mini|hochkant|Zusammengefügte Fragmente einer Tontafel mit dem Vertragstext, ausgestellt im Archäologischen Museum Istanbul

Als Ägyptisch-Hethitischer Friedensvertrag wird eine auf den 21. Peret im 21. Regierungsjahr des Ramses II. (entspricht wohl dem 10. November 1259 v. Chr.); Horst Klengel, Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden, Mainz 2002, S. 52; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25. datierte Übereinkunft zwischen dem ägyptischen Pharao Ramses II. und dem hethitischen Großkönig Ḫattušili III. bezeichnet. Beide Herrscher bekräftigten mit dieser Übereinkunft den zwischen ihnen bestehenden Frieden und erkannten einander als gleichrangige Partner an. Als solche versprachen sie sich wechselseitig militärischen Beistand gegen innere und äußere Bedrohungen, Ramses II. verpflichtete sich in gleicher Weise auch gegenüber dem Thronfolger Ḫattušilis III. Zudem sagten sich die beiden Herrscher zu, „Flüchtlinge“ in das je andere Hoheitsgebiet auszuliefern.

Eine ägyptische Version des Textes war bereits seit dem frühen 19. Jahrhundert bekannt, eine keilschriftliche Fassung wurde Anfang des 20. Jahrhunderts von deutschen Archäologen in der Türkei entdeckt. Seitdem hat der Vertrag Ägyptologie, Altorientalistik und Rechtsgeschichte immer wieder beschäftigt. Sowohl hinsichtlich der Bedeutung seines Inhalts als auch hinsichtlich seiner historischen Bewertung wurde dabei bis heute keine Einigkeit erzielt. Vor allem in der älteren Forschung und deren Rezeption wird das Dokument als ältester paritätischer Staatsvertrag und Friedensvertrag der Menschheitsgeschichte gewertet.beispielsweise Pressemitteilung des Exzellenzclusters Religion und Politik an der Universität Münster, 23. April 2018 Auf: uni-muenster.de. Von der jüngeren Forschung wird jedoch einerseits bezweifelt, dass es sich überhaupt um einen Friedensschluss im modernen Sinne handelt, andererseits geht man davon aus, dass schon früher Friedensverträge geschlossen wurden, auch wenn von ihnen kein Text überliefert ist.Die sogenannte Geierstele reflektiert etwa einen den Lagaš-Umma-Krieges um 2470 v. Chr. beendenden (nicht-paritätischen) Friedensschluss, überliefert dessen Text jedoch jedenfalls nicht direkt. Auch inwiefern es sich überhaupt um einen Staatsvertrag handelt, ist nicht abschließend geklärt.

mini|hochkant|Replik des Friedensvertrages im UNO-Hauptquartier.

In den Publikumsmedien überwiegt die Rezeption der klassischen Auffassung als bahnbrechender Friedensschluss. Eine Kopie des Vertrags befindet sich heute im UN-Hauptquartier in New York, als Symbol für die Kontinuität diplomatischer Bemühungen zur Wahrung des Friedens.

Quellenlage mini|hochkant|Mutmaßliche Spaltenzählung beim Originaltext, die zum Vertauschen der Spalten 3 und 4 bei der Anfertigung der Ägyptischen Inschriften führte

Vom Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag sind bis auf den heutigen Tag keine Originale gefunden worden. Die Altertumsforschung greift stattdessen auf Abschriften zurück, die im Wesentlichen zwei Versionen des Vertragstextes bezeugen: Eine in Hieroglyphen geschriebene ägyptische Version ist durch zwei Inschriften überliefert. Eine davon fand sich an der westlichen Außenwand des Cachette-Hofes im Tempel des Amun von Karnak.Michael E. Habicht, Vortrag: Die Schlacht von Kadesch und der Friedensvertrag von Ramses II (2007). Darstellungsorte und Darstellungsabsicht. Auf: academia.edu vom Januar 2007, S. 5; Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25. Sie gibt nicht nur den Vertragstext wieder, sondern berichtet auch vom Vertragsschluss selbst und den an der Vertragstafel angebrachten Siegeln. Die andere Inschrift ist nur sehr fragmentarisch erhalten und war am Westturm des äußeren Pylons im Ramesseum in Theben-West eingemeißelt. In der Forschung ist allgemein anerkannt, dass die ägyptische Vertragsversion im Vergleich zum Originaltext einige Ungenauigkeiten aufweist. Einerseits wurden bei der Anfertigung der Inschriften wohl die dritte und vierte Spalte des Vertragstextes vertauscht, weshalb sich die Textzeilen 32 ff. inhaltlich an Zeile 24 anschließen und die Zeilen 25–31 als Einschub erscheinen.Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 86 ff.; Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 348 f. Andererseits wurde der Vertragstext auch inhaltlich im Sinne der ägyptischen Herrscherideologie geschönt, indem man den zum Pharao gleichrangigen Großkönig Ḫattušili III. in den Rang eines Großfürsten zurückstufte.Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 60 f.; Steffen Jauß: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Band 135, 2018, S. 26 Fn. 33. Eine in Keilschrift geschriebene akkadische Textversion ist durch mindestens zwei nur fragmentarisch erhaltene Tontafeln aus Ḫattuša überliefert. Einer dieser Tontafeln (Textzeuge A) werden heute die nach ihrem Publikationsort bezeichneten Fragmente KBo I 7, KBo XXVIII 115 und KUB III 121 zugerechnet; eine zweite Tontafel (Textzeuge B) besteht mindestens aus dem Fragment KBo I 25.Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25 Fußnote 26. Ob darüber hinaus auch KUB III 11, KUB III 120, KUB XLVIII 73 und VBoT 6 dem Textzeugen B zuzurechnen sind oder einer dritten Tontafel (Textzeuge D) angehören, wird unterschiedlich beurteilt. Der Handschrift zufolge stammen diese Fragmente nämlich vom selben Schreiber wie KBo I 25, sind im Gegensatz zu diesem Fragment aber beidseitig beschrieben.V. Donbaz: Some observations on the Treaty Documents of Qadesh. In: Istanbuler Mitteilungen. Band 43, 1993, S. 27–37, hier S. 27 f.; Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 5. Diese Überlieferung des Vertragstextes in mehreren, zum Teil inhaltlich divergierenden Versionen hat in der Forschung wiederholt zur Frage nach der Zuverlässigkeit der Textzeugen geführt. Schon seit längerem war bekannt, dass die ägyptische Version die Übersetzung eines ursprünglich in akkadischer Sprache abgefassten Textes sein muss.Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6.3, 1920, S. 179–205, hier S. 200; Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 299 ff. In einer umfangreichen Untersuchung zeigte Anthony Spalinger in den 1980er Jahren sodann, dass als Vorlage hierfür jedoch nicht die bekannte keilschriftliche Version in Betracht kommt. Diese ist ihrerseits vielmehr eine Übersetzung eines ursprünglich ägyptischen Textes.Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 311 ff. Zum Verhältnis der einzelnen Textzeugen werden in der Forschung daher heute im Wesentlichen drei Ansätze vertreten. Nach dem ältesten dieser Ansätze aus dem Jahre 1997 sei eine Tontafel die Übersetzung des echten von Ramses abgesandten Vertragstextes, der seinerseits auf der anderen Tontafel beruhe, während den ägyptischen Inschriften ein weiterer, bislang unbekannter Entwurf zugrunde lag.Elmar Edel Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 85 f. Nach einem jüngeren Ansatz sollen beide Tontafeln Vorlagen für die endgültige Vertragsversion gewesen sein, die auf einem unbekannten ägyptischen Entwurf beruhen. Ein dritter Ansatz betont, dass zu dieser Frage nur Spekulationen möglich seien. Man könne jedoch davon ausgehen, dass der Vertragstext als solcher in den ägyptischen Inschriften im Wesentlichen richtig wiedergegeben sei, der konkrete Vertragswortlaut aber durch die Tontafeln authentischer überliefert sei.Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 28.

Entdeckung und Forschungsgeschichte mini|hochkant|Abzeichnung der Hieroglypheninschrift mit dem Vertragstext in Karnak durch Richard Lepsius (1849)

Die ägyptischen Textzeugen waren seit der französisch-toskanischen Ägypten-Expedition Jean-François Champollions Ende der 1820er Jahre bekannt. Er autographierte beide Inschriften im 2. Band seiner Notices Descriptives und erwähnte sie in seinen Briefen.Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, S. 179–205, hier S. 179. Die eigentliche Bedeutung des Textes erfasste jedoch erst sein Schüler Ippolito Rosellini, der auch den ersten Übersetzungsversuch unternahm. Die Tontafelfragmente mit der akkadischen Vertragsversion wurden dann 1906/1907 von Hugo Winckler bei seinen Ausgrabungen in der Hethiterhauptstadt Ḫattuša gefunden, allerdings erst während des Ersten Weltkriegs vollständig publiziert.Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, S. 179–205, hier S. 180. Noch während des Krieges fertigte Bruno Meissner die erste kritische Edition dieser neu zugänglich gewordenen Textversion an. Seitdem entstanden zahlreiche weitere Texteditionen, von welchen heute vor allem die deutschsprachige Bearbeitung beider Textversionen durch Elmar Edel aus dem Jahre 1997 maßgeblich ist. Im Catalogue des Textes Hittites ist die keilschriftliche Fassung des Vertrags mit der Nr. 91 erfasst.Eintrag in der Konkordanz hethitischer Keilschrifttafeln Auf: hethport.uni-wuerzburg.de.