Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in Bayern Instrumente direkter Demokratie auf kommunaler Ebene. Damit können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde oder eines Landkreises von den Gemeinde- bzw. Kreisbürgern selbst beschlossen werden.
Weitere direkt-demokratische Instrumente auf kommunaler Ebene in Bayern sind der Bürgerantrag sowie die Bürgerversammlung. Diese führen aber im Gegensatz zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nicht zwingend zu einer Entscheidung in der Sachfrage.
Auf Landesebene gibt es das Volksbegehren und den Volksentscheid in Bayern.
Gesetzliche Grundlagen Anders als die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid auf Landesebene waren kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in der Bayerischen Verfassung (BV) zunächst nicht vorgesehen. Diese Verfahren wurden erst 1995 selbst im Wege der direkten Demokratie eingeführt. Dazu war das Volksbegehren „Mehr Demokratie in Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen“ auch im Volksentscheid erfolgreich, durch welches diese Instrumente in die Bayerische Verfassung sowie in die bayerische Gemeindeordnung (GO) und Landkreisordnung (LKrO) eingeführt wurden. Die Gesetzesänderungen traten am 1. November 1995 in Kraft.
Gemäß BV übt der Staatsbürger nun in Bayern seine Rechte durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden aus. BV lautet „Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
Die näheren Regelungen sind für Gemeinden in GO und für Landkreise in LKrO bestimmt.
Verfahren Das Verfahren in Gemeinden und Landkreisen ist weitgehend identisch. Im Folgenden sind daher die Bezeichnungen auf Landkreisebene in Klammern angegeben.
Bürgerbegehren Mit einem Bürgerbegehren können die Gemeindebürger (Kreisbürger) einen Bürgerentscheid über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde (des Landkreises) beantragen. Gegenstand ist dabei eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung.
Themenausschluss Ausgeschlossen sind Bürgerentscheide zu folgenden Themen: zu Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister (Landrat) obliegen zu Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (Kreisverwaltung) zu den Rechtsverhältnissen der Gemeinderatsmitglieder (Kreisräte), der Bürgermeister (des Landrats) und der Gemeindebediensteten (Kreisbediensteten) zur Haushaltssatzung
Unterschriftensammlung Die Unterstützungsunterschriften für ein Bürgerbegehren können frei gesammelt werden. Die Zahl der notwendigen Unterschriften ist abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten der Gemeinde (des Landkreises) und dem entsprechenden Quorum. Die Berechnung der erforderlichen Unterschriften erfolgt nach der Formel: Wahlberechtigte mal Prozentzahl des Quorums = nötige Unterschriftenanzahl. Die Unterzeichner müssen über 18 Jahre alt und seit mindestens zwei Monaten (BE-Satzung wurde am 24. April 2014 angepasst) Gemeindebürger (Kreisbürger) sein. Für Bürgerbegehren in Landkreisen müssen die Unterschriften getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. Bürgerbegehren in Gemeinden Einwohner der Gemeinde Notwendige Mindestanzahlvon Unterzeichnern(in % der Gemeindebürger) bis 10.000 10 % 10.001 – 20.000 9 % 20.001 – 30.000 8 % 30.001 – 50.000 7 % 50.001 – 100.000 6 % 100.001 – 500.000 5 % ab 500.001 3 %Bürgerbegehren in Landkreisen Einwohner des Landkreises Notwendige Mindestanzahlvon Unterzeichnern(in % der Kreisbürger) bis 100.000 6 % ab 100.001 5 % oder: 25 % der Bürger einerkreisangehörigen Gemeinde, falls diese Gemeindebesonders betroffen ist
Ein Bürgerentscheid in einem Landkreis kann auch von den Bürgern einer einzelnen Gemeinde beantragt werden, falls die Gemeinde besonders von der Maßnahme des Landkreises betroffen ist. Dazu müssen 25 % der Bürger dieser Gemeinde das Bürgerbegehren unterstützen.
Einreichung des Bürgerbegehrens Das von den Unterstützern unterschriebene Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde (dem Landkreis) eingereicht werden. Neben der Fragestellung muss es eine Begründung umfassen sowie bis zu drei Personen (und evtl. weitere Stellvertreter) benennen, welche berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.
Innerhalb von einem Monat nach der Einreichung muss der Gemeinderat (Kreistag) über die Zulässigkeit des Begehrens entscheiden. Verneint das Kommunalgremium die Zulässigkeit, können die Vertreter des Bürgerbegehrens dagegen Klage erheben.
Wurde die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Kommunalorgane bis zum Bürgerentscheid keine gegensätzlichen Entscheidungen mehr treffen und keine gegensätzliche Maßnahmen ergreifen (außer es bestünde eine rechtliche Verpflichtung dazu).
Bürgerentscheid mini|Stimmzettel für einen Bürgerentscheid (s. Hildegardplatz) in Kempten am 10. April 2011. Ist ein Bürgerbegehren zulässig, findet über die Fragestellung ein Bürgerentscheid statt, es sei denn, der Gemeinderat (Kreistag) beschließt die im Bürgerbegehren beantragte Maßnahme selbst. Der Gemeinderat (Kreistag) ist aber nicht verpflichtet, die Sachfrage des Begehrens zu behandeln. Der Bürgerentscheid muss spätestens nach drei Monaten, mit Zustimmung der Vertreter des Bürgerbegehrens spätestens nach sechs Monaten, stattfinden. Die Abstimmung findet immer an einem Sonntag statt. Jeder Gemeindebürger ist stimmberechtigt.
Ratsbegehren Der Gemeinderat (Kreistag) kann auch selbst beschließen, dass über eine Angelegenheit ein Bürgerentscheid stattfinden soll (sogenanntes Ratsbegehren oder Ratsreferendum). In diesem Weg kann der Gemeinderat (Kreistag) auch einen Alternativvorschlag zu einem Bürgerbegehren den Bürgern zur Entscheidung vorlegen.
Ergebnis und Quorum Die gestellte Frage des Bürgerentscheides ist entsprechend der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, falls diese Mehrheit das notwendige Zustimmungsquorum erfüllt. Die für das Quorum notwendige Stimmenanzahl ist wiederum abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde (des Landkreises):
Bürgerentscheid in Gemeinden Einwohner der Gemeinde Notwendige Mindeststimmenzahlder Abstimmungsmehrheit(in % aller Stimmberechtigten) bis 50.000 20 % 50.001 – 100.000 15 % ab 100.001 10 %Bürgerentscheid in Landkreisen Einwohner des Landkreises Notwendige Mindeststimmenzahlder Abstimmungsmehrheit(in % aller Stimmberechtigten) bis 100.000 15 % ab 100.001 10 %
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
Falls an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, welche sich entgegenstehen, muss vom Gemeinderat (Kreistag) eine Stichfrage festgelegt werden. Sollten mehrere Bürgerentscheide so entschieden werden, dass sie nicht miteinander vereinbar sind, entscheidet die Mehrheit in der Stichfrage. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist der Bürgerentscheid angenommen, welcher mit der höheren Stimmenzahl entschieden wurde.
Wirkung und Bindung eines Bürgerentscheids Ein Bürgerentscheid wirkt wie ein Beschluss des Gemeinderats (Kreistags). Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, es sei denn, die entsprechende Sach- oder Rechtslage hat sich grundlegend verändert. Diese Bindungsfrist gilt auch dann, wenn ein Bürgerbegehren vom Gemeinderat (Kreistag) übernommen wurde. Auch dann kann der Beschluss nur durch einen Bürgerentscheid geändert werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk Außerdem ist ein Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch in einem Stadtbezirk möglich, in dem ein Bezirksausschuss gebildet ist. Ein Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk muss eine Angelegenheit behandeln, deren Entscheidung dem Bezirksausschuss übertragen ist. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger mit Wohnsitz in dem Stadtbezirk. Das Bürgerbegehren wird beim Bezirksausschuss eingereicht und von diesem an den Stadtrat weitergeleitet. Im Übrigen entspricht das Verfahren dem für Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Gemeinden.
Bisherige Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Statistik Eine amtliche Statistik zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in Bayern nicht geführt. Der Verein Mehr Demokratie, Initiator des Volksbegehrens zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids, erfasst aber regelmäßig Daten dazu.Mehr Demokratie e. V.: . Abgerufen am 19. April 2011. In seinem 15-Jahres-Bericht hat der Verein die Bürgerbegehren und Bürgerentscheide seit der Einführung am 1. November 1995 bis zum 31. August 2010 untersucht.
Insgesamt wurden 1.772 Verfahren in Gemeinden erfasst. Davon waren 1.694 Bürgerbegehren, darunter 157, welche nicht eingereicht wurden, 62, welche zurückgezogen wurden 274, welche unzulässig waren 242, welche vom Gemeinderat übernommen wurden. 78 eigenständige Ratsbegehren (Gegenvorschläge zu einem Bürgerbegehren nicht berücksichtigt) Es fanden 977 Bürgerentscheide statt, wovon 484 im Sinne der Initiatoren (bzw. des Gemeinderats bei Ratsbegehren) entschieden wurden, 54 zwar eine Mehrheit erhielten, aber am Zustimmungsquorum scheiterten, 439 abgelehnt wurden.
Auf Landkreisebene fanden im gleichen Zeitraum 46 Verfahren statt, darunter drei eigenständige Ratsbegehren. In 19 Fällen fand dabei auch ein Bürgerentscheid statt.
Hochgerechnet findet somit etwa alle 18 Jahre ein Bürgerbegehren pro Gemeinde, bzw. alle 25 Jahre pro Landkreis statt.
Wichtige Bürgerentscheide Folgende Bürgerentscheide fanden auch überregionale Beachtung:
Garmisch-Partenkirchen 8. Mai 2011: In zwei Bürgerentscheiden sprach sich die Mehrheit in Garmisch-Partenkirchen für die weitere Unterstützung der Bewerbung Münchens um die Olympischen Winterspiele 2018 aus. Der Bürgerentscheid „JA zu Olympia“ wurde mehrheitlich angenommen (58,07 % Ja-Stimmen), der Bürgerentscheid „Nein zu Olympischen Winterspielen in Garmisch-Partenkirchen“ mehrheitlich abgelehnt (50,59 % Nein-Stimmen). Die Wahlbeteiligung lag bei 59,64 %.Bayerischer Rundfunk: Abgerufen am 30. Mai 2011
München 23. Juni 1996: Bürgerentscheid in München über eine weitere Untertunnelung von Teilen des Mittleren Rings. Sowohl für das Bürgerbegehren Drei Tunnel braucht der Ring als auch für den gegensätzliche Alternativvorschlag Das bessere Bürgerbegehren wurde mehrheitlich mit „Ja“ gestimmt. In der Stichfrage sprach sich eine kleine Mehrheit (50,7 % / Wahlbeteiligung 32,2 %) für den Bau von Petueltunnel, Richard-Strauss-Tunnel und den Tunnel unter dem Luise-Kiesselbach-Platz aus.Alfred Dürr: Bürger entscheiden für drei Tunnel am Mittleren Ring In: Süddeutsche Zeitung, 24. Juni 1996. Abgerufen am 18. April 2011. Es war der erste Bürgerentscheid in der Landeshauptstadt. 21. Oktober 2001: Im Bürgerentscheid wird der Neubau eines Fußballstadions im Stadtteil Fröttmaning beschlossen (heutige Allianz Arena). 65,6 % stimmen dafür (Wahlbeteiligung 37,5 %).Spiegel online: München erhält ein neues Stadion, 21. Oktober 2001. Abgerufen am 18. April 2011. 21. November 2004: Im Bürgerentscheid erhält das Bürgerbegehren Initiative-Unser-München eine knappe Mehrheit (50,8 % Ja-Stimmen / Wahlbeteiligung 21,9 %). Damit darf künftig im gesamten Stadtgebiet kein Gebäude höher als 100 Meter (Höhe der Frauenkirche) mehr errichtet werden.Spiegel online: Hochhausverbot für München, 22. November 2004. Abgerufen am 18. April 2011. 17. Juni 2012: Im Bürgerentscheid wird der Bau einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München abgelehnt: Zu entscheiden war, ob die Stadt München in den Gremien der Betreibergesellschaft dem Neubau einer dritten Start- und Landebahn zustimmen soll oder nicht. Das Bürgerbegehren des Stadtrats für den Bau wurde mit 53,2 % Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt, das Bürgerbegehren gegen den Bau wurde mit 55,7 % Ja-Stimmen angenommen (Abstimmungsbeteiligung 32,7 %).Landeshauptstadt München: Bürgerentscheide zur 3. Start- und Landebahn vom 17. Juni (Amtliches Endergebnis) (abgerufen am 24. Juni 2012)