mini|hochkant|Reisepass der Französischen Republik (seit 2019)

Die französische Staatsbürgerschaft () ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Französischen Republik. Volljährig war eine Person bis Juni 1974 mit 21 Jahren, seither mit 18 Jahren.

1789 bis 1940 mini|hochkant|Einbürgerungsakte von Frédéric Louis Sauser, genannt Blaise Cendrars, angelegt am 4. August 1914

Entwicklung bis zum Code civil Im vorrevolutionären Frankreich wurden Bürgerrechte regional unterschiedlich durch die Entscheidungen der jeweiligen parlements (Gerichtshöfe) geregelt. Die Aufnahme erfolgte durch ein königliches lettre de naturalité. Zur Zeit der Revolution erfolgten die Verleihungen des Status eines citoyen du pays de la liberté an Ausländer sehr großzügig. Seit 1809 war ein Erlass dafür nötig.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt in Frankreich seit der Einführung des Code civil 1803 meist auf der Grundlage des Abstammungsprinzips (ius sanguinis). Die entsprechenden §§ 9, 10, 12, 17–21 waren nicht sehr klar. Bestimmungen zur Einbürgerung fanden sich in der Verfassung des Jahres VIII (24. Dezember 1799). Diese wurden 1867 in den Code civil eingearbeitet.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1851 Seit dem Gesetz vom 7. Februar 1851 wurden Kinder eines Ausländers Franzosen, wenn besagter schon in Frankreich geboren worden war. Dieses „doppelte Bodenrecht“ ()Historique du droit de la nationalité française auf einer Webseite des Französischen Innenministeriums, Zugriff am 13. Juli 2020. stellt ein abgeschwächtes Geburtsortsprinzip dar. Französinnen, die durch Ausländerheirat ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten, konnten als Witwen/Geschiedene bis 1889 problemlos wieder eingebürgert werden.

Die Möglichkeit der Aberkennung bei Eintritt in eine fremde Wehrmacht oder Annahme einer Beamtenstelle in einem ausländischen Staat gab und gibt es immer, jedoch wurden die Formalien im Laufe der Zeit häufig geändert.Vor 1889 im Voraus einzuholende Erlaubnis. Ab 1927 galt eine Sechs-Monatsfrist, sofern Aufforderung der Regierung erging, 1961 verkürzt auf 15 Tage bis 2 Monate, dafür jedoch bei internationalen Organisationen generell erlaubt usw.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1889 Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Juni 1889 fasste die Bestimmungen zusammen. Die Einbürgerung wurde erleichtert, zugleich die Möglichkeit der Ausschlagung abgeschafft. Neu war die Beibehaltungsmöglichkeit bei Niederlassung im Ausland für Französinnen, die einen Ausländer heirateten. Kleinere Änderungen erfolgten 1893 und 1909.

Seit 1889 gibt das Geburtsortsprinzip auch die Möglichkeit, aufgrund des doppelten ius soli Franzose zu werden. Doppelt bedeutet, dass sowohl das einzubürgernde Kind als auch mindestens ein Elternteil in Frankreich geboren wurde. Der Erwerbstatbestand liegt dann bei der dritten Generation vor.Patrick Weil: Zugang zur Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen; in: Staatsbürgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und Jürgen Kocka, Hamburg 2001, ISBN 3-89684-018-5, S. 92 ff.

Nachdem ab 1914 etliche Eingebürgerte gegen Frankreich zu den Waffen gegriffen hatten, ohne dadurch ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren,Automatischer Verlust durch Gesetzesänderung mit drei Verschärfungen 1915 und 1917. wurde auch das Ausländerrecht zunehmend verschärft. So konnte man auch fast alle der 140.000 chinesischen Kulis wieder ausschaffen.Chinesische Arbeiter schuften hinter der Front In der ersten Hälfte der 1920er-Jahre waren vier Bürgen für den Aufenthaltserlaubnisantrag eines Ausländers erforderlich. Seit 1923 wurde verstärkt auf „guten Charakter“ (bonne vie et moeurs) und Assimilierung von Einbürgerungskandidaten geschaut.Gesetzesänderungen: 31. Juli 1920, 1. April, 19. Juni und 6. Dezember 1923.

Vertrag von Versailles Im seit Dezember 1919 wieder französisch verwalteten Reichsland Elsaß wurden ca. 150000 Deutschstämmige vor dem Inkrafttreten des Versailler Vertrags im Januar 1920 vertrieben. Voll- und Halbfranzosen sowie deren Nachfahren, die 1871 bis 1873 nicht abgewandert waren, wurden, ebenso wie Frauen, die durch Heirat vor dem 11. November 1918 ihre Staatsbürgerschaft verloren hatten, wieder französische Bürger.Die französische Jurisprudenz (bis in die 1960er) hinsichtlich Zweifelsfällen ist umfangreich. Auch zu berücksichtigen sind zahlreichen deutschen Ausnahmeregeln und ministeriellen Runderlasse, Übersicht in Hecker/Tomson (1968), S. 258–62.

In kolonialen Gebieten, die als B-Völkerbundsmandat übernommen wurden, also Teile des Togolandes und Cameroun, galt, dass die am Tage der Kriegserklärung oder bei Inkrafttreten des Vertrags dort lebenden Eingeborenen französische Untertanen wurden, als sogenannte administrés français. Dies galt nicht, wenn sie als deutsche „Schutzbedürftige“ anderswo lebten.Das Pariser Tribunal entschied 1959, dass der 1913 geborene Sohn eines Kameruners mit deutscher Mutter, der kriegsbedingt in Hamburg aufgezogen wurde und nicht bis 1920 in den Kamerun zurückkehrte, sondern lange Zeit in Frankreich gelebt hatte, nicht im Vorfeld der Unabhängigkeit den Status eine Kameruners erhalten konnte.

Für das Völkerbundmandat für Syrien und Libanon, vormals Teil des Osmanischen Reichs, mit seinen Teilgebieten État de Grand Liban und der syrischen Föderation (1925 zusammengelegt aus État des Alaouites, Djébel druze, État de Damas und État d’Alep) ergingen spezielle Vorschriften.Für Libanon: Verordnung 15/S, für Syrien 16/S beide vom 19. Januar 1925. Dazu Übergangsregeln für Türken in der Verordnung 2825/2825bis. Engl. Übs. der Texte in Flournoy (1929), S. 298–300. Zum einen hatten die jeweiligen Stammesoberhäupter Mitspracherechte, zum andern regelte man Optionen für in den Gebieten verbliebene ethnische Türken auf Basis des Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1927 Zu „Frankreich“ gehörten zu dieser Zeit auch Réunion, Guadeloupe, Martinique und der Küstenstreifen Algeriens, mit den drei 1848 errichteten Départements Algier, Constantine und Oran.Ausgenommen Eingeborene gem. dem weitergeltenden Senatus consultum vom 14. Juli 1865, i. V. m. dem Gesetz vom 4. Februar 1919. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung brachte es eine deutliche Ausweitung gegenüber 1889. Auch die Stellung von heiratenden Frauen sah deutlich mehr Selbstbestimmung vor, als es international damals Brauch war.

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frankreich wurde traditionell liberal gehandhabt. Die vier Änderungen im ersten Jahrzehnt nach Erlass modifizierten dann auch immer wieder Art. 6, der die Aufenthaltsfristen vor der Einbürgerung regelte. Ziel des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1927 war es, durch Einwanderung und Einbürgerung einer expansiven Bevölkerungsentwicklung Vorschub zu leisten, da man aufgrund der im Vergleich zu den Nachbarländern geringen Geburtenrate fürchtete, den Anschluss zu verlieren – ein Verhältnis, das sich nach 1945 umkehrte. Das Gesetzesziel wurde jedoch erreicht. Durchschnittlich ließen sich 1927 bis 1938 jährlich 40.000 Personen einbürgern. Danach wurden die Bedingungen verschärft und die Eingebürgerten gegenüber Gebürtigen etwas schlechter gestellt.Dekret vom 12. November 1938. Für Aberkennungen hatte die Regierung einen größeren Spielraum. Änderung zur Zeit der Vichy-Regierung hatten keine bleibenden Auswirkungen.

Das Loi du 10 août 1927 sur la nationalitéJournal officiel, 14. August 1927. Ausführungsverordnung (décret) ebenfalls vom 10. August bestimmte, dass von Geburt an die Staatsbürgerschaft folgende Personen erhalten: das eheliche Kind eines Franzosen, gleich ob im Mutter- oder Ausland geboren alle eheliche in Frankreich geborenen Kinder, wenn deren Vater ebenfalls dort geboren war jedes minderjährige Kind, das von einem nachweisbar französischen Vater anerkannt wurde, nach entsprechendem Gerichtsbeschluss Findelkinder usw. Mit der Option (réclamation), die französische Staatsbürgerschaft innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit abzulegen: alle ehelichen, in Frankreich geborene, Kinder einer ausländischen Mutter, wenn diese selbst in Frankreich geboren war alle in Frankreich geborenen Kinder von Ausländern, denen die französische Staatsbürgerschaft nicht von Geburt an zustand, wenn ein Elternteil in Frankreich geboren war Per Option eingebürgert werden konnte jedes Kind eines in Frankreich geborenen und wohnenden Ausländers, vor seinem 21. Geburtstag, vorbehaltlich amtlicher Genehmigung. Unter 16 Jahren hatten die Sorgeberechtigten die Erklärung abzugeben, im Alter von 16 bis 20 Jahren mussten sie zustimmen. jeder in Frankreich geborene und lebende Ausländer bei Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre), wenn dem nicht innerhalb eines Jahres widerspricht oder ein Ausweisungsbeschluss vorliegt (männliche) Ausländer, gegen die kein Ausweisungsbefehl vorlag, bei freiwilligem Eintritt in die französische Armee

Eingebürgert (naturalisation) werden konnten auf Antrag (supplique) und nach Überprüfung: Personen über 18 Jahre alt, nach drei Jahren durchgehendem Aufenthalt in Frankreich Personen über 18 Jahre alt, nach einem Jahr durchgehendem Aufenthalt in Frankreich, wenn sie sich besondere Verdienste erworben haben in Übersee geborene Nachfahren von Franzosen, inklusive den durch das Edikt von Fontainebleau Vertriebenen minderjährige Ehefrauen und Kinder eines Ausländers, der Franzose wird, mit diesem; wenn kein Ausweisungsbefehl vorlag, ohne weitere Vorbedingungen Ausländerinnen, die einen Franzosen heirateten. Auf Antrag oder automatisch wenn ihr Heimatrecht den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit hierdurch vorsah. ehemalige Franzosen und auf Antrag Frau und volljährige Kinder, wenn sie in Frankreich lebten, per Dekret

Verlustgründe waren: freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, sofern 21 Jahre oder älter (jedoch nicht innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der Wehrpflicht oder des aktiven Dienstes) ausdrückliche Erklärung einer einen Ausländer heiratenden Französin, die Staatsbürgerschaft ihres Ehemanns annehmen zu wollen für Eingebürgerte innerhalb von zehn Jahren danach, auf Antrag des Justizministeriums durch Aberkennung per Gerichtsbeschluss, z. B. für Wehrdienstentziehung, Schädigung der nationalen Interessen, „Unwürdigkeit“ u. ä.

Eingebürgerte konnten in den ersten zehn Jahren danach nur dann Beamte werden, wenn sie Wehrdienst geleistet hatten. Außerdem hatten sie fünf Jahre kein Wahlrecht.

Sonderregelungen gab es für Franzosen, die fremde Staatsbürgerschaften dadurch erhielten, dass sie dort Beamte wurden oder Frauen, deren erster Ehewohnsitz im Heimatland ihres Mannes war usw.

Sofern Erklärungen abzugeben waren, erfolgten diese beim örtlichen Gericht, das diese an das Justizministerium leitete. Erst nach dessen Annahme und Veröffentlichung im Journal officiel wurden sie rückwirkend ab Antragsdatum wirksam. Gegen Ablehnung stand der zivile Gerichtsweg offen.

Kolonien Frankreich sah seine Kolonialherrschaft seit dem 19. Jahrhundert auch als Aufgabe, den Eingeborenen (indigènes bzw. protégés) Aufklärung und Zivilisation nahezubringen (mission civilisatrice); dies stand im Gegensatz zur britischen Praxis, die auf rein wirtschaftliche Ausbeutung gerichtet war. Die befreiten Sklaven der vier bis 1848 Sklavenhaltung praktizierenden Gebiete Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana wurden zu dieser Zeit Vollbürger.