Bei einem Treuunternehmen nach dem liechtensteinischen Gesetz über Treuunternehmen (TrUG) handelt es sich um ein aufgrund der Treusatzung von einem oder mehreren Treuhändern (als treuhänderischen Inhabern) unter eigenem Namen oder eigener Firma geführtes beziehungsweise weiter betriebenes, rechtlich verselbständigtes, organisiertes, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken dienendes und mit eigenem Vermögen bewidmetes Unternehmen, das weder öffentlich-rechtlichen Charakter hat noch eine andere privatrechtliche Rechtsform aufweist. Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten genutzt werden.
Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt.
Die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse in einem Treuunternehmen kann weitgehend an die Anstalt privaten RechtsKörperschaftliche Ausgestaltung, insbesondere durch die Ausgabe von Anteilen (Zertifikaten). angeglichen oder auch stiftungsähnlichEs fehlen Mitglieder und es werden keine Anteile ausgegeben. ausgestaltet werden.
Rechtspersönlichkeit Treuunternehmen (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung) gemäss TrUG können ohne Rechtspersönlichkeit (eigentliche Geschäftstreuhand nach Art 932a § 1 Abs. 1 PGRArt. 932a mit den §§ 1 bis 170 wurde in das PGR eingefügt durch LGBl. 6/1928.) und mit Rechtspersönlichkeit (uneigentliche Geschäftstreuhand nach Art 932a § 1 Abs. 2 PGR) bestehen. Eine Zusammenfassung mehrerer Treuunternehmen mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten als rechtlich selbständige Treuhandabteilung (Fonds) unter dieselbe Treusatzung ist möglich (Art 932a § 2 Abs. 1 PGR).
Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung in das liechtensteinische Treuhandregister (Art 932a §§ 7 und 15 PGR). Der Name des Treuunternehmens kann aus dem Unternehmenszweck abgeleitet werden oder kann eine Phantasiebezeichnung sein, jedoch darf er keine Verwechslung mit einer anderen UnternehmensrechtsformIn einem Zusatz muss „registriertes Treuunternehmen“ stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie „registrierte Geschäftstreuhand“, „registrierte Salmannschaft“, „registrierte Treustiftung“, „registriertes Treuinstitut“ (Art 1032a Abs. 2 PGR, 1044b Abs. 1 PGR). In der Praxis wird oftmals die Bezeichnung „Trust reg.“ verwendet. wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen (Art 1032a Abs. 1 PGR). Es besteht der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit, nach welchem eine neue Firmenbezeichnung an demselben Ort von bereits Bestehenden sich deutlich unterscheiden muss, damit eine Verwechslung ausgeschlossen sind.
Besteht in der Treusatzung keine klare Regelung, ob ein Treuunternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit gegründet wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um Treuunternehmen ohne Persönlichkeit handelt (Art 932a § 2 Abs. 3 PGR). In der Praxis in Liechtenstein findet vor allem das eingetragene Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (uneigentliche Geschäftstreuhand) Anwendung.Dies hat unter anderem die Ursache in steuerrechtlichen Vorteilen für registrierte Treuhänderschaften.
Gründung Ein Treuunternehmen wird von natürlichen oder juristischen Personen durch die unterschriebene und beglaubigte Treusatzung gegründet (Art 932a § 9 Abs. 1 PGR).
Zweck und Gegenstand Das Treuunternehmen kann (Art 932a § 3 Abs. 1 PGR).
Beteiligte Beteiligte an einem Treuunternehmen sind in der Regel nach Art 932a § 39 Abs. 1 PGR: die Treugeber, die Treuhänder und die Begünstigten einschließlich der Anwärter. (Art 932a § 39 Abs. 4 PGR).
Nimmt jemand gleichzeitig die Stelle eines Treuhänders (Mittreuhänders) und Begünstigten (Mitbegünstigten) ein, überwiegen die Treuhänderpflichten (Art 932a § 40 Abs. 2 PGR).
Über die Verpflichtungen der Beteiligten oder Dritter an das Treuunternehmen, wie Leistungen an den Treufonds oder dergleichen oder über Verpflichtungen des Treuunternehmens an Beteiligte, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, können auch vollstreckbare Urkunden errichtet werden (Art 932a § 40 Abs. 4 PGR).
Das Treuunternehmen bietet sich vor allem dann an, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht sicher festgelegt ist und möglicherweise später auch ein kommerzieller Zweck verfolgt werden soll. Das Treuunternehmen kann grundsätzlich über jede Zweckwidmung verfügen.
Organisation (Art 932a § 41 Abs. 1 PGR).
Stimmrecht In der Regel hat jeder Stimmberechtigte und, wenn WertpapiereSiehe hierzu auch Art 932a § 114 ff PGR. ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, sofern in der Treuordnung nicht etwas anderes bestimmt ist (Art 932a § 42 Abs. 1 PGR).
Die Mehrheit der Stimmberechtigten dürfen ihre Befugnisse (Art 932a § 42 Abs. 4 PGR).
Treugeber Treugeber (Treugründer, Treustifter, Trustor) ist im Zweifel jener, (Art 932a § 49 Abs. 1 PGR).
(Art 932a § 49 Abs. 3 PGR).
Die Praxis und Rechtsprechung hat hinsichtlich der Treugeber im Treuunternehmen dessen Stellung immer mehr dem eines Gründers in einer Anstalt privaten Rechts angenähert und ihm auch "Treugeberrechte" zugestanden (ähnlich den Gründerrechten bei der Anstalt privaten Rechts).ELG 1973–1978, 176 ff; LES 1983, 45 ff. Der OGH geht inzwischen auch von einer Möglichkeit der Abtretung von Treugeberrechten an Dritte aus.Urteil OGH 5 C 165/81 und 5 C 230/81.
Durch diese Praxis und Rechtsprechung wird eine typologische Unterscheidung zwischen dem Treuunternehmen und der Anstalt privaten Rechts immer mehr verwischt.
Treuhänder Die Bestellung, Abberufung, Kündigung und so weiter von Treugebern ist grundsätzlich in der Treuanordnung zu regeln (Art 932a § 50 Abs. 1 PGR). Das Recht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlag (Präsentationsrecht) kann für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder auch Dritten überlassen werden (Art 932a § 50 Abs. 3 PGR).
(Art 932a § 50 Abs. 2 PGR).
Ein Treuhänder kann jederzeit auf seine Kosten seine Position aufkündigen, wobei er immerhin so lange seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten des Treugutes eine Ersatzbestellung gemäß Treuanordnung oder Gesetz vorgenommen worden ist (Art 932a § 56 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 PGR). Aus wichtigen Gründen kann er seinen Posten auch sofort niederlegen (Art 932a § 56 Abs. 2 PGR).
Die Geschäftsführung steht im Treuunternehmen in der Regel (Treuhänderrat siehe Art 932a § 62 Abs. 1 PGR). Es können auch nicht geschäftsführende Treuhänder bestellt werden (Art 932a § 63 PGR).Mindestens ein Treuhänder muss dabei die Voraussetzungen nach Art 180a PGR erfüllen.
Eine Übertragung der Geschäftsführung auf Dritte ist im Rahmen des Gesetzes und der Treuanordnung an einzelne Treuhänder oder auch an Dritte möglich, (Art 932a § 64 Abs. 1 PGR).
(Art 932 § 65 Abs. 1 PGR). Es besteht ein Spurfolgerecht wenn ein Treuhänder entgegen der Treuanordnung oder dem Gesetz Treugut unrechtmäßig veräußert (Art 932a § 30 Abs. 1 PGR).
Bei Treuhänderschaften ist nach Artikel 239 PGR ein Repräsentant zu bestellen, der in Liechtenstein den Wohnsitz hat, sofern nicht der Treuhänder bereits in Liechtenstein wohnt oder bei juristischen Personen, den Sitz in Liechtenstein hat.
Auskunftspflicht Jedem Begünstigungsberechtigten und Mittreuhänder ist auf Verlangen, (Art 932a § 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 PGR).
Diese gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht ist dispositiv ausgestaltet. Die Treuanordnung kann diesbezüglich eine andere Regelung vorsehen. Der Treugeber kann daher das Auskunftsrecht der Berechtigten im Treustatut erweitern oder einschränken.Der liechtensteinische OGH hat in 1 CG.2002.32-93, S. 37, in einem ähnlich gelagerten Fall einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht diesbezüglich aber eine Grenze gezogen. Die Einschränkung der Auskunftspflicht ist nur im Rahmen des Art 2 PGR (Treu und Glauben) sowie des § 879 ABGB (Gute Sitten) möglich. Eine weitere Einschränkung findet sich in Art 932a § 68 Abs. 1 PGR soweit, dass den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, nur „soweit es deren Rechte betrifft“ Auskunft zu geben ist.Wer Begünstigungsberechtigter ist oder nicht richtet sich primär nach Art 932a § 78 ff PGR. Diesbezüglich wird in Liechtenstein ein restriktiver Ansatz vertreten (siehe zum Beispiel: OGH in 4 Cg 2001.429-29, S. 67).
Ersatzansprüche und Treulohn Treuhänder können (Art 932a § 71 Abs. 1 PGR). Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen das Treuunternehmen selbst (Art 932a § 72 Abs. 1 PGR).
Treubegünstigte Treubegünstigte (Benefiziare, Begünstigte, Bedachte etc.) sind diejenigen, ziehen dürfen (Art 932a § 78 Abs. 1 PGR).
(Art 932a § 80 Abs. 1 PGR).
(Art 932a § 94 Abs. 1 PGR).
Insbesondere bei Familientreuunternehmen ist über die bestimmten Begünstigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis (Art 932a § 103 Abs. 1 PGR). anzulegen und fortlaufend richtiggestellt weiter zu führen (Art 932a § 102 Abs. 1 PGR), wenn der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritter gestellt ist, oder sofern nicht sonst ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbestimmten Begünstigungsempfängern vorliegt, oder keine unpersönlichen Begünstigungen bestehen.
Die Begünstigtenrechte sind ganz oder teilweise übertragbar und vererblich, belastbar und pfändbar, soweit dies nicht in der Treusatzung ausgeschlossen wird oder ein höchstpersönliches Recht besteht (Art 932a § 122 Abs. 1 PGR).
Treusatzung Die Treusatzung kann vom Treugeber, dem Treuhänder oder einem Dritten aufgestellt werden und muss als besondere Urkunde errichtet sein (Art 932a § 9 Abs. 1 PGR).
Die Treusatzung hat mindestens anzugeben (Art 932a § 9 Abs. 2 PGR): Firma (Name), Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens beziehungsweise den Gegenstand des Unternehmens Bezeichnung als "Treuunternehmen", "Treustiftung" beziehungsweise "Geschäftstreuhand", oder einen gleichartigen Ausdruck; Details zum Treufonds, allenfalls dessen Beschaffung; Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder, sowie eine Angabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Wegfall aus irgendeinem Grunde zu erfolgen hat; Form der Bekanntmachung an Dritte. Die Treusatzung kann außerdem noch weitere Angaben enthalten. Diese besondere Regelungen können auch einem in der Treusatzung vorgesehenen Reglemente (Beistatut)Dies ist allgemein üblich. (Art 932a § 10 Abs. 2 PGR). vorbehalten werden (Art 932a § 10 Abs. 1 PGR).
Haftung Treuunternehmen Grundsätzlich haftet für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegenüber Dritten nur Eine persönliche Haftung der Beteiligten oder gesetzliche Nachschussverpflichtung besteht in der Regel nicht (Art 932a § 36 Abs. 1 PGR).
Ausdehnung der Haftung In der Treusatzung kann bestimmt werden, „dass auch das sonstige, nicht im Unternehmen als Treufonds oder sonstwie enthaltene Treuvermögen aus einer Treuhänderschaft, wozu das Unternehmen selbst gehört, für dessen Verbindlichkeiten hafte“ (Art 932a § 37 Abs. 1 PGR).
Einschränkung der Haftung (Art 932a § 38 Abs. 1 PGR). Weitere Einschränkungen sind möglich (Art 932a § 38 Abs. 2 ff PGR).
Treuhänder (Art 932a § 24 Abs. 1 und 142 ff PGR).
Haftung gegenüber dem Treuunternehmen (Art 932a § 30 Abs. 1 PGR).
Haftung gegenüber Dritten (Art 932a § 36 Abs. 2 PGR).
(Art 932a § 36 Abs. 4 PGR).
Begünstigtenverantwortlichkeit (Art 932a § 145 Abs. 1 PGR).
Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter (auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens) (Art 932a § 146 PGR).
Treufonds