhaber geschädigt wird.
Kontovollmachten gelten im Regelfall über den Tod des Erblassers hinaus („transmortale Bankvollmachten“), sodass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin verfügen darf. Deshalb ist ein Widerruf durch den Erben zu prüfen, der jedoch erst mit Vorlage eines Erbscheins oder eines beglaubigten Testaments von den Kreditinstituten beachtet werden darf. Das OLG Bremen war der Auffassung,OLG Bremen, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: 5 U 31/09 dass ein Bankbevollmächtigter, der Geld vom Bankkonto des Erblassers abhebt, beweisen muss, dass für diese Abhebung ein Rechtsgrund vorhanden war und dass er das abgehobene Geld auftragsgemäß weitergeleitet hat. Strafrechtlich stellen rechtsgrundlose Überweisungen/Auszahlungen zugunsten Kontobevollmächtigter einen Fall der Unterschlagung dar (§ 246 Abs. 1 StGB). Da Bankbevollmächtigte eine Vertrauensstellung innehaben, liegt sogar ein qualifizierter Fall des § 246 Abs. 2 StGB mit erhöhter Strafandrohung vor.
Insbesondere altersschwache Erblasser sollten davor gewarnt werden, anderen Personen unbedacht Kontovollmachten zu erteilen. Solange diese Erblasser noch volle Geschäftsfähigkeit besitzen, sind sie in der Erteilung dieser Kontovollmachten frei. Nach dem Tod des Erblassers müssen die berechtigten Erben aufgrund des vorliegenden Erbscheins oder eines beglaubigten Testaments etwaige bestehende Kontovollmachten zugunsten nicht erbberechtigter Personen sofort widerrufen, wenn die Gefahr droht, dass durch solche angeblichen Erben (juristisch sind sie Erbschaftsbesitzer nach §2018 BGB) über die Erbschaftsmasse unberechtigt verfügt wird. Durch den Erbschein oder eines beglaubigten Testaments sind die Erben auch berechtigt, Auskunft über sämtliche Kontovorgänge der Vergangenheit von der Bank anzufordern.
Gutgläubige Bevollmächtigte können sich nach Urteil des OLG DüsseldorfOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – 3 U 88/14 zitiert nach: Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig vor böswilligen Erben schützen. Diese erwarten eine hohe Erbschaft, haben sich um den Erblasser nicht ausreichend gekümmert und setzen den Bevollmächtigten durch Verdacht oder Klageandrohung unter Druck. Der Bevollmächtigte darf unter Voraussetzungen diesen Erben die Rechnungslegung verweigern.
Plünderung durch Kriminelle Die Formen der Kontoplünderung durch Kriminelle sind vielfältig und werden immer wieder modifiziert. Allen gemeinsam sind folgende Vorgehensweisen der Täter:
Konto- oder Kartendaten werden ausgespäht (Skimming), gestohlen (auch im Wege des Identitätsdiebstahls) oder gefälscht; diese Daten werden zu unberechtigten Barabhebungen oder Kontobelastungen genutzt; die unberechtigten Kontoverfügungen erfolgen schnell, sodass der Kontoinhaber hiervon erst relativ spät erfährt.