Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) mit Sitz in Hamburg ist eine gewerbliche Berufsgenossenschaft in Deutschland und ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat rund 1.480 Beschäftigte, knapp 200.000 Mitgliedsunternehmen und etwa 1,7 Millionen Versicherte.http://www.bg-verkehr.de/presse/zahlen-daten-fakten BG Verkehr – Zahlen, Daten und Fakten [9. März 2016] Die BG Verkehr berät und unterstützt die angeschlossenen Unternehmer und deren Mitarbeiter bei der Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten und sorgt für die Rehabilitation und Entschädigung bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten.
Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr nimmt Aufgaben auf dem Gebiet der Schiffssicherheit, des seeärztlichen Dienstes und nach der Schiffsausrüstungsrichtlinie wahr.
Die BG Verkehr besitzt Dienstherrnfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte ( BGVPLTErG).
Die BG Verkehr kennt die Pflichtversicherung für Unternehmer, die jedoch für Halter von privaten Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Reittieren ausgeschlossen ist.
Geschichte Die BG Verkehr geht auf die am 1. Juli 1886 gegründete Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft mit Hauptsitz in Berlin zurück. 1945 wurde diese in Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) umbenannt und nahm 1953 ihren Sitz in Hamburg. Zum 1. Januar 2005 erfolgte die Fusion mit der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft unter dem Namen BGF. Zum 1. Januar 2010 erfolgte der Zusammenschluss von BGF, See-Berufsgenossenschaft und Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zur neuen BG Verkehr.
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wurden zum 1. Januar 2016 in die BG Verkehr eingegliedert ( BGVPLTErG).
Standorte Der Sitz der Hauptverwaltung der BG Verkehr ist Hamburg. Es existieren Bezirksverwaltungen in Hamburg, Hannover, Berlin, Dresden, Wuppertal, Wiesbaden und München. Die Sparte Post, Postbank, Telekom hat ihren Sitz in Tübingen. Außenstellen der Regionalabteilungen Prävention sind in Duisburg, Erfurt, Magdeburg, Rostock, Solingen und Darmstadt. Die Verbindungsstelle Ausland sitzt in Duisburg. mini|Überschlag-Simulator der BG Verkehr Gliederung Aufbauorganisatorisch gliedert sich die BG Verkehr wie folgt:
Geschäftsbereich I Prävention Geschäftsbereich II Mitgliedschaft und Leistung Geschäftsbereich III IT, Organisation und Projekte Geschäftsbereich IV Zentrale Dienste Sparte Post, Postbank, Telekom (Tübingen) Dienststelle Schiffssicherheit
Zuständigkeit Die BG Verkehr ist die zuständige Berufsgenossenschaft für Güter- und Personentransport, Entsorgung, Post-Logistik, Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Fischerei, Flieger- und Fahrschulen, Abschleppdienste, Bestattungsunternehmen, Reittierhaltung, Finanzdienstleistungen sowie für Telekommunikation.
Die BG Verkehr ist zuständig für ( SGB VII): Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, für Unternehmen der Seefahrt (mit Ausnahmen) für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom, Postbank) für aus diesen ausgegliederte und beherrschte Unternehmen, sofern sie unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für die Bundesdruckerei GmbH für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Die grundsätzliche Zuständigkeit auch der Berufsgenossenschaft „BG Verkehr“ für die „Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten“ ergibt sich aus § 199 SGB 7 Abs. 1 Ziff. 6 und hat eine ganz besondere Bedeutung bei der Dokumentation von tatsächlich angetroffenen Arbeitsbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz) im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit.Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB 7) § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger bei gesetze-im-internet.de, Hrsg.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 20. Jan. 2022.
Seeleute Bei Versicherten aus der Berufsgruppe der Seeleute ergibt sich die Zuständigkeit der BG Verkehr bei der Frage nach Entschädigung im Falle eines anzuerkennenden Arbeitsunfalls aus . Darüber hinaus ist die BG Verkehr durch ihre Dienststelle Schiffssicherheit für die Überprüfung der Vorgaben zu den Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge nach § 129 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) zuständig. Die zahlenmäßig eher rückläufige Versichertengruppe der Seeleute in der deutschen Seeschifffahrt hat gemäß der Daten und Fakten des Verbandes Deutscher Reeder mit Stand 31. Dezember 2023 eine Personalstärke von insgesamt knapp 7.000 Beschäftigten; diese wird jährlich ermittelt und veröffentlicht.Daten und Fakten vom Verband Deutscher Reeder unter https://www.reederverband.de/de/daten-und-fakten-zur-seeschifffahrt-deutschland ;Link abgerufen am 21. Mai 2024 Die Anzahl der Seeleute wurde im Jahr 2024 auf einem Festakt in Hamburg an Bord der Rickmer Rickmers anlässlich des 50-jährigen Bestehens der Seemannskasse (1974–2024) unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Beirats der Seemannskasse Peter Geitmann mit 5.800 versicherten Seeleuten unter deutscher Flagge dokumentiert.5.800 versicherte Seeleute unter deutscher Flagge im Jahr 2024 im 50. Jahr des Bestehens der Seemannskasse. In: 5.800 versicherte Seeleute unter deutscher Flagge im Jahr 2024 im 50. Jahr des Bestehens der Seemannskasse. In:
Forschung Für die grundsätzliche Aufgabe „Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten“ aus § 199 SGB 7 Abs. 1 Ziff. 6 bietet speziell bei Versicherten aus der Berufsgruppe der Seeleute die DGUV Vorschrift 84 – Unfallverhütungsvorschrift Seeschifffahrt – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und dort insbesondere die Anlage 1 „Schifffahrtsrechtliche Arbeitsschutzvorschriften“ eine Übersicht zu den auch im Rahmen der deutschen Sozialgerichtsbarkeit zu beachtenden Rechtsgrundlagen mit Auswirkungen auf die tatsächlich angetroffenen Arbeitsbedingungen und auf die Gesundheit der Versicherten, welche durch den „gesetzlichen Präventionsauftrag“ einer Berufsgenossenschaft zu schützen ist.
Unfall und Berufsunfähigkeit Um bei einem erlittenen Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit Entschädigung inkl. der Möglichkeit einer über das Bundessozialgericht ggf. „anerkennungsfähigen Wie-Berufskrankheit“ erlangen zu können, ergeben sich auch für Versicherte der BG Verkehr bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf dem Rechtsweg weitere Zuständigkeiten aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie folgt:
Bei der „Ursachenanalyse“ im Rahmen der sozialgerichtlichen Beweiserhebung sind zunächst Gutachten mehrerer medizinischer Sachverständiger einzuholen, wobei „Gutachten nach § 106 SGG“Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 106 bei gesetze-im-internet.de, Hrsg.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 21. Jan. 2022. sowie „Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG“Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 109 bei gesetze-im-internet.de, Hrsg.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 21. Jan. 2022. von den entsprechenden Medizinern zur Feststellung des „rechtserheblichen“ Sachverhalts wichtige Mittel der richterlichen Überzeugungsbildung sind, welche die BG Verkehr entweder entlasten oder belasten können und seefahrtsspezifische Kenntnisse aus dem Bereich der maritimen Medizin erfordern.
Der Interpretationsspielraum für eingeholte medizinische Gutachten und die gemäß ICD-10 genannten Diagnosen ergibt sich schlussendlich auf der Basis ebenfalls zu berücksichtigender Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft. Bei Versicherten aus der Berufsgruppe der Seeleute ergibt sich dieser aus den in Anlage 1 „Schifffahrtsrechtliche Arbeitsschutzvorschriften“ der DGUV Vorschrift 84 – Unfallverhütungsvorschrift Seeschifffahrt genannten Rechtsgrundlagen sowie aus einer Beschreibung möglicherweise festgestellter Mängel am Schiffszustand sowie der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eines Schiffes mit Hilfe der „List of Paris MoU deficiency codes“. Bei dieser Liste handelt es sich um eine Art von „technischem Diagnose-Code“ der Hafenstaatkontrolle, der in seiner jeweils gültigen Fassung veröffentlicht wirdBis inkl. 2021 Aktuelle „List of Paris MoU Deficiency Codes“ on „Port State Control“ – Veröffentlichungen unter Ab 2022 aktualisierte Fassungen der „List of Paris MoU Deficiency Codes“ on „Port State Control“ – veröffentlicht unter https://parismou.org/publications?field_news_category_target_id=5 und ebenfalls in der Zuständigkeit der BG Verkehr liegt.
Unabhängig vom Ergebnis „innere“ bzw. „äußere“ Ursache, dokumentiert in den eingeholten Gutachten nach dem SGG, sind Richter bei der Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden, was sich aus Abs. 3 und Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt. Nach GG ist die rechtsprechende Gewalt nur Richtern anvertraut und keineswegs den nach SGG beauftragten Gutachtern.
Übermüdung und „Seefahrer Fatigue“ Eine im Dienst erkrankte oder verunfallte versicherte Person als Mitglied einer Schiffsbesatzung in der Zuständigkeit der BG Verkehr ist im Rahmen der Rechtsetzungstätigkeit durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMOChristoph Ilg: Die Rechtsetzungstätigkeit der International Maritime Organization. Zur Bedeutung der IMO bei der Weiterentwicklung des Meeresumweltrechts. Dissertation Universität Tübingen 2001. Hochschulschrift, 2001. stets als eine von ÜbermüdungSachbegriff „Übermüdung“ im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek: http://d-nb.info/gnd/4531056-7 besonders gefährdete Person im Sinne der schifffahrtsrechtlichen Arbeitsschutzvorschrift „IMO – MSC/Circ. 1014“IMO – MSC/Circ. 1014: IMO Guidelines on Fatigue. IMO-Online Publikation. Als Download verfügbar auf der Website der International Maritime Organization (IMO), abgerufen am 31. Juli 2021. eingeordnet zu betrachten. Diese Arbeitsschutzvorschrift wurde im englischen Sprachraum 2001IMO – MSC/Circ. 1014: „Guidelines on Fatigue“, 2001 in Deutsche Nationalbibliothek unter und im deutschen Sprachraum in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) 2002IMO – MSC/Circ. 1014: „Richtlinie zur Linderung von Fatigue (Übermüdung) und Fatigue-Management“ / Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 8107, Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Luft-, Raumfahrt und Schifffahrt, 2002 in Deutsche Nationalbibliothek unter veröffentlicht und steht stets im sachlichen Zusammenhang mit der ebenfalls international geltenden „Schutzvorschrift“ ISM-Code.
Im Rahmen der Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht bei Versicherten aus der Berufsgruppe der Seeleute (hier in der Zuständigkeit der BG Verkehr) geht es über die sozialrechtliche Aufklärung des Einzelfalles hinaus angesichts stets möglicher Schäden für die Meeresumwelt im weiteren Sinne auch um den weiteren Aufbau bzw. die Festigung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt, wie dem Vorwort der IMO-„Richtlinie zur Linderung von Fatigue (Übermüdung) und Fatigue-Management“, mit ausdrücklichem Hinweis auf die „Exxon Valdez“, wie folgt zu entnehmen ist: