Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen einem absoluten Antragsdelikt, einem bedingten Antragsdelikt und einem relativen Antragsdelikt.

Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

Absolutes Antragsdelikt Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verfolgungsverjährung).

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte: – Hausfriedensbruch – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – Beleidigung (i. V. m. ) – Üble Nachrede (i. V. m. ) – Verleumdung (i. V. m. ) Abs. 1 und 2, , und – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verwertung fremder Geheimnisse (i. V. m. ) – Haus- und Familiendiebstahl – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs Abs. 4 – Entziehung geringwertiger elektrischer Energie ohne Zueignungsabsicht oder Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. in Haus und Familie Abs. 4 i. V. m. – Haus- und Familienbetrug Abs. 2, 263 Abs. 4 i. V. m. – Haus- und Familiencomputerbetrug Abs. 3 i. V. m. – Erschleichen von Leistungen in Haus und Familie Abs. 2 i. V. m. – Haus- und Familienuntreue – Vereiteln der Zwangsvollstreckung – Pfandkehr Absatz 1 bzw. i. V. m. – Jagdwilderei (ohne besonders schwere Fälle) bzw. Fischwilderei wenn von einem Angehörigen oder an einem Ort, wo der Täter die Jagd bzw. Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte, begangen – Vollrausch, sofern die wegen Schuldunfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein absolutes Antragsdelikt ist – Verletzung des Steuergeheimnisses

Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH

Bedingtes AntragsdeliktAndreas Popp in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Band 11 §§ 211-231, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau und Wilhelm Schluckebier, Berlin, Boston: De Gruyter, 13. Auflage 2023, § 230 Rn. 1; Peter Riess: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. Gutachten C für den 55. Deutschen Juristentag, 1984, Rn. 15, unechtes Antragsdeliktnach Zielinski GS Hilde Kaufmann, 1986, 875 (885), eingeschränktes Offizialdeliktnach Nikolaus Bosch: Der Strafantrag. Jura 2013, S. 368 (370) oder relatives Offizialdeliktnach SK-StGB/Rudolphi/Wolter Vor § 77 Rn. 1 bezeichnet nach verschiedenen Stimmen in der strafrechtlichen Literatur im Recht Deutschlands eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt: Delikte, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Der BundesgerichtshofBGH, Beschluss vom 20. April 2017 - ; BGH, Urteil vom 15. März 2001 – . und eine weitere Auffassung in der strafrechtlichen LiteraturEric Hilgendorf, § 205 Rn. 1, in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Band 10 §§ 174–210, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau und Wilhelm Schluckebier, Berlin, Boston: De Gruyter, 2023 ; Michael Lindemann, § 301 Rn. 1, in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Band 16 §§ 284–305a, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau und Wilhelm Schluckebier, Berlin, Boston: De Gruyter, 2023; Frank Böhme, Nils Lahmann: Strafantragsrecht. JuS 2016, S. 234 (235). bezeichnen diesen Deliktstyp als relatives Antragsdelikt.

Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nach herrschender Meinung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Derartige im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Vergehen sind: Abs. 3 – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – Exhibitionistische Handlungen – Sexuelle Belästigung – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (i. V. m. ) – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. ) – Körperverletzung (i. V. m. ) – fahrlässige Körperverletzung (i. V. m. ) – Entziehung Minderjähriger i. V. m. StGB – Diebstahl geringwertiger Sachen i. V. m. StGB – Unterschlagung geringwertiger Sachen Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. – Entziehung elektrischer Energie mit Zueignungsabsicht Abs. 2 i. V. m. – Hehlerei geringwertiger Sachen Abs. 4 i. V. m. – Betrug geringen Umfangs Abs. 2, 263 Abs. 4 i. V. m. – Computerbetrug geringen Umfangs Abs. 3 i. V. m. – Erschleichung geringwertiger Leistungen Abs. 2 i. V. m. – Untreue geringen Umfangs Abs. 2 i. V. m. – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten bei geringwertigem Schaden – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i. V. m. ) – Sachbeschädigung (i. V. m. ) – Datenveränderung (i. V. m. ) – Computersabotage (i. V. m. ) – Vollrausch, sofern die wegen Schuldunfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein vorgenanntes Antragsdelikt ist

Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Vergehen, die sowohl auf Antrag als auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können: bis § 108 sowie § 108b des Urheberrechtsgesetzes (i. V. m. ) des Patentgesetzes des Gebrauchsmustergesetzes des Halbleiterschutzgesetzes Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes sowie des Markengesetzes sowie § 65 des Designgesetzes des Kunsturhebergesetzes des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Relatives Antragsdelikt nach einer Literaturansicht Als relatives Antragsdelikt werden nach einer in der strafrechtlichen Literatur vertretenen AnsichtNikolaus Bosch: Der Strafantrag. Jura 2013, S. 368 (370); Lackner/Kühl/Kühl § 77 Rn. 1; Schönke/Schröder/Bosch § 77 Rn. 2; SK-StGB/Rudolphi/Wolter Rn. 1. (im Gegensatz zur oben genannten Ansicht des Bundesgerichtshofes) Offizialdelikte bezeichnet, die bei Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände zu Antragsdelikten werden.

i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Diebstahl i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Unterschlagung Abs. 2 StGB i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Hehlerei Abs. 4 StGB i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Betrug Abs. 2, 263 Abs. 4 StGB i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Computerbetrug Abs. 3 StGB i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Leistungserschleichung Abs. 2 StGB i. V. m. StGB – Haus- und Familien-Untreue , i. V. m. Depotgesetz

Siehe auch Privatklage

Einzelnachweise

Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)