Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ausgewiesenen Gebiete integriert.
Das Natura-2000-Netzwerk umfasste 2013 mehr als 18 % der Landfläche und mehr als 7 % der Meeresfläche der Europäischen Union.
Grundlagen mini|hochkant|Tafeln Europaschutzgebiet (Natura 2000) und geschützter Landschaftsteil in der Steiermark Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie mit ihrem Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und ihren Artenschutzbestimmungen bilden für den Naturschutz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz im europäischen Gebiet der Europäischen Union, nicht hingegen in den auch zur Europäischen Union gehörenden französischen und niederländischen Überseegebieten. Sie dienen damit dem Ziel, den sowohl von der Europäischen Union als auch den Mitgliedstaaten in der Konvention über biologische Vielfalt (CBD, Rio 1992) beschlossenen Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen umzusetzen. Auf dem Europäischen Rat im Jahr 2001 in Göteborg beschlossen die EU-Mitgliedstaaten zudem, bis zum Jahr 2010 den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen (2010-Ziel).
Für die Systematik wurde ein ökologisch-geographisches Zonenmodell Europas und angrenzender Regionen entwickelt, die Biogeographischen Regionen der Europäischen Union. Es umfasst 11 Regionen und 5 Meeresgebiete.
Ablauf des Verfahrens und Benennung mini|Der Gebirgszug Roháče in der Westtatra mini|Moorauge am Moorlehrpfad im Schwarzen Moor in der Hochrhön mini|Der Zirbitzkogel ist in den Seetaler Alpen in der Steiermark. mini|Lagoa do Fogo ist ein See in Portugal auf der Azoren-Insel São Miguel. mini|Hainlandschaft in der Boulonnais mini|Der Große See im Nationalpark Mljet Natura 2000 ist keine einfache Weiterentwicklung des vorhandenen Bestandes an Schutzgebieten nationaler oder internationaler Kategorien, sondern wird eigenständig aufgebaut. Das dabei anzuwendende Verfahren ist in der FFH-Richtlinie detailliert festgelegt, hier stark vereinfacht dargestellt: Die Mitgliedstaaten wählen, geleitet von den Kriterien lt. Anhang III der FFH-Richtlinie, in Frage kommende Gebiete aus. Dazu zählen: Gebiete, die natürliche Lebensraumtypen lt. Anhang I der FFH-Richtlinie (Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse) umfassen Gebiete, die Habitate der Arten lt. Anhang II der FFH-Richtlinie (Arten von gemeinschaftlichem Interesse) umfassen Die ausgewählten Gebiete werden der Europäischen Kommission vorgeschlagen (vorgeschlagene Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung, englisch: proposed sites of Community importance, pSCI). Da es ein zentrales Anliegen der EU-Kommission zur Erfüllung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist, eine einheitliche verbindliche Datenerfassung für alle Natura-2000-Gebiete zu gewährleisten, ist es notwendig Standarddatenbögen für alle vorgeschlagenen Gebiete zu erstellen, auf dessen Grundlage der Aufbau eines europäischen Datenbanksystems zur Verwaltung von Natura-2000-Gebieten sichergestellt werden kann. Nach einem Bewertungsverfahren und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommission eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (abgekürzt GGB, , abgekürzt SCI) fest. Eine erstmalige Veröffentlichung dieser Liste erfolgte im Amtsblatt der EU im Jahr 2004. Die Mitgliedstaaten sind anschließend verpflichtet, diese Gebiete so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (BSG), endgültig unter Schutz zu stellen.
Im Unterschied dazu erlangen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten nach den Maßgaben der Vogelschutzrichtlinie ausgewählt wurden (, SPA), den Status eines besonderen Schutzgebiets unmittelbar durch ihre Meldung an die Kommission, d. h. ohne Bewertungsverfahren.
Gebietstyp und -Kennzeichnung Es ist zu beachten, dass die deutschsprachige Übersetzung „Besonderes Schutzgebiet“ sowohl für das „Special Area of Conservation“ der FFH-Richtlinie als auch für das „Special protection area“ der Vogelschutzrichtlinie verwendet wird, und dass der Ausdruck „Special protection area“ nicht in der Vogelschutzrichtlinie selbst, sondern erst einige Jahre später in der FFH-Richtlinie geprägt wurde. Da sich außerdem die beiden Gebietstypen in der Fläche überschneiden dürfen, haben sich zur Unterscheidung in Deutschland die Bezeichnungen FFH-Gebiet und Europäisches Vogelschutzgebiet etabliert. Für die Gebiete der Vogelschutzrichtlinie ist häufig auch die mehrdeutige Kurzform „Vogelschutzgebiet“ anzutreffen.
Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Kenn-Nummer (auch EU-Code oder Site-Code genannt). Daneben führen aber z. B. die Länder in Deutschland und teilweise die Bundesländer in Österreich auch interne Nummerierungen. Außerdem wurde ein Buchstabencode (A–K) = Gebietstyp eingeführt, welcher die Lagebeziehung zu anderen Gebieten des Natura-2000-Netzwerkes darstellt. Die Gebietskennzeichnung erfolgt dabei auf dem auszustellenden Standarddatenbogen. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4892) u. a. durch die Festlegung eines entsprechenden Gebietstyps, dieser lautet allgemein verbindlich wie folgt: A: ausgewiesenes Vogelschutz-Gebiet gem. Vogelschutzrichtlinie B: FFH-Gebietsvorschlag ohne Überschneidung mit einem Vogelschutz-Gebiet (Typ A) C: ausgewiesenes Vogelschutz-Gebiet (Typ A) = vorgeschlagenes FFH-Gebiet (Typ B) in einigen Bundesländern (z. B. in SachsenLeseanleitung für Standard Datenbögen der Gebiete nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) in Sachsen) werden weitere Gebietstypen verwendet, welche sich aber europaweit bisher nicht durchgesetzt haben: E: FFH-Gebiet (Typ B), das ein anderes Natura-2000-Gebiet berührt, welches in einem anderen Verwaltungsbezirk Typ A-C sein kann G: FFH-Gebiet (Typ B), welches Teilmenge eines Vogelschutz-Gebietes (Typ A) ist I: Vogelschutz-Gebiet (Typ A), welches Teilmenge eines FFH-Gebietes (Typ B) ist K: FFH-Gebiet (Typ B) mit teilweiser Überschneidung eines Vogelschutz-Gebietes (Typ A) Die deutsche Gebiets-Kennzeichnung des Natura 2000 Site-CodeNatura 2000 sites designation erfolgt dabei über einen entsprechenden Schlüssel durch eine 9-stellige Kennziffer, welche vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) vergeben wird. Die ersten beiden Zeichen sind mit „DE“ für Deutschland vorbelegt, die sieben folgenden Ziffern bestehen aus der 4-stelligen Nummer des Messtischblatt (TK25)Übersichtskarte: Topographische Karten (Meßtischblätter) Deutschland 1:25000, 1870–1943, gefolgt von einer „3“ für ein FFH-Gebiet (Typ B) oder einer „4“ für ein Vogelschutz-Gebiet (Typ A) sowie gefolgt von zwei Ziffern für die fortlaufende Nummerierung innerhalb des jeweiligen TK25-Messtischblattes, da mehrere kleinere Gebiete in einem Blatt auftreten können. Befindet sich ein Natura-2000-Gebiet wegen seiner Größe oder wegen mehreren einzelnen Teilgebieten in verschiedenen TK25-Blättern, wird der nordwestlichste Teilbereich des Gebietes für die Benennung des TK25-Blattes (Stellen 3–6) und des Teilbereichs (Stellen 8+9) innerhalb des Blattes verwendet.
In den meisten Bundesländern Österreichs werden Natura-2000-Gebiete durchweg unter der Bezeichnung Europaschutzgebiet verordnet, mancherorts im Besonderen dann, wenn es sich um Gebiete mit Schutz nach beiden Richtlinien handelt. Das Europaschutzgebiet ist in den moderneren Landesnaturschutzgesetzen auch als nationale Schutzklasse verankert.
Zeitplan und Ausbaustand Die FFH-Richtlinie legt für die Errichtung von Natura 2000 einen genauen Zeitplan fest. Demnach sollten binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie (d. h. bis 1995) die Gebietsvorschläge der Mitgliedstaaten erfolgen. Binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie (bis 1998) sollte daraus die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Europäische Kommission erstellt werden. Daran anschließend sollten die festgelegten Gebiete so schnell wie möglich, spätestens aber binnen weiterer sechs Jahre, durch den betreffenden Mitgliedstaat als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden (spätestens bis zum Jahr 2004).
Dieser Zeitplan wurde nicht eingehalten. Verzögerungen ergaben sich anfangs u. a. durch fehlende Maßstäbe hinsichtlich des Umfangs bzw. der Vollständigkeit der Gebietsmeldungen. Entsprechende Kriterien wurden erst ab 2000 auf von der Kommission einberufenen Expertentreffen erarbeitet. Die trotzdem weiter auftretenden Verzögerungen veranlassten die Kommission zu Sanktionsandrohungen und Klagen gegen einzelne Mitgliedstaaten. Zusätzlichen Druck übten verschiedene nichtstaatliche Naturschutzverbände aus, indem sie aus eigener Kompetenz zahlreiche Gebietsmeldungen erstellten (sogenannte Schattenlisten), und damit die Meldedefizite der Mitgliedstaaten deutlich machten. Anerkannte und maßstabsbildende Bedeutung erlangten dabei vor allem die Listen der Important Bird Areas, die von BirdLife International geführt werden.
Im Jahr 2004 wurde eine noch vorläufige Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung veröffentlicht, mit der die Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten ein erstes festes Fundament erhielt. Daneben wurden von den Mitgliedstaaten ständig weitere Gebiete an die Kommission gemeldet. Selbst ohne Berücksichtigung der Staaten, die erst nach 1992 EU-Mitglied geworden sind, war der Nachmeldeprozess auch im Jahr 2008 noch nicht abgeschlossen.
Periodisch aktualisierte Informationen über den Ausbaustand bietet das von der Europäischen Kommission veröffentlichte Natura-2000-Barometer. Demnach waren Ende 2009 in der EU insgesamt 23.810 Gebiete (marine und terrestrische) mit 716.992 km² Gesamtfläche, davon 585.533 km² Landfläche (13,5 % der Landfläche der EU) und 131.459 km² Meeresfläche als Natura-2000-Gebiete von europaweiter Bedeutung ausgewiesen; davon in Deutschland insgesamt 4675 Gebiete mit 54.342 km² Gesamtfläche, davon 34.574 km² Landfläche (9,7 % der Landfläche) und 19.768 km² Meeresfläche, in Österreich 168 Gebiete mit 8978 km² Landfläche (10,7 % der Landfläche). Insgesamt entfallen mit 2010 etwa 11,6 % des Hoheitsgebietes der EU auf Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse.Natura-2000-Barometer (PDF; 108 kB) ec.europa.eu (Stand der Schutzgebietsausweisung) Bis Januar 2011 kamen noch einmal fast 27.000 km² in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten hinzu.Presseportal „Europa vor Ort“ der Europäischen Kommission, 10. Januar 2011
Praktische Umsetzung Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, in den ausgewiesenen Gebieten für einen in der FFH-Richtlinie definierten „günstigen Erhaltungszustand“ der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume zu sorgen und alle sechs Jahre an die Kommission Bericht zu erstatten.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die jeweils geeigneten Schutzinstrumente auszuwählen. Diese können gesetzlicher, administrativer oder vertraglicher Art sein, wobei auch die Unterschutzstellung nach vorhandenen nationalen Kategorien möglich und gebräuchlich ist – die Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk ist ad hoc noch keine Unterschutzstellung, sondern eine Darstellung der gemeinschaftlichen Bedeutung des Gebietes. Bereits existierende nationale Schutzgebiete oder Teile davon, die den Auswahlkriterien entsprachen, sind oft als Europaschutzgebiet gemeldet worden. Dadurch ergeben sich verschiedene Überschneidungen und Kombinationen von Schutzgebieten nach nationalen Schutzkategorien und eigens eingerichteten Schutzgebieten des Natura-2000-Netzwerks.
Umsetzungsdefizite in Deutschland