Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament des Landes Nordrhein-Westfalen und hat seinen Sitz im Haus des Landtags im Regierungsviertel der Landeshauptstadt Düsseldorf, am östlichsten Punkt des Stadtteils Hafen. Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative im politischen System des Landes. Neben dem Beschluss von Gesetzen ist die wichtigste Aufgabe die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Regierung.
Die jüngste Landtagswahl fand am 15. Mai 2022 statt.
Aufgaben und Rechte mini|hochkant=2|Stellung im Staat
Legislative Der Landtag hat als Volksvertretung des Landes das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht der Bund die Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Er ist das zentrale Organ der Legislative des Landes. Er beschließt neue und ändert bestehende Gesetze. Das Grundgesetz regelt die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt z. B. beim Polizei- sowie beim Gemeinderecht und im Schul- und Bildungswesen.
Gesetzgebungsprozess
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages durch eine Fraktion oder durch eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Neben dem Landtag wirkt die Regierung an der Legislative durch das Einbringen von Gesetzesvorlagen maßgeblich mit. In der Praxis stammen die meisten Gesetzesvorlagen aus der Regierung. Gesetzesvorlagen sind detailliert und schriftlich zur Beratung vorzulegen. In 1. Lesung wird im Plenum die Gesetzesvorlage in der Regel zunächst allgemein diskutiert und anschließend einem Fachausschuss, gegebenenfalls auch weiteren Ausschüssen, zur Fachberatung überwiesen. Der Fachausschuss berät die Vorlage detailliert. Gegebenenfalls zieht er externe Experten hinzu, hört Lobbygruppen oder direkt vom Gesetz Betroffene an. Der Fachausschuss überweist den gegebenenfalls umformulierten Gesetzesentwurf mit einer Beschlussempfehlung für die Abgeordneten zurück an das Plenum zur zweiten Lesung. Dort beraten die Abgeordneten den Gesetzentwurf erneut. Jedes Mitglied hat dort die Möglichkeit Änderungen am Entwurf vorzuschlagen. Über die Änderungsvorschläge wird im Plenum einzeln abgestimmt und abschließend über die gesamte Gesetzesvorlage. Der Landtag entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung keine höhere Hürde vorschreibt. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden in drei Lesungen beraten. Für andere Gesetzgebungsvorhaben können durch eine Fraktion oder durch ein Viertel aller Mitglieder des Landtages ebenfalls davon abweichend eine dritte Lesung und weitere Beratungen der Fachausschüsse beantragt werden. Der Landtagspräsident stellt ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz dem Ministerpräsidenten zu. Der Ministerpräsident unterzeichnet und fertigt es aus in seiner Funktion als Staatsoberhaupt des Landes. Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt kann das Gesetz zum vorgesehenen Stichtag in Kraft treten.
Volksbegehren und Volksentscheide
Volksbegehren sind ähnlich wie Gesetzesvorlagen aus Parlament oder Regierung heraus dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen. Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, wird ein Volksentscheid durchgeführt. Erfolgreiche Volksentscheide führen zur Ausfertigung als Gesetz. Ein Volksentscheid kann auf Verlangen der Regierung außerdem durchgeführt werden, wenn ein von ihr dem Landtag vorgelegtes Gesetz nicht die Zustimmung des Landtages fand. In der Praxis spielen die Formen der direkten Demokratie aber kaum eine Rolle.
Einschränkungen der Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenzen des Landtages in der Gesetzgebung nahmen in den letzten Jahrzehnten in einigen Bereichen ab. Dieser Umstand liegt vor allem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Zwar hat die Föderalismusreform die Kompetenzen des Bundes und der Länder zueinander klarer als bisher abgegrenzt, andererseits führt die ungebremste gesetzgeberische Tätigkeit des Bundes in vielen Politikfeldern zu einem engen Rahmen, der die gesetzgeberische Kompetenz des Landes einengt. Die Europäische Union hat zusätzlich einen starken Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. Anders als die Partizipationsmöglichkeit an der nationalen Gesetzgebung über den Bundesrat, sind die Länder bei der Europäischen Union nicht direkt vertreten. Über den Bundesrat wirkt das Land aber auch in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Wahl des Ministerpräsidenten
Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten Nordrhein-Westfalens, wie es in Artikel 51 der Landesverfassung heißt, „aus seiner Mitte“ in geheimer Wahl ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Als Ministerpräsident kommt also nur ein Mitglied des Landtags in Frage. Kommt die genannte Mehrheit nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht zu den abgegebenen Stimmen.Wolfgang Löwer, Peter J. Tettinger: Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, S. 815. Bisher wurde der Ministerpräsident meistens im ersten Wahlgang gewählt; die einzigen Ausnahmen waren die Wiederwahl von Franz Meyers am 25. Juli 1966 und die Wahl von Hannelore Kraft am 14. Juli 2010, die jeweils im zweiten Wahlgang erfolgten. Die Abwahl des Ministerpräsidenten ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum möglich, hierfür reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bisher gab es zwei erfolgreiche konstruktive Misstrauensvoten (am 20. Februar 1956 und am 8. Dezember 1966). Der Landtag hat keinen direkten Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung der Landesminister, die zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Regierung bilden. Eine Neuwahl eines Ministerpräsidenten beim konstruktiven Misstrauensvotum führt aber zum Ende der Amtszeit der bisherigen Landesminister.
Sofern keine einzelne Partei die absolute Mehrheit erreicht, wurde im Landtag in den meisten Fällen eine Regierungskoalition aus mehreren Parteien gebildet, die über eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages verfügte und einen ihrer Landtagsabgeordneten, meist einen Abgeordneten der größeren Fraktion, zum Ministerpräsidenten wählte. Eine Ausnahme war der Landtag der 15. Wahlperiode, in dem die Regierungskoalition ohne eigene parlamentarische Mehrheit agierte. Der Ministerpräsident bildet die Regierung im Falle einer Koalition meist aus Politikern der Regierungsparteien. In der Praxis führt die Wahl des Ministerpräsidenten durch eine stabile Regierungskoalition dazu, dass die Landesregierung für ihre Gesetzesvorlagen im Landtag eine gesicherte Mehrheit findet und damit erheblichen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen kann.
Da das Wahlvolk den Ministerpräsidenten nicht direkt wählt, dieser aber die dominante Figur im politischen System des Landes ist, küren die großen Parteien im Vorfeld einer Landtagswahl einen Spitzenkandidaten, der eine zentrale Rolle im Landtagswahlkampf einnimmt und im Falle des Eintritts in eine Koalitionsregierung eine Spitzenfunktion erhält. Der Spitzenkandidat der kleineren Koalitionspartei wird regelmäßig vom Ministerpräsidenten zu seinem Stellvertreter bestimmt. Der eigentliche Zweck der Landtagswahl, also die Wahl der Abgeordneten, tritt dabei in der öffentlichen Wahrnehmung hinter die vermeintliche Abstimmung über den Ministerpräsidenten oft zurück.
Kontrolle der Regierung mini|Eingangsbereich mini|Foyer
Gegenüber der Landesregierung besitzt der Landtag umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Er kann die Mitglieder der Landesregierung zur Befragung in den Landtag rufen und muss dem von der Landesregierung vorzulegenden Haushaltsentwurf zustimmen. Von der Regierung geschlossenen Staatsverträgen muss der Landtag zustimmen. Nicht zuletzt kann der Ministerpräsident durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit abgelöst werden. Der Landesrechnungshof dient der Kontrolle der Verwendung der Landesmittel aller Staatsorgane. Er ist in der Ausübung dieser Kontrolle frei und kontrolliert auch die Finanzen des Landtages, berichtet aber dem Landtag, der die höchsten Mitglieder des Landesrechnungshofes wählt.
Wahl von Verfassungsrichtern
Der Landtag wählt alle sieben Mitglieder und ihre Stellvertreter mit Zweidrittelmehrheit für 10 Jahre, wobei die Wiederwahl ausgeschlossen ist und nur Personen mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden können. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein. Die Amtszeit der unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2017 amtierenden Richter bleibt unberührt. Die lange Amtsperiode, die in der Regel nicht für alle Wahlmitglieder gleichzeitig endet und die die Dauer der Legislaturperiode übersteigt, stellt sicher, dass der Landtag während einer Legislaturperiode nur selten, meist auch nicht gleich zu Beginn der Legislaturperiode, in seltenen Fällen gar nicht, auf die Besetzung der Richter Einfluss nimmt. Dies stärkt die richterliche Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes vom Landtag.
Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung
Während die Landesregierung die Vertreter des Landes im Bundesrat nach eigenem Ermessen benennt und aus ihren Reihen stellt, wählt der Landtag die Vertreter des Landes in der Bundesversammlung. Die Anzahl der Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei richtet sich dabei nach ihrer Größe im Landtag. Durch die Einwohnerzahl des Landes NRW (knapp 18 Millionen) stellt das Land etwa ein Fünftel der Abgeordneten der Bundesversammlung, wenn man zu den vom Landtag entsandten Mitgliedern die Bundestagsabgeordneten hinzuzählt, die einen nordrhein-westfälischen Wahlkreis vertreten oder die über eine nordrhein-westfälische Landesliste einer Partei in den Bundestag eingezogen sind. Der Landtag wählt davon etwa die Hälfte der Abgeordneten, nämlich genau jene Mitglieder, die nicht kraft ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auch Mitglied der Bundesversammlung sind.
Organisation Allgemein
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. In der Regel handelt es sich bei den Landtagsabgeordneten um Berufspolitiker. Die Abgeordneten finden sich gemäß ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten Präsidium, Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.
Landtagspräsidenten
Dem Präsidium des Landtages steht der Landtagspräsident vor, der aus der Mitte des Landtages gewählt wird. In der Regel wird der Landtagspräsident von der größten Fraktion im Landtag gestellt. Folgende Landtagspräsidenten standen dem Präsidium vor:
Präsident Partei Amtszeit Ernst Gnoß SPD 2. Oktober 1946 – 19. Dezember 1946 Robert Lehr CDU 19. Dezember 1946 – 19. April 1947 Josef Gockeln CDU 19. April 1947 – 6. Dezember 1958 Wilhelm Johnen CDU 13. Januar 1959 – 19. April 1966 Josef Hermann Dufhues CDU 19. April 1966 – 23. Juli 1966 John van Nes Ziegler SPD 25. Juli 1966 – 25. Juli 1970 Wilhelm Lenz CDU 27. Juli 1970 – 28. Mai 1980 John van Nes Ziegler SPD 29. Mai 1980 – 29. Mai 1985 Karl Josef Denzer SPD 30. Mai 1985 – 29. Mai 1990 Ingeborg Friebe SPD 31. Mai 1990 – 31. Mai 1995 Ulrich Schmidt SPD 1. Juni 1995 – 2. Juni 2005 Regina van Dinther CDU 8. Juni 2005Plenarprotokoll der konstituierenden Sitzung des 14. Landtags von Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2005 – 9. Juni 2010 Edgar Moron SPD 10. Juni 2010 – 13. Juli 2010 Eckhard Uhlenberg CDU 13. Juli 2010 – 31. Mai 2012 Carina Gödecke SPD 31. Mai 2012 – 31. Mai 2017 André Kuper CDU seit dem 1. Juni 2017