mini|Das Hohe Haus (Landtagsgebäude) mini|Plenarsaal im Hohen Haus

Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein ist das Parlament des Fürstentums Liechtenstein und besteht aus 25 Abgeordneten in einer Kammer. Der Landtagspräsident und der Landtagsvizepräsident werden jeweils in der Eröffnungssitzung für das laufende Jahr gewählt.

Das Fürstentum Liechtenstein ist gemäss Verfassung «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage». Der Landtag ist Vertretung und «Organ» des Volkes und als solcher berufen, dessen Rechte und Interessen wahrzunehmen. Sitz des Landtages ist das 2008 eröffnete Landtagsgebäude in Vaduz.

Aktuelle Zusammensetzung Bei den Landtagswahlen am 9. Februar 2025 gewann von den beiden regierenden Parteien nur die Vaterländische Union (VU) mit einem Plus von 2,4 Prozent der Stimmen leicht zu, wogegen die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) einen Verlust von 8,4 Prozent und drei Mandaten im Landtag zu verkraften hatte. Die Demokraten pro Liechtenstein erzielten bei der Wahl mit 23,3 Prozent der Stimmen und einem Zuwachs von 12,2 Prozent das beste Ergebnis ihrer Geschichte und konnten damit ihre Mandate mehr als verdoppeln. Die kleine Oppositionspartei Freie Liste (FL) verlor leicht und hält nun nur noch zwei Sitze im Landesparlament. Die Wählergruppierung Die Unabhängigen (DU) trat nicht mehr an.

+ Ergebnis der Landtagswahl in Liechtenstein 2025 Partei Stimmen Sitze Anzahl % +/− Anzahl +/− Vaterländische Union (VU) 79'478 38,3 +2,4 10 0 Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) 56'983 27,5 −8,4 7 −3Demokraten Pro Liechtenstein (DpL) 48'370 23,3 +12,2 6 +4 Freie Liste (FL) 22'549 10,9 −2,0 2 −1 Summe207'380100,025

Geschichte Der Landtag als Institution wurde durch die absolutistische Verfassung von 1818 geschaffen. Die beiden Stände, die Geistlichkeit und die Gemeinden, erhielten das Recht auf eine Vertretung durch «Deputierte». Die Geistlichkeit wählte drei Pfarrherren in den Landtag. Die Gemeinden wurden durch die elf Gemeindevorsteher und die Säckelmeister (das heisst Gemeindekassiere) vertreten. Der Ständelandtag wurde vom Fürsten einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Der Ständelandtag besass keinerlei Rechte; seine Funktion bestand ausschliesslich darin, dem jährlichen Steuererfordernis «dankbar» zuzustimmen.

Verfassung von 1862 Die Geschichte des liechtensteinischen Parlamentarismus beginnt mit der konstitutionellen Verfassung von 1862. Der Landtag wurde nun zu einer echten Volksvertretung, die zum grössten Teil aus freien Wahlen hervorging. Die Zahl der Abgeordneten wurde auf 15 verkleinert: drei Abgeordnete wurden vom Fürsten ernannt, zwölf vom Volk indirekt gewählt. Dabei wurden in jeder Gemeinde zunächst – von den allein wahlberechtigten Männern – auf je 100 Einwohner zwei Wahlmänner gewählt. Diese wählten dann ihrerseits in einer Wahlmännerversammlung die Abgeordneten. Der Landtag besass nun Mitwirkungsrechte bei den Staatsaufgaben, zwar noch nicht bei allen, aber doch bei den wichtigsten. So besass er fortan das Recht zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung, das Recht auf Zustimmung bei wichtigen Staatsverträgen, das Steuerbewilligungsrecht (Finanzhoheit), das Recht zur Kontrolle der Staatsverwaltung sowie das Recht zur Mitwirkung bei der Militäraushebung.

Wahlkreise Die beiden historischen Landschaften waren im Absolutismus beseitigt worden. Obwohl die Untertanen mit zähem Widerstand daran festhielten, machte auch die Verfassung von 1862 die Schaffung eines Einheitsstaats nicht rückgängig. In den so genannten Münzwirren von 1877, bei denen sich die Unterländer energisch gegen die Einführung der Goldwährung wehrten, lebte der Konflikt erneut auf. 1878 wurde das Land in Anlehnung an die früheren Gerichtsgemeinden in zwei Wahlkreise eingeteilt: Im Wahlkreis Oberland waren neu sieben, im Wahlkreis Unterland fünf Abgeordnete zu wählen. Dazu ernannte der Fürst zwei Abgeordnete aus dem Oberland und einen aus dem Unterland. Die neue Verfassung von 1921 brachte die direkte Volkswahl; die Gesamtzahl von 15 Abgeordneten sowie das Verhältnis 60:40 zwischen Ober- und Unterland blieben gleich. An diesem Verhältnis wurde auch bei der Erhöhung auf 25 Abgeordnete im Jahr 1988 festgehalten, obwohl dieses Verhältnis nicht den Einwohnerzahlen in den beiden Wahlkreisen entspricht.

Verfassung von 1921 mini|Der Landtag von 1921 mit dem Regierungschef mini|Regierungsgebäude, welches bis 2007 auch vom Landtag mit genutzt wurde Mit der Verfassung von 1921 wurde der Staat Liechtenstein auf eine neue Grundlage gestellt. Das monarchische und das demokratische Prinzip stehen einander gleichwertig gegenüber. Viele staatliche Funktionen können seither nur ausgeübt werden, wenn verschiedene Staatsorgane zusammenwirken. Grundlegend neu war im Vergleich zur Verfassung von 1862 der Gedanke, dass der Staat eine «demokratische und parlamentarische Grundlage» besitzt. Das Volk erhielt weitgehende direktdemokratische Rechte. Der Landesfürst verzichtete auf das Recht, drei Abgeordnete zu ernennen, das heisst, der Landtag wurde zu einer reinen Volksvertretung.

Die Rechte des Parlaments wurden bedeutend erweitert: Die Regierung wird seither durch Zusammenwirken von Fürst und Landtag gebildet, wobei dem Landtag das Vorschlagsrecht zusteht. Neu war damals auch, dass der Landtag die Richter wählt.

Das geheime und direkte Wahlrecht wurde erst 1918 eingeführt. Seither werden die Abgeordneten vom Stimmvolk gewählt. Bis 1939 erfolgten die Wahlen nach dem Majorzwahlsystem. Unter dem Eindruck einer äusseren Bedrohung wurde kurz vor dem Zweiten Weltkrieg zwischen den verfehdeten Parteien Burgfrieden geschlossen, was den Wechsel zum Proporzwahlsystem bedingte.

Gleichzeitig wurde eine Sperrklausel von 18 Prozent im Wahlgesetz eingeführt, die extreme Kräfte aus dem Landtag fernhalten sollte. Diese Sperrklausel wurde 1962 vom Staatsgerichtshof aufgehoben, weil sie keine verfassungsmässige Grundlage hatte. 1973 wurde eine neue Sperrklausel von 8 Prozent in die Verfassung aufgenommen. Initiativen zur Abschaffung beziehungsweise zur Senkung dieser Sperrklausel scheiterten bisher.

Aufgaben Gesetzgebung Die vornehmste Aufgabe des Landtags besteht in der Mitwirkung an der Gesetzgebung. Ohne Landtag kann kein Gesetz erlassen oder abgeändert werden. Dem Landtag steht – neben dem Landesfürsten und dem Volk – das Recht der Verfassungs- und Gesetzesinitiative zu; in der Praxis werden die meisten Gesetzesvorlagen von der Regierung beziehungsweise deren Experten erarbeitet. Der Landtag kann Gesetzesvorlagen an die Regierung zurückweisen oder eigene Kommissionen zur Überarbeitung bilden.

Über jede Gesetzesvorlage findet zunächst eine Eintretensdebatte statt; dann folgen in der Regel eine zweimalige Lesung und eine Schlussabstimmung. In der Eintretensdebatte wird darüber entschieden, ob der Landtag überhaupt auf eine Vorlage eintreten will. In der ersten Lesung können Anregungen gemacht werden, die von der Regierung bis zur zweiten Lesung überprüft werden. In der zweiten Lesung wird über jeden einzelnen Artikel abgestimmt.

Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum.

Staatsverträge Staatsverträge, in denen über Staatshoheitsrechte verfügt wird, durch die eine neue Last übernommen wird oder die in die Rechte der Landesangehörigen eingreifen, müssen dem Landtag vorgelegt werden. Der Landtag kann einen von der Regierung unterzeichneten Staatsvertrag nicht abändern, sondern nur als Ganzes annehmen oder ablehnen.

Finanzhoheit Das Staatsbudget wird von der Regierung erstellt und vom Landtag verabschiedet. Dieser hat das Recht, einzelne Positionen abzuändern. Benötigt die Regierung im Laufe des Jahres für neue Aufgaben zusätzliches Geld oder werden einzelne Budgetpositionen überschritten, muss sie beim Landtag einen Nachtragskredit einholen. Bei Vorhaben, die mehrjährige finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, muss die Regierung den Landtag um einen Verpflichtungskredit ersuchen.

Regierungsbildung Eine zentrale Aufgabe des Landtags ist die Bildung einer funktionsfähigen Regierung. Der Landtag wählt zu Beginn seiner vierjährigen Mandatsperiode die Mitglieder der Regierung, wobei diese Wahl formal nur einen Ernennungsvorschlag zuhanden des Landesfürsten darstellt. Dieser hat kein freies Ernennungsrecht, sondern ist an einen Vorschlag des Landtags gebunden. Umgekehrt kann der Landtag beim Landesfürsten die Amtsenthebung von Regierungsmitgliedern beantragen, falls er das Vertrauen in diese verliert. Die Regierung benötigt während ihrer gesamten Amtsdauer das Vertrauen des Landtags.

Wahlgeschäfte mini|Beschriftung beim Eingang mini|Aufgang ins Obergeschoss des Hohen Hauses Der Landtag ist zuständig für verschiedene Wahlgeschäfte: So wählt er ausser der Regierung auch die Verwaltungs- und Aufsichtsräte der staatlichen Anstalten, die Mitglieder einzelner Kommissionen sowie den Stiftungsrat der Staatlichen Kunstsammlung.

Die Wahl der Richter bei den Zivil- und Strafgerichten erfolgt durch ein vom Landtag und dem Landesfürsten gemeinsam bestelltes Gremium. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Der Landtag und der Landesfürst können in dieses Gremium gleich viele Mitglieder berufen. Der Landtag entsendet dabei je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt. Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Fall einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative Kandidaten zu nominieren.

Kontrollfunktion Der Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung zu kontrollieren. Mit dieser Aufgabe beauftragt der Landtag einerseits die Geschäftsprüfungskommission, andererseits nimmt er diese Funktion mit der Behandlung der jährlichen Rechenschaftsberichte der Behörden sowie der Landesrechnung auch direkt wahr. Ausserdem können die Abgeordneten schriftliche und mündliche Fragen zu jedem Bereich der Landesverwaltung an die Regierung stellen. Ein starkes Kontrollinstrument sind die Untersuchungskommissionen, die aus konkretem Anlass bestellt werden.

Artikulationsfunktion Ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Arbeit besteht in der öffentlichen Diskussion über die besseren politischen Argumente. Sie dient der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung.

Rechte Rechte des Volks Das Volk besitzt nicht nur das Recht, den Landtag zu wählen; mit einer Initiative könnte es auch die Einberufung des Landtags oder eine Volksabstimmung über seine Auflösung erzwingen. Mit dem Referendumsrecht haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, Landtagsbeschlüsse einer Volksabstimmung zuzuführen.

Bei Gesetzes- und Finanzbeschlüssen müssen 1000 Stimmberechtigte ein Referendumsbegehren unterschreiben, damit es zustande kommt, bei Verfassungsänderungen und Staatsverträgen 1500. Allerdings hat der Landtag die Möglichkeit, Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie Finanzbeschlüsse als dringlich zu erklären und damit ein Referendum auszuschliessen.

Rechte des Fürsten mini|x220px|Portrait von Fürst Hans-Adam II. im Plenarsaal des Landtags