mini|Die Angeklagten beim Prozess Der Prozess Oberkommando der Wehrmacht (OKW-Prozess), in der englischen Originalbezeichnung „The High Command Case“ – Military Tribunal V – Case 12, The United States against Wilhelm Leeb and others, kurz The High Command Case, auch Generalsprozess oder nur Der Fall 12 genannt, war der letzte und neben dem Wilhelmstraßen-Prozess (Case XI) einer der längsten der zwölf Nachfolgeprozesse der Nürnberger Prozesse gegen Verantwortliche des NS-Staates. Drei Angeklagte waren Angehörige des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW), die anderen Armee- und Heeresgruppen-Oberbefehlshaber. Da der Prozess sich nur gegen drei Angehörige des OKW richtete, ist der Kurzname OKW-Prozess eigentlich irreführend, aber er hat sich eingebürgert.Wolfram Wette: Fall 12: Der OKW-Prozess. Erschienen in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer, Frankfurt 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 205. Die Anklageschrift wurde am 17. November 1947 eingereicht, die Verhandlungen dauerten von Februar bis Oktober 1948 (169 Prozesstage), das Urteil wurde am 14. April 1949 verkündet. Von den Angeklagten beging der ehemalige Befehlshaber in den Niederlanden, Generaloberst Johannes Blaskowitz, am ersten Verhandlungstag Suizid. Gegen 11 der 14 Angeklagten ergingen Schuldsprüche (zweimal lebenslängliche, sonst zeitliche Haftstrafen).
Vorgeschichte Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde neben der SS und anderen nationalsozialistischen Organisationen 1945 auch „Generalstab und OKW“ (annähernd 130 namentlich benannte höchstrangige Offiziere) als verbrecherische Organisation angeklagt. Das Gericht wies die Klage aus formalen Gründen ab, weil sie keine Gruppe oder Organisation im Sinne der Gerichtsstatuten darstellte. Das Urteil verwies aber auf die Schuld führender Offiziere, die ein Schandfleck für das ehrbare Waffenhandwerk geworden seien und in Wahrheit an Verbrechen rege teilgenommen oder in schweigender Zustimmung verharrt hätten. Soweit der Sachverhalt es rechtfertige, sollten diese Leute individuell vor Gericht gestellt werden. Interessierte Kreise bildeten daraus in der deutschen Nachkriegsöffentlichkeit die Legende, die Wehrmachtführung sei in den Nürnberger Prozessen von der Siegerjustiz freigesprochen worden.Wolfram Wette: Die Wehrmacht. Fischer 2002, ISBN 3-7632-5267-3, S. 208 ff.
Unter amerikanischer Hoheit fanden in Nürnberg zwölf Prozesse vor Nationalen Militärtribunalen gegen weitere „zweitrangige“ Hauptangeklagte aus der Funktionselite des NS-Staates statt.Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. Beck 2006, ISBN 978-3-406-53604-5, S. 59 f. Diese Nürnberger Nachfolgeprozesse hatten zivile amerikanische Richter und sollten der Demilitarisierung und Demokratisierung Deutschlands durch die Aufarbeitung individueller Schuld dienen. Vor dem OKW-Prozess hatten schon der Milch-Prozess und der Prozess Generäle in Südosteuropa (Geiselprozess) stattgefunden, in denen hohe Offiziere hauptsächlich wegen Zwangsarbeit (Milch) und drakonischer Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten und der Behandlung von Kriegsgefangenen und Partisanenverdächtigen auf dem Balkan (Generäle Südosteuropa) vor Gericht gestanden hatten. Der Prozess Oberkommando der Wehrmacht war der umfangreichste gegen hohe Wehrmachtsoffiziere. Da etwa 18 Millionen Deutsche in der Wehrmacht gedient hatten, kamen sich weite Teile der Bevölkerung kriminalisiert vor und die in Deutschland verbreitete Einstellung, dass nur eine ehrgeizige und maßlos gierige Minderheit an Verbrechen beteiligt war, wurde durch den Prozess in Frage gestellt.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 255 f.
Die Richter Präsident des Gerichts war John C. Young, ehemaliger Präsident am Obersten Gericht des Staates Colorado; als Beisitzer fungierten Winfried Hale, Richter am Berufungsgericht des Staates Tennessee, und Justin W. Harding, früherer Richter in Alaska und Hilfsgeneralstaatsanwalt des Staates Ohio, der bereits im Juristenprozess Richter gewesen war.
Rechtsgrundlage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das jede Besatzungsmacht autorisierte, eigene Gerichte für Verfahren gegen wichtige Kriegsverbrecher einzurichten.Valerie Geneviève Hébert: Hitler’s Generals on Trial: The Last War Crimes Tribunal at Nuremberg. S. 29.
Anklage mini|Erwin Lahousen, Zeuge der Anklage, 11. Februar 1948 Die Anklageschrift vom 28. November 1947 umfasste: Verbrechen gegen den Frieden und die Verletzung internationaler Verträge Kriegsverbrechen durch Verantwortung für Tötung, schlechte Behandlung und andere Verbrechen gegen Kriegsgefangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausführung oder Anordnung von Tötungen, Folter, Deportation, Geiselnahme, Verschleppung zur Zwangsarbeit gemeinsame Planung und Verschwörung zur Begehung solcher Taten. Chefankläger war Brigadegeneral Telford Taylor und stellvertretender Chefankläger James M. McHaney. Die Anklage legte 1.778 Dokumente vor. Diese umfassten Konferenzprotokolle, Befehle und Richtlinien, die von der Militärführung ausgegangen waren, sowie Berichte, Kriegstagebücher und Korrespondenzen, die deren weitgehende Umsetzung bewiesen. Die Anklage rief 32 Zeugen auf, deren Aussagen bestätigten, was schon in den Dokumenten zu lesen war. Den Offizieren wurde nicht vorgeworfen, Nazis gewesen zu sein, sondern ihre Handlungen würden die Tatbestände Mord, Misshandlung und Diebstahl in einem ungeheuren Ausmaß erfüllen, begangen an Menschen (besonders Zivilisten und Kriegsgefangenen) für die ihnen in den besetzten Gebieten eine Fürsorgepflicht oblegen hatte. Bei den Stabsoffizieren war es nicht schwer, die Schuld zu beweisen, da diese die verbrecherischen Befehle und Richtlinien verfasst und weitergeleitet hatten.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? In: NMT: die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsschöpfung. Hrsg.: Priemel und Stiller. Hamburger Edition, 2013, ISBN 978-3-86854-278-3, S. 259 f.
Die Ankläger wiesen immer wieder darauf hin, dass es nicht um das Verhalten von Soldaten „in der Hitze des Gefechts“ ginge, sondern dass die betreffenden Richtlinien schon Monate vor dem Ausbruch der Kriegshandlungen ergangen waren. Vier Verbrechenskomplexe standen dabei im Mittelpunkt des ideologisch getriebenen Vernichtungskrieges: Kommissarbefehl, Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen, Partisanenbekämpfung und Mitwirkung des Militärs an der Ermordung der europäischen Juden.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 263 ff.
Verteidigung Die Angeklagten verwiesen immer wieder auf die Kampfbedingungen im Osten, die herkömmliches Kriegsrecht und Kriegsbrauch verletzt und außer Kraft gesetzt hätten.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 278.
Abgestritten wurde, dass Befehle oder Richtlinien verbrecherisch gewesen seien oder dass der betroffene Offizier diese gesehen, gebilligt, davon gewusst, sie weitergegeben oder Vollzugsberichte erhalten habe. Wurden sie mit Berichten etwa zur Ausführung des Kommissarbefehls oder der Anweisung zur Aussonderung der Kriegsgefangenen in ihren konkreten Einsatzgebieten konfrontiert, bestritten sie deren Richtigkeit und Echtheit. Begriffe seien von der Anklage falsch verstanden worden, so habe „Sonderbehandlung“ nicht etwa Hinrichtungen bezeichnet und „Jude“ in Wirklichkeit „Partisan“ bedeutet. Befehle wurden von den Angeklagten einerseits als strikt zu befolgen dargestellt, andererseits nahmen sie für sich in Anspruch, Befehle nicht befolgt oder anderslautende Weisungen erteilt zu haben. Diese Insubordination habe man natürlich nur im Verborgenen und nicht aktenkundig machen können, und Zeugen dafür seien tot oder nicht auffindbar.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 277 f.
In Bezug auf die Verbrechen der Einsatzgruppen an den Juden seien sie über deren politische und rassenpolitische Aufgaben nicht informiert gewesen. Wurden sie mit Dokumenten konfrontiert, die sie mit Einsatzgruppenmorden in Verbindung brachten, behaupteten sie, diese seien falsch und enthielten Lügen, sie könnten sich nicht an die entscheidenden Befehle erinnern, hätten keine Berichte erhalten und ohnehin keine Befehlsgewalt über die Einsatzgruppen gehabt.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 280.
Mit Stolz hoben die Angeklagten ihren Gehorsam, ihr Pflichtgefühl und ihre Loyalität hervor. Die untersuchten Verbrechen stellten sie als beklagenswerte Ergebnisse historischer Umstände dar, in die sie unentrinnbar verstrickt worden seien. Erst von Hitler ausgenutzt, dann von den Alliierten dafür zur Rechenschaft gezogen und somit seien sie selbst Opfer.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 282.
Prozess Im Mittelpunkt des Prozesses standen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere die verbrecherischen Befehle der Wehrmachtführung, ihre Weitergabe und Befolgung, die zu einer Vielzahl von ungeheuerlichen Kriegsverbrechen geführt hatte. Einen Schwerpunkt bildete der Kommissarbefehl von 1941, der zur Ermordung politischer Kommissare der Roten Armee führte, einen weiteren der Kommandobefehl von 1942, bei dessen Befolgung Kriegsgefangene der alliierten Streitkräfte ermordet wurden, die an den Küsten im Westen und in Griechenland als Mitglieder von Kommandounternehmen gekämpft hatten. Weitere Verhandlungsthemen waren die millionenfachen Verbrechen gegen Kriegsgefangene, hauptsächlich Soldaten der Roten Armee, und die verbrecherischen Maßnahmen der Wehrmacht gegen Zivilisten in den besetzten Gebieten, die in großer Zahl umgebracht oder in die Zwangsarbeit verschleppt wurden.
Angeklagte und Urteile Die Richter verurteilten nur in den Anklagepunkten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Da im Hauptkriegsverbrecherprozess der verbrecherische Charakter einer großen Zahl von Befehlen und Richtlinien festgestellt worden war (z. B. Kommissarbefehl, Behandlung von Kriegsgefangenen, Vorgehen der Einsatzgruppen gegen Juden) und somit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 für diesen Prozess bindend machte, konzentrierte sich das Gericht darauf, die strafrechtliche Verantwortung am persönlichen Handeln oder Unterlassen der Angeklagten zu klären. Rang und Position wurden im Gegensatz zum Yamashita-Fall nicht als ausreichend für eine Verurteilung herangezogen, sondern im Zweifel für den jeweiligen Angeklagten geurteilt. Handeln auf Befehl wurde, wie auch im deutschen Militärstrafgesetzbuch und den Gerichtsstatuten festgelegt, nicht als strafverhindernd, sondern nur als strafmildernd bewertet, wenn Befehle prima facie strafbar waren.Valerie Geneviève Hébert: Befehlsempfänger und Helden oder Verschwörer und Verbrecher? S. 282 f.
Das Militärtribunal unterstrich sein Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit dadurch, dass es Freisprüche gab. Der Oberbefehlshaber der Luftflotte 3, Generalfeldmarschall Hugo Sperrle, und der Chef der Seestreitkräfte in Norwegen und Kommandeur des Marinegruppenkommandos Nord, Generaladmiral Otto Schniewind, wurden freigesprochen, weil sie nicht so stark in die Verbrechen verwickelt waren, wie die anderen Angeklagten, und die Beweise bezüglich Zwangsarbeit, Kommandobefehl und Gerichtsbarkeitserlass für eine Verurteilung nicht ausreichend waren.Valerie Geneviève Hébert: Hitler’s Generals on Trial: The Last War Crimes Tribunal at Nuremberg. S. 147.
1. Verbrechen gegen den Frieden