Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Vermögensschaden oder eine Vermögensgefährdung beabsichtigt sein muss. Falsche Angaben z. B. vor dem Familiengericht, um günstige Umgangsregeln zu erreichen, sind nicht erfasst (§263 Abs. 1 StGB).
Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. Abs. 1 StGB iVm. § 12 Abs. 2 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.
Prozessbetrug im engeren Sinn Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug, bei dem der Richter das Werkzeug des Täuschenden ist. Der Richter verfügt als Dritter über einen Anspruch der geschädigten Partei, indem er diesen im Urteil abweist oder einen nicht berechtigten der täuschenden Partei zuspricht.Dannecker: Prozessbetrug, in: Graf/Jäger/Wittig: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, München 2. Auflage 2017, StGB § 263 Betrug, Rn. 393–402. Möglich ist auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend.
Prozessbetrug im weiteren Sinn Der Prozessbetrug im weiteren Sinn wird auch „Betrug im Prozess“ genannt. Gemeint ist das Täuschen des Prozessgegners, dessen Vertreter/Bevollmächtigten, der Zeugen oder Sachverständigen als Beweismittel.Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger StGB 6. Auflage 2023 § 263 Betrug Randnummer 341
Prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale Die Strafbarkeit wegen Prozessbetruges durch unzutreffenden Sachvortrag setzt die Verletzung der in ZPO normierten zivilprozessuale Wahrheitspflicht voraus.Detlev Sternberg-Lieben: („Prozess“-)Betrug (§ 263 StGB). TU Dresden, 2009.BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 1 StR 219/17 Rz. 58 ff. Ob eine tatbestandliche Täuschung vorliegt, bestimmt sich nach dem Umfang der zivilprozessualen Wahrheitspflicht. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind daher prozessrechtsakzessorisch auszulegen.
Das Zivilgericht erwartet als (Haupt-)Erklärungsempfänger des Parteivorbringens nicht mehr und nicht weniger als einen den Vorgaben des § 138 ZPO entsprechenden Sachvortrag. Dieser Empfängerhorizont ist auch für die Frage maßgebend, ob die Prozesspartei eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB begeht. Die Grenze zum unzulässigen Sachvortrag ist erreicht, wenn willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden und sich das Tatgericht nicht von einer bewussten Lüge überzeugen kann.
Bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für den vorgetragenen Sachverhalt ist zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln der Partei zu bejahen, weil das voluntative Vorsatzelement (billigende Inkaufnahme der Unwahrheit) ebenfalls vorliegt.
Bedeutung in den einzelnen Verfahrensordnungen § 138 ZPO ist unmittelbar anwendbar in Zivilverfahren, in denen der Beibringungsgrundsatz gilt. In Arbeitsgerichtsprozessen gilt er gem. Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten verhandelt werden, gilt der Grundsatz der Mündlichkeit. Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich ( Abs. 1 ZPO). Die mündliche Verhandlung wird durch Schriftsätze vorbereitet ( ZPO). Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären und sie gegebenenfalls zu bestreiten ( Abs. 2, 3 ZPO). Aufgrund der für wahr oder unwahr erachteten tatsächlichen Behauptungen fällt das Gericht sein Urteil ( ZPO). Widersprüchliches und damit auch unwahres Parteivorbringen sind dem Zivilprozess damit inhärent und Teil desselben.Stephan Ebneter: Der Prozessbetrug im Zivilprozess. Univ.-Diss., Zürich 2016, S. 240.
Im Strafprozess muss sich der Angeklagte nicht selbst belasten und braucht daher grundsätzlich keine Konsequenzen fürchten, wenn er die Unwahrheit sagt. Benedikt Windau: Prozessuale Wahrheitspflicht und Selbstbezichtigungsfreiheit. Anwaltsblatt, 19. Mai 2015.
Im Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ( VwGO, SGG). Die Zivilprozessordnung ist nur entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies nicht ausschließen ( Satz 1 VwGO, Satz 1 SGG). Bei der Ermittlung des Sachverhalts sind die Beteiligten zwar heranzuziehen, das Gericht ist an ihr Vorbringen und an ihre Beweisanträge aber nicht gebunden. Jedenfalls § 138 Abs. 4 ZPO findet im Verwaltungsprozess wegen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht keine Anwendung.BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 Rz. 6.Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 2.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 45 S. 58.Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 6 BN 9.02 - GewArch 2003, 262.
Auch das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und zieht dafür die Beteiligten heran. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären ( Abs. 1 Satz 3 FGO). Das gilt auch im Besteuerungsverfahren gem. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO),Christian Volquardsen: Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Bet ... / 2.3.4 Vollständigkeitsgebot/Wahrheitspflicht Haufe.de, abgerufen am 2. November 2023. für die Steuererklärung gem. Abs. 2 AO (steuerliche Wahrheitspflicht). Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen führen jedoch nicht zur Verurteilung wegen (Prozess-)Betrugs, sondern sind bei Vorsatz als Steuerhinterziehung strafbar ( AO).Ulf-Christian Dißars: Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 150 Form und Inhalt der Steuere ... / 3.3 Vollständigkeitsgebot und Wahrheitspflicht Haufe.de, abgerufen am 2. November 2023. Adressat einer unrichtigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen kann nicht nur eine Finanzbehörde, sondern auch ein Finanzgericht sein, wenn es im Rahmen einer auf die Aufhebung eines Bescheids zur Einkommensteuer abzielenden Klage steuererhebliche Feststellungen und Entscheidungen wie eine Finanzbehörde zu treffen hat.OLG München, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 4 StRR 99/12 Rz. 6 f.
Prozessbetrug in verschiedenen Zivilverfahren Einstweilige Verfügung Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich.Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 157, 158 („B. Der Prozeßbetrug bei sonstigen Verfahrensarten“, „VI. Arrest und einstweiliges Verfügungsverfahren nach §§ 916 ff., 935 ff. ZPO“) Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt.
Mahnverfahren Auch im gerichtlichen Mahnverfahren kann ein Prozessbetrug durch falsche Angaben im Mahnantrag begangen werden, sofern der Antrag nicht rein maschinell bearbeitet wird.
Versuchsbeginn Der Versuch eines Prozessbetruges beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Vorbringen der unwahren Tatsachenbehauptung innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Dabei muss derjenige, der für die Partei vorträgt, zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Tatsache unwahr ist.
Dazu, wann ein versuchter Prozessbetrug beginnt, gibt es verschiedene (Rechts-)AnsichtenXenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 120 („1. Versuchsbeginn“), auf die folgend eingegangen wird.
Einreichen eines Schriftsatzes Nach der Rechtsprechung beginnt der Versuch (zumindest bezogen auf das sogenannte „streitige Verfahren“) mit der schriftlichen Darstellung einer Prozesspartei.Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 120 („2. Teil Der Prozeßbetrug in verschiedenen Verfahrensarten“, „A. Der Prozeßbetrug im streitigen Verfahren“ „V. Versuch und Vollendung“, „1. Versuchsbeginn“, „(a) Die zum Versuchsbeginn vertretenen Ansichten“, „(1) Rechtsprechung“)
Vortrag in der mündlichen Verhandlung In der (Fach-)Literatur wird angenommen, dass der Versuch erst mit dem mündlichen Vortrag in einer gerichtlichen Verhandlung beginnt.Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 121 („2. Teil Der Prozeßbetrug in verschiedenen Verfahrensarten“, „A. Der Prozeßbetrug im streitigen Verfahren“ „V. Versuch und Vollendung“, „1. Versuchsbeginn“, „(a) Die zum Versuchsbeginn vertretenen Ansichten“, „(2) Literatur“)
Wegen der Prozessrechtsakzessorietät des Betrugstatbestands ist die Versuchsstrafbarkeit im Zivilprozess nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mitsamt der (konkludenten) Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nach Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO geknüpft.
Vollendung Vollendet ist der Prozessbetrug, wenn der Vermögensschaden bei der durch Täuschung geschädigten Partei eintritt. Der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei der gegnerischen Partei ist unerheblich.Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 131 („2. Teil Der Prozeßbetrug in verschiedenen Verfahrensarten“, „A. Der Prozeßbetrug im streitigen Verfahren“ „V. Versuch und Vollendung“, „3. Vollendung“)
Beendigung Die Beendigung tritt ein, wenn die schädigende Partei den Vermögensvorteil der geschädigten Partei erhält.Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger StGB 6. Auflage 2023 § 263 Betrug D. Versuch etc. IV. Verjährung Randnummer 384
Verjährung Wenn der Prozessbetrug nicht nur versucht und vollendet, sondern auch beendigt ist, beginnt die Verjährung mit Zeitpunkt der Beendigung.Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger StGB 6. Auflage 2023 § 263 Betrug D. Versuch etc. IV. Verjährung Randnummer 384
Mögliche Täter eines Prozessbetrugs Zumindest im Zivilprozess kommen als Täter sowohl die Prozessparteien (im Zivilprozess: Kläger/Antragsteller bzw. Beklagter/Antragsgegner) als auch deren Prozessbevollmächtigte, Vertreter und BeiständeThomas/Putzo ZPO 43. Auflage, 2022, § 138 Rdnr. 2 in Frage.
Wahrheitspflicht für Rechtsanwälte Für RechtsanwälteThomas/Putzo ZPO 43. Auflage, 2022, § 138 Randnummer 2, 11 folgt die Wahrheitspflicht für eigenen Sachvortrag nicht nur aus § 138 ZPO,Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 39 („2. Teil: Der Prozeßbetrug in verschiedenen Verfahrensarten“, „A. Der Prozeßbetrug im streitigen Verfahren“, „I. Die Täuschungshandlung“, „1. Ausdrückliche Täuschung“, „d) Rechtsausführungen“)Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 59 („2. Teil: Der Prozeßbetrug in verschiedenen Verfahrensarten“, „A. Der Prozeßbetrug im streitigen Verfahren“, „I. Die Täuschungshandlung“, „3. Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB)“, „a) Die Aufklärungspflicht als Grundlage der Garantenstellung“, „(4) Aufklärungspflicht des Prozeßbevollmächtigten“, unterster Satz) sondern gehört auch zu den berufsrechtlichen Grundpflichten.vgl. AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2015 - 2 AGH 20/14 Rechtsanwälte dürfen nicht bewusst Unwahrheiten verbreiten ( Abs. 3 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO).